der tfp vertrag 56

#41
[gone] Hermann Klecker
28.05.2010
Original von CSM Mediendienst
...


Dacor.

Ein gewerbetreibender wird vielleicht auch Abwägen zwischen Aufwand bzw. Ertrag auf der eienen Seite und dem Risiko auf der anderen.

Ein Hobbyist macht das sicher auch, hat dann aber dem Ertrag von 0 einen Aufwand=Hobby und ein nicht unerhebliches Risiko gegenüberstehen.

Ich als Hobbyist hatte noch die die Probleme weil ich
1) Immer einen Vertag mache, auch wenn die Bilder nicht veröffentlicht werden sollen.
2) Die Bilder grundsätzlich offline nehme, wenn ein Modell mich artig drum bittet (ala "hab grad Bewerbungen laufen" und so.)

Also so eine Art selbsterfüllender Prophezeiung :-)


Die Admins/Mods der MK können sicher ein Lied davon singen, wie auch Admins anderer Fotoseiten, wie einfach die Welt wäre, wenn der böse beschuldigte Fotograf immer ein Stück Papier zur Hand hat. Denn ein Betreiber solch eines Portals wird die mit Konkludenz verbundenen Risiken nicht tragen wollen.

Aus dieser Sicht kann ich Dir sagen, daß es reichlich solcher Probleme tatsächlich gibt.
Nach meiner Erfahrung kommen die dann aber zu ca. 90% aus dem Umfeld der Schlammschlachten, in denen nach familiären Veränderungen schmutzige Wäsche gewaschen wird. Sie entstehen also aus ehemals sehr vertrausnvollen zwischenmenschlichen Beziehungen in denen vermutlich auch der ansonsten formell korrekteste Fotograf eben keinen Vertrag mit seiner Liebsten macht.
28.05.2010
Original von Henning Zachow *was Neues :)*
die porno-sequenz im stack-vertrag ist grauslich, aber die sache mit den folgenden shootings mag ich eigentlich gern. allerdings fehlen ein haftungsausschluss und eine salvatorische klausel völlig.


Verträge, die mit dem gleichen Wortlaut für eine Mehrzahl von Vertragsschlüssen
gedacht sind, sind allgemeine Geschäftsbedingungen.

(Das betrifft jegliche Verwendung von Standardverträgen, aber auch selbst
geschriebene, wenn sie mehrfach verwendet werden sollen. Alleine schon
wenn die Absicht der Mehrfachverwendung besteht, gilt dies schon beim
ersten Vertragsschluss.)

Damit unerliegen diese Verträge den AGB-Bestimmungen des BGB.

In AGB haben salvatorische Klauseln nichts verloren, da sie entweder dem §306 BGB
entsprechen und somit überflüssig sind oder darüber hinaus gehen und dann wegen
§307 BGB (Transparenzgebot) unwirksam.

§ 306Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
[gone] Hermann Klecker
28.05.2010
Kommt jetzt als nächstes eine Diskussion über die Wirksamkeit salvatorischer Klauseln.
Von den üblichen hat doch inzwischen so zeimlich jede schon ein Urteil nicht überlebt. :-)

Fotofuxx, Deine Definition von AGB ist korrekt. Deine Ableitung, daß da bestimmte Bestimmungen nicht hinein gehören, denke ich, ist dann nicht korrekt, wenn es ein einheitliches Vertragswerk ist, dessen Inhalt nur deshalb AGB ist, weil es ein Formluarvertrag ist. (Auch selbstgeschriebene können das sein, wie Du schon sagst.)

Solche Abgrenzungen sind imho nur dann sinnvoll, wenn die AGB ein gesondertes Dokument darstellen.

Jedenfalls kenne ich eine Reihe von Formularverträgen für Miete, Gebrauchtwagenhandel, und eben aus unserer Szne, die so etwas enthalten. IMHO hängt deren Wirksamkeit nicht davon ab, ob es sich um einen Formularvertrag handelt.
28.05.2010
Original von Hermann Klecker
Kommt jetzt als nächstes eine Diskussion über die Wirksamkeit salvatorischer Klauseln.
Von den üblichen hat doch inzwischen so zeimlich jede schon ein Urteil nicht überlebt. :-)

Fotofuxx, Deine Definition von AGB ist korrekt. Deine Ableitung, daß da bestimmte Bestimmungen nicht hinein gehören, denke ich, ist dann nicht korrekt, wenn es ein einheitliches Vertragswerk ist, dessen Inhalt nur deshalb AGB ist, weil es ein Formluarvertrag ist. (Auch selbstgeschriebene können das sein, wie Du schon sagst.)

Solche Abgrenzungen sind imho nur dann sinnvoll, wenn die AGB ein gesondertes Dokument darstellen.

Jedenfalls kenne ich eine Reihe von Formularverträgen für Miete, Gebrauchtwagenhandel, und eben aus unserer Szne, die so etwas enthalten. IMHO hängt deren Wirksamkeit nicht davon ab, ob es sich um einen Formularvertrag handelt.


Das Gesetz unterscheidet in Bezug auf die Wirksamkeit von Klauseln nicht zwischen
solchen die in einem einheitlichen Vertragswerk enthalten sind und denen, die in
einem separaten Papier hinterlegt sind.

Lediglich die Frage der wirksamen Einbeziehung stellt sich dann noch zusätzlich.

Daß salvatorische Klauseln in vielen Formularverträgen stehen bedeutet
weder daß sie wirksam sind, noch daß sie rechtliche Bedeutung
haben.

Eine rechtlich ohnehin geltende Regelung aufzunehmen kann dennoch Sinn
machen um dem nicht so bewanderten Laien die Konsequenzen deutlich vor
Augen zu führen.

Mein "salvatorische Klauseln gehören nicht in AGB" bezieht sich darauf, daß
es rechtlich irrelevant ist. Insofern ist in diesem Punkt Stacks Vertrag völlig
ok.
28.05.2010
Original von Fotofuxx
[quote]Original von Henning Zachow *was Neues :)*
die porno-sequenz im stack-vertrag ist grauslich, aber die sache mit den folgenden shootings mag ich eigentlich gern. allerdings fehlen ein haftungsausschluss und eine salvatorische klausel völlig.


Verträge, die mit dem gleichen Wortlaut für eine Mehrzahl von Vertragsschlüssen
gedacht sind, sind allgemeine Geschäftsbedingungen.

(Das betrifft jegliche Verwendung von Standardverträgen, aber auch selbst
geschriebene, wenn sie mehrfach verwendet werden sollen. Alleine schon
wenn die Absicht der Mehrfachverwendung besteht, gilt dies schon beim
ersten Vertragsschluss.)

Damit unerliegen diese Verträge den AGB-Bestimmungen des BGB.

In AGB haben salvatorische Klauseln nichts verloren, da sie entweder dem §306 BGB
entsprechen und somit überflüssig sind oder darüber hinaus gehen und dann wegen
§307 BGB (Transparenzgebot) unwirksam.[/quote]
Da würfelst Du jetzt bloß zwei Dinge durcheinander. En Formularvertrag (AGB) liegt vor, wenn sich die Vertragsbedingungen an viele und unbestimmte Vertragspartner richten.

Im Verhältnis zwischen Model und Fotograf hier in der MK o.ä. ist das Model-Release aber immer ein individueller Vertrag - auch dann, wenn man immer denselben nimmt. "AGB" hat hier keiner von den Models und Fotografen für Fotoshootings, dafür fehlen die Vorasussetzungen.

Insofern stellt sich diese Frage nicht.
28.05.2010
Original von Hermann Klecker
[quote]Original von TomRohwer
[quote]Original von CSM Mediendienst
Seit ziemlich langer Zeit lasse ich die Models genau dieses Model Release unterschreiben.

"Unwiderruflich und zeitlich unbeschränkt" ist jedenfalls vor den Gerichten schon mehr als einmal gescheitert.[/quote]

Auch dafür hast Du sicher Quellen für uns. [/quote]

§ 314 BGB
Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

Ein zeitlich unbefristetes Model-Release ist ein Dauerschuldverhältnis, weil aus ihm resultiert, daß das Model dauerhaft und unbefristet immer wieder bei jeder neuen Verwendung der Bilder auf das Recht am eigenen Bild verzichtet.

Unbefristete Dauerschuldverhältnisse aber dürfen nicht unkündbar sein. Entweder unkündbar, dann aber zeitlich begrenzt, oder ohne zeitliche Begrenzung, dann immer kündbar.


Aus denen geht dann auch hervor, ob der Verzicht auf die Widerrufbarkeit oder die Abwesenheit einer zeitlichen Einschränkung die Unwirksamkeit begründet.

Siehe oben.

Für Az z.B. einfach mal nach "Schuhmacher, Corinna" googeln.
28.05.2010
Original von TomRohwer
Da würfelst Du jetzt bloß zwei Dinge durcheinander. En Formularvertrag (AGB) liegt vor, wenn sich die Vertragsbedingungen an viele und unbestimmte Vertragspartner richten.

Im Verhältnis zwischen Model und Fotograf hier in der MK o.ä. ist das Model-Release aber immer ein individueller Vertrag - auch dann, wenn man immer denselben nimmt. "AGB" hat hier keiner von den Models und Fotografen für Fotoshootings, dafür fehlen die Vorasussetzungen.

Insofern stellt sich diese Frage nicht.


Nein Tom, da irrst Du dich. Wenn Du mir nicht glaubst, dann erkundige Dich
noch einmal anderweitig (oder lies einfach den §305 BGB).

Wenn - egal wer - einen Vertrag verfasst und diesen mehrfach nutzt,
dann sind es AGB. Genau genommen genügt bereits die Absicht, einen
Vertrag mehrfach zu nutzen um als AGB zu gelten.

Es ist weder ein Gewerbe, Geschäft etc. notwendig um allgemeine
Geschäftsbedingungen zu haben. AGB müssen auch nicht vom Vertrag
separiert sein.

Solltest Du dennoch auf Deinem Standpunkt beharren, dann wäre es nett,
wenn Du Deinen Vortrag belegen würdest.
[gone] Hermann Klecker
28.05.2010
Original von TomRohwer
[quote]Original von Fotofuxx
[quote]Original von Henning Zachow *was Neues :)*
die porno-sequenz im stack-vertrag ist grauslich, aber die sache mit den folgenden shootings mag ich eigentlich gern. allerdings fehlen ein haftungsausschluss und eine salvatorische klausel völlig.


Verträge, die mit dem gleichen Wortlaut für eine Mehrzahl von Vertragsschlüssen
gedacht sind, sind allgemeine Geschäftsbedingungen.

(Das betrifft jegliche Verwendung von Standardverträgen, aber auch selbst
geschriebene, wenn sie mehrfach verwendet werden sollen. Alleine schon
wenn die Absicht der Mehrfachverwendung besteht, gilt dies schon beim
ersten Vertragsschluss.)

Damit unerliegen diese Verträge den AGB-Bestimmungen des BGB.

In AGB haben salvatorische Klauseln nichts verloren, da sie entweder dem §306 BGB
entsprechen und somit überflüssig sind oder darüber hinaus gehen und dann wegen
§307 BGB (Transparenzgebot) unwirksam.[/quote]
Da würfelst Du jetzt bloß zwei Dinge durcheinander. En Formularvertrag (AGB) liegt vor, wenn sich die Vertragsbedingungen an viele und unbestimmte Vertragspartner richten.

Im Verhältnis zwischen Model und Fotograf hier in der MK o.ä. ist das Model-Release aber immer ein individueller Vertrag - auch dann, wenn man immer denselben nimmt. "AGB" hat hier keiner von den Models und Fotografen für Fotoshootings, dafür fehlen die Vorasussetzungen.

Insofern stellt sich diese Frage nicht.[/quote]

Widersprichst Du Dir jetzt nicht selbst? :-)
[gone] Hermann Klecker
28.05.2010
Original von TomRohwer
[quote]Original von Hermann Klecker
[quote]Original von TomRohwer
[quote]Original von CSM Mediendienst
Seit ziemlich langer Zeit lasse ich die Models genau dieses Model Release unterschreiben.

"Unwiderruflich und zeitlich unbeschränkt" ist jedenfalls vor den Gerichten schon mehr als einmal gescheitert.[/quote]

Auch dafür hast Du sicher Quellen für uns. [/quote]

§ 314 BGB
Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

...[/quote]

Ich hab mir geacht, daß das kommt :-)

Da sehe ich jetzt keinen Widerspruch.

Wenn ich heute einen Vertrag aufsetze, der in die Zukunft gerichtet ist, dann kann der dennoch aus wichtigem Grund gekündigt werden. So lange diese Kündigung aber nicht ausgesprochen wird, gilt der Vertrag.

Wenn die wichtigen Gründe vorliegen, dann kann er einseitig gekündigt werden. Das betrifft sogar die Einverständiserklärung in Bezug auf das erste Shooting oder auf das einzige Shooting, dessen Vertrag diesen Passus nicht hat.

Beispiel:
Ich schließe heute den Vertrag auch für künftige Shootings.
Mit der Klausel.
Dann hab ich noch weitere 5 Shootings.
Dann wird gekündigt - meinetwegen einseitig.
Danach gibt es entweder kein siebtes Shooting oder eines unter neuen Bedingungen.


Nur, selbst das Beispiel wäre vom 314 völlig unabhängig. Denn wenn das Modell beim verflixten siebten Shooting nicht mehr will, dann wird es keines geben. Und wenn sie den Vertrag geändert haben möchte und ich mit der Änderung einverstanden bin, dann, und nur dann, gibt es ein siebtes Shooting unter neuen Bedingungen und ggf. sogar weitere.


Ist aber völlig unabhängig vom 314. Der regelt u.a. folgene Situation:
1. Das Modell kommt zum Shooting und ist mit allen noch so unfairen Bedingungen einverstanden.
2. Ich veöffentliche guten Gewissens diese Fotos.
3. Das Modell will den Bundesaussenminister heirtaten (also jetzt theoretisch, ist ja nur ein Beispiel und muß ja nicht der aktuelle Amtsinhaber sein) oder sie will Verfassungsrichterin werden. In beiden Fällen wären sicher ein Interesse gegeben, diese Schmuddelfotos nicht mehr im Internet zu sehen. Hinreichende Gründe nach 314 BGB sind ggf auch gegeben.
4. Sie wird wirksam kündigen können.

Nur, was hat das jetzt mit dieser Klausel zu tun.




Bitte, gib mir EINE gute Quelle, die einer näheren Betrachtung stand hält.
[gone] Moe_T
04.01.2011
Ich reaktivier mal diesen Thread.... weil ich denke, dass meine Frag
a) hier gut rein passt
und
b) nicht wert ist noch einen Thread zu dem Thema zu eröffnen

Hier also die Frage:
Hat mir jemand einen standart TfP-Vertrag (model releases) auf Englisch?!
Bzw. wo kann ich sowas finden?!
[gone] Moe_T
05.01.2011
... schubs....
05.01.2011
Getty hat dafür doch auch einen... imhO sogar D&E-sprachig auf einer Seite gestaltet.
[gone] Hermann Klecker
05.01.2011
Hab ich, aber leider nicht online.
05.01.2011
Original von Moe_T
Hier also die Frage:
Hat mir jemand einen standart TfP-Vertrag (model releases) auf Englisch?!
Bzw. wo kann ich sowas finden?!


Es gibt keine Standard TfP-Vertrag.

Suchst Du einen Vertrag nach deutschem Recht, der auf Englisch übersetzt ist ?

Oder suchst Du einen Vertrag nach englischem oder amerikanischem
bzw. sonst einem Rexht, der in Englisch verfasst ist.

Hier findest Du die erwähnten Getty-Releases in verschiedenen
Sprachen, auch auf Englisch
05.01.2011
Jupp, Standard jibbet nich...

Jeder hat unterschiedliche Ansprüche...

Ich, für mich, beschränke mich auf das Notwendigste, keine Geseiere über undefinierbares wie Porn oder sonst was...
...keine Verpflichtung über bearbeitete Bilder oder Auslieferung, die mich nur in Zugzwang setzen könnten.
So passt das für mich:
http://www.outdoor-shootings.de/thm_Downloads.html
Wer nicht unterschreibt, kein Shooting...

Wer alles mögliche Regeln möchte, möge doch einen Anwalt aufsuchen...

LG,
Mikesch

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