Gültigkeitsdauer für Fotoshooting Gutschein????? 24
[gone] Frau Zwergmann - former Penelope Smith
26.09.2009
Als Einzelhandelskauffrau habe ich gelernt, dass jeder Wisch, auf dem "Gutschein" steht, seine Gültigkeit NICHT verlieren kann! In der Textilbranche wird das auch bis jetzt so gehandhabt. Die Dinger werden dort wie Bargeld angesehen, sind nur Unternehmensbezogen!
Du musst exakt draufschreiben, wie lange Deiner seine Gültigkeit hält und am besten vermeidest Du ganz das Wort "Gutschein".
Habe z. B. Gutscheine vom Christalpalast letzt verbraucht - fünf Jahre alt waren die - der unterbezahlte Kassenmokel wollte die erst nicht annehmen, aber der "Oberkassenwart", der danebensaß, nickte das ab mit der gleichen Begründung und Leidensmiene ...
Du musst exakt draufschreiben, wie lange Deiner seine Gültigkeit hält und am besten vermeidest Du ganz das Wort "Gutschein".
Habe z. B. Gutscheine vom Christalpalast letzt verbraucht - fünf Jahre alt waren die - der unterbezahlte Kassenmokel wollte die erst nicht annehmen, aber der "Oberkassenwart", der danebensaß, nickte das ab mit der gleichen Begründung und Leidensmiene ...
#2Report
26.09.2009
Ich arbeite in einem Laden, in dem auch Gutscheine verkauft werden.
Mines Wissens nach ist es so, dass Gutscheine, für die bezahlt wurde nicht verfallen dürfen, eben weil hier bereits für die noch nicht erbrachte leistung bezahlt wurde. Vorkasse sozusagen, nur dass das Datum noch nicht festgelegt wurde. Da müsste es auch gerichtsurteile zu geben, Amazon war da glaube ich auch so ein Kandidat.
Soweit ich weiß, ist es bei uns so, dass ein eigenes Konto existiert, auf dem das Gld bis zur Einlösung des Gutscheines gelagert wird. Ob das Pflicht ist, weiß ich nicht. Der Vorteil ist, es gibt Zinsen, und das geld wird nicht vorher schon "verkimmelt. So steht man nicht da, und verdient nichts daran.
Mines Wissens nach ist es so, dass Gutscheine, für die bezahlt wurde nicht verfallen dürfen, eben weil hier bereits für die noch nicht erbrachte leistung bezahlt wurde. Vorkasse sozusagen, nur dass das Datum noch nicht festgelegt wurde. Da müsste es auch gerichtsurteile zu geben, Amazon war da glaube ich auch so ein Kandidat.
Soweit ich weiß, ist es bei uns so, dass ein eigenes Konto existiert, auf dem das Gld bis zur Einlösung des Gutscheines gelagert wird. Ob das Pflicht ist, weiß ich nicht. Der Vorteil ist, es gibt Zinsen, und das geld wird nicht vorher schon "verkimmelt. So steht man nicht da, und verdient nichts daran.
#3Report
26.09.2009
Da würde mich mal interessieren, wie lange der Gutschein gilt, wenn er nicht datiert ist.
Dann unbegrenzt?
Dann unbegrenzt?
#5Report
[gone] www.trash-pixel.de
26.09.2009
15 Jahre Einzelhandel .... :
Gutscheine bzw. der Anspruch der sich aus dem Gutschein ergibt kann befristet werden und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch darf die Frist auf keinen Fall zu knapp bemessen sein. Das Landgericht München I (Az: 7 O 2109/95) hat in seinem Urteil vom 26.10.1995 festgestellt, dass eine 10-monatige Befristung zu knapp ist und dem Kunden innerhalb dieser Frist eine Einlösung nicht zuzumuten ist. Jedoch ist fraglich, ob auch andere Gerichte diesem Urteil folgen.
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg (AZ: 10 U 11/00) hat entschieden, dass ein Kinogutschein mit der Klausel "Dieser Gutschein ist im betreffenden Kino bis zum ...... gültig." unzulässig ist, da er kein Austellungsdatum enthalten habe.
Bei einer zu knapp bemessenen Frist können Sie auch nach Ablauf derselben die Einlösung des Gutscheins verlangen.
Wenn der Gutschein keine Befristung enthält, gilt streng genommen die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren.
An sonsten ist HIER das derzeit aktuellstes Urteil zu der Frage zu finden ... 17.01.2008 (Az. 29 U 3193/07)
Gutscheine bzw. der Anspruch der sich aus dem Gutschein ergibt kann befristet werden und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch darf die Frist auf keinen Fall zu knapp bemessen sein. Das Landgericht München I (Az: 7 O 2109/95) hat in seinem Urteil vom 26.10.1995 festgestellt, dass eine 10-monatige Befristung zu knapp ist und dem Kunden innerhalb dieser Frist eine Einlösung nicht zuzumuten ist. Jedoch ist fraglich, ob auch andere Gerichte diesem Urteil folgen.
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg (AZ: 10 U 11/00) hat entschieden, dass ein Kinogutschein mit der Klausel "Dieser Gutschein ist im betreffenden Kino bis zum ...... gültig." unzulässig ist, da er kein Austellungsdatum enthalten habe.
Bei einer zu knapp bemessenen Frist können Sie auch nach Ablauf derselben die Einlösung des Gutscheins verlangen.
Wenn der Gutschein keine Befristung enthält, gilt streng genommen die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren.
An sonsten ist HIER das derzeit aktuellstes Urteil zu der Frage zu finden ... 17.01.2008 (Az. 29 U 3193/07)
#6Report
26.09.2009
Original von Frank IE
[quote]Original von Redhead Foto Project
Da würde mich mal interessieren, wie lange der Gutschein gilt, wenn er nicht datiert ist.
Dann unbegrenzt?
Wenn kein Ausstellungsdarum drauf steht theoretisch ja, es sei denn der Aussteller kann was anderes nachweisen was er ja können muss, es muss ja eine Buchführung haben wo diese Einnahme verzeichnet sein muss.[/quote]
Ich denke speziell an Gutscheine, die man z. B. aus der Zeitung ausschnibbeln kann oder sonstwie verteilt werden.
Klar - da geht es nicht um eine bezahlte Leistung die man dann später erbringt, aber immerhin um Ermäßigungen oder Zugaben ...
Wenn die in meiner Schublade liegen und ich gehe damit Jahre später zum Händler (oder Restaurant) meines Vertrauens, dann müssten diese doch im Prinzip akzeptiert werde ... oder?
#7Report
26.09.2009
Nein, muss er nicht! Da steht ja deinerseits kein Anspruch hinter, da du nichts dafür bezahlt hast, haste da auch kein Anrecht drauf. So handhaben wir es im variete.
Wenn kein Ausstellungsdarum drauf steht theoretisch ja, es sei denn der Aussteller kann was anderes nachweisen was er ja können muss, es muss ja eine Buchführung haben wo diese Einnahme verzeichnet sein muss.[/quote]
Ich denke speziell an Gutscheine, die man z. B. aus der Zeitung ausschnibbeln kann oder sonstwie verteilt werden.
Klar - da geht es nicht um eine bezahlte Leistung die man dann später erbringt, aber immerhin um Ermäßigungen oder Zugaben ...
Wenn die in meiner Schublade liegen und ich gehe damit Jahre später zum Händler (oder Restaurant) meines Vertrauens, dann müssten diese doch im Prinzip akzeptiert werde ... oder?[/quote]
Original von Redhead Foto Project
[quote]Original von Frank IE
[quote]Original von Redhead Foto Project
Da würde mich mal interessieren, wie lange der Gutschein gilt, wenn er nicht datiert ist.
Dann unbegrenzt?
Wenn kein Ausstellungsdarum drauf steht theoretisch ja, es sei denn der Aussteller kann was anderes nachweisen was er ja können muss, es muss ja eine Buchführung haben wo diese Einnahme verzeichnet sein muss.[/quote]
Ich denke speziell an Gutscheine, die man z. B. aus der Zeitung ausschnibbeln kann oder sonstwie verteilt werden.
Klar - da geht es nicht um eine bezahlte Leistung die man dann später erbringt, aber immerhin um Ermäßigungen oder Zugaben ...
Wenn die in meiner Schublade liegen und ich gehe damit Jahre später zum Händler (oder Restaurant) meines Vertrauens, dann müssten diese doch im Prinzip akzeptiert werde ... oder?[/quote]
#8Report
26.09.2009
OK - ich habe zwar nichts dafür bezahlt. Aber dann könnte ja jeder kommen und Gutscheine verteilen und nachher sagen: Ätsch - war nicht so gemeint ...
Für mich hat ein Gutschein auch etwas verbindliches. Zumindest bei einem Händler / Restaurant. Bei einem Veranstalter ist es wohl etwas anderes.
Wenn kein Ausstellungsdarum drauf steht theoretisch ja, es sei denn der Aussteller kann was anderes nachweisen was er ja können muss, es muss ja eine Buchführung haben wo diese Einnahme verzeichnet sein muss.[/quote]
Ich denke speziell an Gutscheine, die man z. B. aus der Zeitung ausschnibbeln kann oder sonstwie verteilt werden.
Klar - da geht es nicht um eine bezahlte Leistung die man dann später erbringt, aber immerhin um Ermäßigungen oder Zugaben ...
Wenn die in meiner Schublade liegen und ich gehe damit Jahre später zum Händler (oder Restaurant) meines Vertrauens, dann müssten diese doch im Prinzip akzeptiert werde ... oder?[/quote][/quote]
Für mich hat ein Gutschein auch etwas verbindliches. Zumindest bei einem Händler / Restaurant. Bei einem Veranstalter ist es wohl etwas anderes.
Original von Margaux- Sehr viel neues!
Nein, muss er nicht! Da steht ja deinerseits kein Anspruch hinter, da du nichts dafür bezahlt hast, haste da auch kein Anrecht drauf. So handhaben wir es im variete.
[quote]Original von Redhead Foto Project
[quote]Original von Frank IE
[quote]Original von Redhead Foto Project
Da würde mich mal interessieren, wie lange der Gutschein gilt, wenn er nicht datiert ist.
Dann unbegrenzt?
Wenn kein Ausstellungsdarum drauf steht theoretisch ja, es sei denn der Aussteller kann was anderes nachweisen was er ja können muss, es muss ja eine Buchführung haben wo diese Einnahme verzeichnet sein muss.[/quote]
Ich denke speziell an Gutscheine, die man z. B. aus der Zeitung ausschnibbeln kann oder sonstwie verteilt werden.
Klar - da geht es nicht um eine bezahlte Leistung die man dann später erbringt, aber immerhin um Ermäßigungen oder Zugaben ...
Wenn die in meiner Schublade liegen und ich gehe damit Jahre später zum Händler (oder Restaurant) meines Vertrauens, dann müssten diese doch im Prinzip akzeptiert werde ... oder?[/quote][/quote]
#9Report
26.09.2009
Also, bei uns steht immer ein Gültigkeitszeitraum drauf.
Wenn kein Ausstellungsdarum drauf steht theoretisch ja, es sei denn der Aussteller kann was anderes nachweisen was er ja können muss, es muss ja eine Buchführung haben wo diese Einnahme verzeichnet sein muss.[/quote]
Ich denke speziell an Gutscheine, die man z. B. aus der Zeitung ausschnibbeln kann oder sonstwie verteilt werden.
Klar - da geht es nicht um eine bezahlte Leistung die man dann später erbringt, aber immerhin um Ermäßigungen oder Zugaben ...
Wenn die in meiner Schublade liegen und ich gehe damit Jahre später zum Händler (oder Restaurant) meines Vertrauens, dann müssten diese doch im Prinzip akzeptiert werde ... oder?[/quote][/quote][/quote]
Original von Redhead Foto Project
OK - ich habe zwar nichts dafür bezahlt. Aber dann könnte ja jeder kommen und Gutscheine verteilen und nachher sagen: Ätsch - war nicht so gemeint ...
Für mich hat ein Gutschein auch etwas verbindliches. Zumindest bei einem Händler / Restaurant. Bei einem Veranstalter ist es wohl etwas anderes.
[quote]Original von Margaux- Sehr viel neues!
Nein, muss er nicht! Da steht ja deinerseits kein Anspruch hinter, da du nichts dafür bezahlt hast, haste da auch kein Anrecht drauf. So handhaben wir es im variete.
[quote]Original von Redhead Foto Project
[quote]Original von Frank IE
[quote]Original von Redhead Foto Project
Da würde mich mal interessieren, wie lange der Gutschein gilt, wenn er nicht datiert ist.
Dann unbegrenzt?
Wenn kein Ausstellungsdarum drauf steht theoretisch ja, es sei denn der Aussteller kann was anderes nachweisen was er ja können muss, es muss ja eine Buchführung haben wo diese Einnahme verzeichnet sein muss.[/quote]
Ich denke speziell an Gutscheine, die man z. B. aus der Zeitung ausschnibbeln kann oder sonstwie verteilt werden.
Klar - da geht es nicht um eine bezahlte Leistung die man dann später erbringt, aber immerhin um Ermäßigungen oder Zugaben ...
Wenn die in meiner Schublade liegen und ich gehe damit Jahre später zum Händler (oder Restaurant) meines Vertrauens, dann müssten diese doch im Prinzip akzeptiert werde ... oder?[/quote][/quote][/quote]
#10Report
26.09.2009
Also bei mir hat ein Gutschein eine Gültigkeit von 12 Monaten. Damit Gewährleiste ich meinen Kunden aber nur den "Angebotspreis".
Nach der Gültigkeitslaufzeit muss der Kunde ggf. einen Aufpreis zahlen was das Shooting zum jetzigen Zeitpunkt wert ist.
LG
V.
Nach der Gültigkeitslaufzeit muss der Kunde ggf. einen Aufpreis zahlen was das Shooting zum jetzigen Zeitpunkt wert ist.
LG
V.
#11Report
26.09.2009
Original von Frank IE
[quote]Original von Redhead Foto Project
Ich denke speziell an Gutscheine, die man z. B. aus der Zeitung ausschnibbeln kann oder sonstwie verteilt werden.
Klar - da geht es nicht um eine bezahlte Leistung die man dann später erbringt, aber immerhin um Ermäßigungen oder Zugaben ...
Wenn die in meiner Schublade liegen und ich gehe damit Jahre später zum Händler (oder Restaurant) meines Vertrauens, dann müssten diese doch im Prinzip akzeptiert werde ... oder?
Ansonsten, bei fast allen Gutscheinen aus Zeitungen steht fast immer versteckt ein Datum wie auch bei jeder Werbung, oftmals hochkant klein an der Seite und auch wo diese veröffentlicht wurde, manachmal auch recht kryptisch wie 04/09-WAZ-59423, d.h. Veröffentlichungsdatum, Zeitungsname, Geltungsbereich.[/quote]
Das stimmt und so wäre es korrekt.
Aber leider sehe ich immer noch Gutscheine, wo weder Datum noch eine Codierung angebracht ist.
Ich erinnere mich daran, wie mal ein Kumpel einige Gutscheine in seinem großen Papierstapel fand. Darauf war vermerkt, dass man bei Pizzeria Blablabla einen Cocktail bekommt, wenn man zum Preis von X eine Pizza bestellt.
Damit sind wir dann zur besagten Pizzeria und wollten die Gutscheine für uns einlösen. Der Restaurantbesitzer wollte diesen zuerst nicht akzeptieren, da jener angeblich noch vom Vorbesitzer stamme.
Nach einer kleiner Diskussion war er dann doch einsichtlich und hat die Gutscheine angenommen.
So kann er halt mehr Sympathiepunkte sammeln, als wenn er sich quergestellt hätte.
#12Report
26.09.2009
Original von Frank IE
[quote]Original von Redhead Foto Project
Ich denke speziell an Gutscheine, die man z. B. aus der Zeitung ausschnibbeln kann oder sonstwie verteilt werden.
Klar - da geht es nicht um eine bezahlte Leistung die man dann später erbringt, aber immerhin um Ermäßigungen oder Zugaben ...
Wenn die in meiner Schublade liegen und ich gehe damit Jahre später zum Händler (oder Restaurant) meines Vertrauens, dann müssten diese doch im Prinzip akzeptiert werde ... oder?
Das ist soweit ich das verstehen würde ein freiwilliges Angebot / Werbung des Händlers ohne Anspruch. Der eigentliche "Kaufvertrag" kommt ja erst zustande wenn ich das Angebot einlösen will, der Händler muss den Kaufvertrag dann ja nicht annehmen, wäre dumm wenn er es nicht macht, aber das ist was anderes...[/quote]
Wäre das dann nicht unlauterer Wettbewerb? Ich kann doch keine Leute mit Mondpreisen oder Rabatten in meinen Laden locken und diese dann eifach verwehren! Auf so einen Laden hätte ich echt mal Bock, wenn ich schlechte Laune habe. Das wird dann bestimmt lustig.
#13Report
[gone] Jörg-C
26.09.2009
Lieber Marco,
willst Du den Gutschein denn häufiger verwenden oder geht es um eine einmalige Sache für einen speziellen Kunden? Alles, was gesagt wurde, bezieht sich nämlich auf "Allgemeine Geschäftsbedingungen" - hast Du aber einen Kunden, mit dem Du vereinbarst, dass die Gegenleistung in einem bestimmten (verkürzten) Zeitraum abzurufen ist, dann geht die damit vertraglich vereinbarte Verjährungsverkürzung natürlich klar.
Allerdings darfst Du den Gutschein dann nicht identisch in weiteren Fällen verwenden - wir wären dann schon wieder im Bereich der AGB.
Wie so oft im (juristischen) Leben kommt´s halt drauf an... ;-)
Gruß,
Jörg
willst Du den Gutschein denn häufiger verwenden oder geht es um eine einmalige Sache für einen speziellen Kunden? Alles, was gesagt wurde, bezieht sich nämlich auf "Allgemeine Geschäftsbedingungen" - hast Du aber einen Kunden, mit dem Du vereinbarst, dass die Gegenleistung in einem bestimmten (verkürzten) Zeitraum abzurufen ist, dann geht die damit vertraglich vereinbarte Verjährungsverkürzung natürlich klar.
Allerdings darfst Du den Gutschein dann nicht identisch in weiteren Fällen verwenden - wir wären dann schon wieder im Bereich der AGB.
Wie so oft im (juristischen) Leben kommt´s halt drauf an... ;-)
Gruß,
Jörg
#14Report
[gone] User_35925
26.09.2009
Also. ich wollte die Gutscheine erstellen lassen, für eine einmalige sache . Fotoshooting .
und meine frage war eigendlich nur, kann ich den Gutschein, wenn er am . ZB. 24.12.09 bezahlt wird dann sagen. er ist aber einzulösen bis 24.6.10 . danach kein anspruch mehr. wenn ich ihn 3 jahre aufheben mussist mir es echt nicht mehr übersichtlich genug, da wie gesagt, es nur auch mal ein versuch ist sowas anzubieten .
es dreht sich hier auch um die Fotografie. OK, ist eine Dienstleistung , aber kann ich da nicht selbst entscheiden .
gruss marco und danke für die teilname hier und antworten .
und meine frage war eigendlich nur, kann ich den Gutschein, wenn er am . ZB. 24.12.09 bezahlt wird dann sagen. er ist aber einzulösen bis 24.6.10 . danach kein anspruch mehr. wenn ich ihn 3 jahre aufheben mussist mir es echt nicht mehr übersichtlich genug, da wie gesagt, es nur auch mal ein versuch ist sowas anzubieten .
es dreht sich hier auch um die Fotografie. OK, ist eine Dienstleistung , aber kann ich da nicht selbst entscheiden .
gruss marco und danke für die teilname hier und antworten .
#15Report
[gone] User_35925
26.09.2009
also nicht nur sagen, es steht dann drauf .;-)
#16Report
[gone] User_31413
26.09.2009
die einmalige Sache die Jörg meinte bezog sich glaub ich eher auf einen einzigen Gutschein, der ausgegeben wird für einen einzigen Kunden sozusagen als Sonderkondition.
Du willst aber doch mehrere Gutscheine verkaufen.
Sollen die dann eigentlich nach Ablauf ersatzlos verfallen und das Geld ist weg?
Grüße
Tim
Du willst aber doch mehrere Gutscheine verkaufen.
Sollen die dann eigentlich nach Ablauf ersatzlos verfallen und das Geld ist weg?
Grüße
Tim
#17Report
26.09.2009
mich wundert, dass hier so eine lange diskussion entsteht. es wurden übereinstimmende urteile angeführt, die aussagen, dass ein gutschein nach aktueller und offenbar gefestigter rechtsprechung bis zu drei jahre nach ende des verkaufsjahres eingelöst werden müssen. wo ist das problem?
#18Report
[gone] www.trash-pixel.de
26.09.2009
Original von Henning Zachow *Nathalie im Leo-Look :)*
mich wundert, dass hier so eine lange diskussion entsteht. es wurden übereinstimmende urteile angeführt, die aussagen, dass ein gutschein nach aktueller und offenbar gefestigter rechtsprechung bis zu drei jahre nach ende des verkaufsjahres eingelöst werden müssen. wo ist das problem?
Nicht ganz ... Sie dürfen auch kürzer befristet sein, nur eben nicht zu knapp und die "Gültigkeitsdauer" darf nicht in den AGB eingeschränkt werden, erst dann galten die 3 Jahre, so hab ich es zumindest verstanden.
Es spielt auch eine Rolle wie der Gutschein veräußert wurde, war der Kunde im Laden und hat Asche auf den Tisch gelegt, das Teil dann verschenkt, dann gelten die Regelungen. War es aber einer aus der Zeitung, der "Rabattcoupon", der darf wenns denn sein muss nur 2 Tage gültig sein. Beim ersteren wurde ja durch das bezahlen schon eine Vertrag geschlossen, beim Coupon wird dir ja nur ein Vetrag zu den Konditionen auf dem Coupon versprochen.
#19Report
[gone] User_35925
27.09.2009
Original von T.S. | http://www.photo-ffm.de
die einmalige Sache die Jörg meinte bezog sich glaub ich eher auf einen einzigen Gutschein, der ausgegeben wird für einen einzigen Kunden sozusagen als Sonderkondition.
Du willst aber doch mehrere Gutscheine verkaufen.
Sollen die dann eigentlich nach Ablauf ersatzlos verfallen und das Geld ist weg?
Grüße
Tim
ja genau so sollte es sein. aber nun bin ich wieder am Anfang und bin nicht schlauer, viele Meinungen , aber kein befriedigendes Ergäbnis für mich .
Bitte kurz und knapp. Darf ich den Gutschein auf 6 Monate begränzen. Also der Kunde zahlt am zb. 24.12.09 und ich sage und es steht dann auch drauf Gültigskeitdauer 6 Monate . danach keinen Anspruch mehr . Geld ist dann Weg . Der Gutschein wird bei mir gekauft. eine zeitlich begrenzter Fototermin .
ist ja eigendlich genau so, wenn ein Fotograf ein Hochzeitstermin hat und eine Anzahlung nimmt. wenn der Termin platz und die Hochzeit doch nicht zustande kommt, nimmt er die Anzahlung als kostenaufwand Entschädigung für ein geplatzten Termin .
oder liege ich da so falsch .
fragen über fragen.
Aber dafür habe ich mich hier ran gewendet, da hier die richtigen Profies sind, die sich damit ja auskennen .
#20Report
Topic has been closed







Bitte um genügend Antworten .
gruss marco
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