Renovierung bei Auszug? 25

[gone] Steffi Manthey
08.09.2010
Hallo,

ich hab mal ne Frage, aber leider konnte mir Google nicht weiterhelfen oder ich hab das geschriebene einfach nicht verstanden.

Wir wollen nach knapp einem Jahr aus unserer Wohnung ausziehen, im Mietvertrag steht:

das wir die schöhnheitsreperaturen übernehmen müssen, tapezieren, streichen oder kalken der wände.

küche bad - alle 3 jahre
wohn-u schlafräume - alle 5 jahre
nebenräume - alle 7 jahre.

Müssen wir jetzt renovieren oder sind das Starre Formulierungen, die dazu führen das wir es nicht müssen?

Liebe Grüße Miffi
08.09.2010
Das sind Regeln die üblicherweise für die Zeit gelten, welche ihr in der Wohnung verbringt, damit diese nicht "verfällt"

Das hat aber gar nichts mit den Pflichten zu tun, die beim Auszug entstehen. Hier wird üblicherweise das Streichen der Wände fällig. Erst recht, wenn diese nicht weiß gestrichen sein sollten.

Aber am Besten ist, ihr redet da mal vernünftig mit dem Vermieter
Wenn ich es richtig gelesen habe, beginnen die Renovierungspflichten mit Beginn der Mietzeit. Also fallt Ihr da raus.
[gone] Steffi Manthey
08.09.2010
unter Rückgabe der Mietsache steht noch folgendes:

Die Mieträume sind zum Vertragsablauf geräumt, sauber und in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei regelmäßiger Vornahme der Schönheitsreparaturen (vgl. §7 Ziff. 2) befinden müssen, wobei angelaufene Renovierungsintervalle (vgl. §7 Ziff. 4) vom Mieter zeitanteilig zu entschädigen sind, und zwar nach Wahl des Mieters in Geld auf Basis eines Kostenvoranschlages.
08.09.2010
Nun, ich bin jetzt kein Jurist, aber meine mich dunkel an eine Änderung in der Rechtslage zu erinnern, wonach das Renovieren bei Auszug nicht verlangt werden kann.
Immerhin zahlt man mit der Miete ja fürs Wohnen. Das sich eine Wohnung dabei auch abwohnt ist doch üblich.
[gone] Silvana Denker Fotografie
08.09.2010
Ist diese Klausel mit den Schönheitsreperaturen nicht sowieso mittlerweile nicht mehr gültig? Meine sowas gehört zu haben. Auch bezüglich der Pflichten bei Auszug meine ich gäbe es seit kurzem Änderungen. Aus dem Grund hatte eine Freundin von mir ziemlichen Ärger mit ihrem Ex-Vermieter. Habe aber leider gerade keine Quelle zur Hand, deshalb meinen Post unter Vorbehalt betrachten, da ich selbst auch nicht mehr ganz sicher bin, aber vielleicht lohnt es sich doch, sich diesbezüglich mal weiter zu informieren.
[gone] Steffi Manthey
08.09.2010
Original von Silvana Denker Fotografie
Ist diese Klausel mit den Schönheitsreperaturen nicht sowieso mittlerweile nicht mehr gültig? Meine sowas gehört zu haben. Auch bezüglich der Pflichten bei Auszug meine ich gäbe es seit kurzem Änderungen. Aus dem Grund hatte eine Freundin von mir ziemlichen Ärger mit ihrem Ex-Vermieter. Habe aber leider gerade keine Quelle zur Hand, deshalb meinen Post unter Vorbehalt betrachten, da ich selbst auch nicht mehr ganz sicher bin, aber vielleicht lohnt es sich doch, sich diesbezüglich mal weiter zu informieren.


genau soetwas hab ich auch im sinn, bin mir aber nicht sicher.
[gone] User_41393
08.09.2010
mir ist in dieser Richtung auch irgendwas ganz dunkel in Erinnerung und dass das erst seit 2-3 Jahren gilt weils irgendein Urteil gab. ...vllt. mal beim Mieterschutzbund oder Rechtsverdreher Deines Vertrauens nachfragen.


Original von miffi
[quote]Original von Silvana Denker Fotografie
Ist diese Klausel mit den Schönheitsreperaturen nicht sowieso mittlerweile nicht mehr gültig? Meine sowas gehört zu haben. Auch bezüglich der Pflichten bei Auszug meine ich gäbe es seit kurzem Änderungen. Aus dem Grund hatte eine Freundin von mir ziemlichen Ärger mit ihrem Ex-Vermieter. Habe aber leider gerade keine Quelle zur Hand, deshalb meinen Post unter Vorbehalt betrachten, da ich selbst auch nicht mehr ganz sicher bin, aber vielleicht lohnt es sich doch, sich diesbezüglich mal weiter zu informieren.


genau soetwas hab ich auch im sinn, bin mir aber nicht sicher.[/quote]
Wäre gut, wenn jemand wüsste, wo man dies im Web findet. Mich triffts mit nem Auszug nämlich auch bald.
08.09.2010
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[gone] Steffi Manthey
08.09.2010
wir brauchen jemanden der anwalt im mietrecht is^^
[gone] Hermann Klecker
08.09.2010
Original von miffi

küche bad - alle 3 jahre
wohn-u schlafräume - alle 5 jahre
nebenräume - alle 7 jahre.


Diese festen Fristen sind nicht mehr gültig.

Man darf Mieter zu solchen Reparaturen verpflichten, diese aber nur nach dem tatsächlichen Verschleiß.

Da die Klausel so nicht mehr zulässig ist, habt Ihr nichts zu Schönheitsreparaturen vereinbart. Es tritt die gesetzliche Regelung in Kraft. Und das Gesetz sieht solch eine Verpflichtung nicht.

Die Wohnung ist sauber, sprich besenrein, zu übergeben.

Ggf. müsst Ihr sie wieder in den originalen Zustand versetzen, z.B. falls das Wohnzimmer dunkelblau gestrichen wurde oder so. Offensichtliche Verbesserungen dürfen bleiben (bessere oder sicherere Türbeschläge, Amaturen oder so.)
08.09.2010
Naja, so ganz einfach ist das nicht, daher mal ganz von vorne:

1. Laut Gesetz muss der VERmieter die Schönheitsreparaturen durchführen, da eine Abwälzung dieser Pflicht im Gesetz nicht steht. - Das erstaunt viele, ist aber so.

2. Daher wird seit eh und je im Mietvertrag die Schönheitsreparaturpflicht-Klausel aufgenommen, die dem Grunde nach von der Rechtsprechung auch gebilligt wird.

3. Vor ein paar Jahren hat der Bundesgerichtshof das erste Urteil dazu gesprochen, das damals Furore in der Presse machte. Der BGH hatte die Klauseln geprüft, bei denen unbedingt und ohne Ausnahme zu bestimmten Zeiten die Schönheitsreparaturen durchgeführt werden mussten (starre Fristenklausel).
Da diese Regelung dem persönlichen Wohnverhalten nicht Rechnung trug, hielt diese Regelung dem Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (damals AGBG - jetzt Teil des BGB) nicht stand. Damit war die Klausel unwirksam und der gesetzliche Zustand trat wieder ein (Folge: siehe oben Nr. 1).

4. Dazu kam dann ein weiteres Urteil des BGH, der urteilte, dass auch die nicht so starre Fristenklausel (z. B. mit dem Zusatz "in der Regel" oder "im Allgemeinen", oder "etwa alle ... Jahre") unwirksam sein kann, wenn sich eine weitere Regelung im Vertrag befindet, die die Schönheitsreparaturen bei Vertragsbeendigung verpflichtend (und ausnahmslos) vorsah. Denn dann müsste der Mieter, der ein Jahr nach vollständiger Renovierung auszieht, alles neu renovieren, was nicht rechtmäßig ist.

5. Die Regelungen des BGH wurden vielfach missverstanden und so ergab sich eine munter durcheinander gewürfelte Rechtsprechung der für Wohnraummiete erstinstanzlich immer zuständigen Amtsgerichte.

6. Um die Eingangsfrage beurteilen zu können, muss man auf jeden Fall den gesamten Vertrag prüfen. Die Prüfung einzelner Klauseln kann vollständig zu falschen Ergebnissen führen.

Leider kann ich daher nichts genaueres sagen, aber der dogmatische Ansatz des Gesetzgebers und der Rechtsprechung sollte damit etwas deutlicher geworden sein.

LG
Wolfgang
08.09.2010
Erstinstanzlich würde Beratung mal bei einer Verbraucherschutzzentrale suchen. Mit diesem Wissen dann zunächst mal das Gespräch mit dem Vermieter führen.
Am sichersten wäre die Variante, selbst einen Nachmieter zu präsentieren, der zusagt, die Wohnung besenrein zu übernehmen.
[gone] Hermann Klecker
08.09.2010
Original von Monique.
Am sichersten wäre die Variante, selbst einen Nachmieter zu präsentieren, der zusagt, die Wohnung besenrein zu übernehmen.


Den muß nur niemand akzeptieren.
08.09.2010
Original von Monique.
Am sichersten wäre die Variante, selbst einen Nachmieter zu präsentieren, der zusagt, die Wohnung besenrein zu übernehmen.


du kannst auch 30 nachmieter präsentieren oder die suche danach sparen.
Ahhh... Wenn ich diese Frage nur les, ärgere ich mich schon mehr als es wert ist. Sorry, falls ich damit den/die falsche(n) treffe.

Geht es dir darum möglichst einfach raus zu kommen und nix zu tun? Oder willst du fair mit deinem Vermieter umgehen - so wie du auch möchtest dass er mit dir umgeht?

Kein verbindlicher Rechtsrat, sondern nur ein gut gemeinter Vorschlag: hinterlass die Wohnung ordentlich, sauber und Streich ggf. Die Stellen die fleckig sind.

Ein fairer Vermieter will eine Wohnung die er einfach einem Nachmieter so übergeben kann. Wenn die Wohnung so aussieht dass ein durchschnittlicher Mensch (zB du selbst) so einziehen würde, dann ist es i.d.R. OK.

Grz
Andi

PS. Wenn es ein Standard-Mietvertrag von Haus&Grund ist oder vom Mieterbund, dann geh davon aus, dass die Regeln gültig sind; es kommt sehr Details an. Aber wie schon gesagt: wie man in den Wald hineinruft, so schallt es zurück...
[gone] fotograf-ruhrgebiet
08.09.2010
Mir ist folgende Regel geläufig:
- Hast du die Wohnung beim Einzug renoviert übernommen, musst du sie auch renoviert hinterlassen.
- Hast du die Wohnung unrenoviert übernommen (musstest also neu tapezieren, streichen, etc.), dann kannst du sie auch beim Auszug unrenoviert übergeben.

Aber ich fürchte, bei dem Kleingedruckten im Vertrag, kann wohl nur ein Rechtsanwalt eine juristisch korrekte Antwort geben. Vielleicht fragst du mal einen Anwalt für Mietrecht, was er für eine Rechtsauskunft verlangt, denn es gibt gelegentlich Rechte und Pflichten in Verträgen, die rechlich nicht (mehr) haltbar sind.

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