Detektiv Fotos !!! 64
28.04.2011
Original von Marc Stephan
Einfach bleiben lassen!
Jemanden ohne sein Wissen fotografieren und es dann an jemanden weitergeben, von dem man weiß, dass er es zum Nachteil des Fotografierten einsetzen will ... warum muss man da eigentlich noch in einem Forum fragen, ob man das darf? Sollte man eigentlich auch selber wissen ohne groß Paragrafen zu wälzen.
Detektive - soweit sie es überhaupt dürfen - beschaffen Beweise zur Aufklärung von Straftaten oder um zB einen "Ehebruch" nachzuweisen. Keines dieser Dinge trifft bei dir zu. Das Mädel legt es drauf an, will Fotos davon, um ihn in die Pfanne zu hauen. Da ist weit und breit keine "ehrbare Absicht" zu erkennen. Das ist Zickenkrieg, verletzte Eitelkeit bla bla - Finger weg! Ganz einfach!
Ich finde, Marc hat es auf den Punkt gebracht:
Sie will die Fotos aus böswilliger Absicht haben.
Schon vom Bauchgefühl her, sagt einem das, dass es nicht richtig ist und das würde mit Sicherheit ein Gericht ähnlich sehen.
#42Report
28.04.2011
Mal ab davon das das menschlich eine Sauerei wäre... irgendwann kommt eh aus wer die Bilder genmacht hat und wenn der Freund dann genau so übel drauf ist wie deine Freundin wunderst du dich vielleicht eines Morgens darüber das deine Auto verschrammt ist oder ähnliches. Sowas kann auch ohne Gericht übel enden...
#43Report
[gone] Hermann Klecker
28.04.2011
Original von F. Dreyer sucht Visa Raum Stade für Zusammenarbeit
[quote]Original von Creative PIXX
Wieso dürfen denn Detektive sowas machen? Bei z.b. Krankfeiern und so und die sind auch vor Gericht zu verwenden anders als z. B. Geheime Video Mitschnitte oder Tonbänder
Dazu könnte dies hier passen:
(Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Auflage 2008, § 22 Rn 9)
Ein Verbreiten liegt schließlich auch in der Vorlage eines Bildnisses als Beweismittel im Gerichtsverfahren doch ist dieses Verbreiten nicht rechtswidrig (LG Oldenburg AfP 1991, 652; a. A. für bloße Beweissicherungsinteressen des Fotografierenden OLG Hamm NJW-RR 1988, 425).
Falls jemand eine passendere Idee hat, würde mich das interessieren.[/quote]
Ja, man dürfte es bei Gericht vorlegen.
Doof nur, wenn die Anfertigung der Fotografie bereits strafbar war.
Genau so wenig, wie ich zur Beweissicherung in eine Bank einbrechen darf, weil darin der Beweis liegt oder halt in eine Wohung, darf ich Menschen in einer Wohnung fotografieren.
#44Report
28.04.2011
Ich habe mal in einem einschlägigen Kommentar nachgeschaut. Es gab hier so viele "Meinungen" zum Begriff des Verbeitens:
Gefunden in:
Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Auflage 2008, § 22 Rn 9
Definition. Verbreiten bedeutet entsprechend der urheberrechtlichen Werkverwertung in körperlicher Form [...] jede Art der Verbreitung körperlicher Exemplare, sei es in Zeitungen, in Zeitschriften, in Büchern, auf Postkarten oder Werbeträgern. [...] Unbeachtlich ist dabei, ob die Verbreitung entgeltlich, zu kommerziellen Zwecken oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt; auch das Verschenken von Bildnissen unterfällt § 22 Satz 1.
Ebenso wenig kommt es beim Bildnisschutz [...] auf eine Verbreitung an die Öffentlichkeit an. Denn bereits die Verbreitung an Einzelpersonen führt zu einem grundsätzlich der Kontrolle und dem Selbstbestimmungsrecht des Abgebildeten vorbehaltenen Übergang des Bildnisses in die Verfügungsgewalt eines anderen (ebenso Schricker/ Götting § 22 KUG Rdnr. 36).
Allenfalls im privaten Bereich wird man begrenzte Ausnahmen zulassen können. Ein Verbreiten liegt schließlich auch in der Vorlage eines Bildnisses als Beweismittel im Gerichtsverfahren [...], doch ist dieses Verbreiten nicht rechtswidrig (LG Oldenburg AfP 1991, 652; a. A. für bloße Beweissicherungsinteressen des Fotografierenden OLG Hamm NJW-RR 1988, 425). Zum Vorrätighalten von Bildnissen in Online-Archiven von Zeitungen s. Rdnr. 11 a.
Demnach würde gerade mal eine Kopie im Familienkreis oder engen Freundeskreis nicht unter den § 22 fallen, so wie es hier schon von dem einen oder anderen richtig gesagt wurde.
Gefunden in:
Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Auflage 2008, § 22 Rn 9
Definition. Verbreiten bedeutet entsprechend der urheberrechtlichen Werkverwertung in körperlicher Form [...] jede Art der Verbreitung körperlicher Exemplare, sei es in Zeitungen, in Zeitschriften, in Büchern, auf Postkarten oder Werbeträgern. [...] Unbeachtlich ist dabei, ob die Verbreitung entgeltlich, zu kommerziellen Zwecken oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt; auch das Verschenken von Bildnissen unterfällt § 22 Satz 1.
Ebenso wenig kommt es beim Bildnisschutz [...] auf eine Verbreitung an die Öffentlichkeit an. Denn bereits die Verbreitung an Einzelpersonen führt zu einem grundsätzlich der Kontrolle und dem Selbstbestimmungsrecht des Abgebildeten vorbehaltenen Übergang des Bildnisses in die Verfügungsgewalt eines anderen (ebenso Schricker/ Götting § 22 KUG Rdnr. 36).
Allenfalls im privaten Bereich wird man begrenzte Ausnahmen zulassen können. Ein Verbreiten liegt schließlich auch in der Vorlage eines Bildnisses als Beweismittel im Gerichtsverfahren [...], doch ist dieses Verbreiten nicht rechtswidrig (LG Oldenburg AfP 1991, 652; a. A. für bloße Beweissicherungsinteressen des Fotografierenden OLG Hamm NJW-RR 1988, 425). Zum Vorrätighalten von Bildnissen in Online-Archiven von Zeitungen s. Rdnr. 11 a.
Demnach würde gerade mal eine Kopie im Familienkreis oder engen Freundeskreis nicht unter den § 22 fallen, so wie es hier schon von dem einen oder anderen richtig gesagt wurde.
#45Report
28.04.2011
Original von Andreas Grav - PixelWERK ™
Mal ab davon das das menschlich eine Sauerei wäre... irgendwann kommt eh aus wer die Bilder genmacht hat und wenn der Freund dann genau so übel drauf ist wie deine Freundin wunderst du dich vielleicht eines Morgens darüber das deine Auto verschrammt ist oder ähnliches. Sowas kann auch ohne Gericht übel enden...
Wenn Du Glück hast, ist nur Dein Auto zerschrammt. Wenn Du Pech hast ist auch Deine Nase zerschrammt...
#46Report
28.04.2011
Original von F. Dreyer sucht Visa Raum Stade für Zusammenarbeit
...Beweismittel im Gerichtsverfahren [...], doch ist dieses Verbreiten nicht rechtswidrig (LG Oldenburg AfP 1991, 652; a. A. für bloße Beweissicherungsinteressen des Fotografierenden
Beweissicherungsinteressen setzten aber m.E. eine zu verfolgende Straftat vorraus und keinen Rachefeldzug gegen Ex-Freunde. Sinn dieser Fotos ist ja nicht die Beweisführung vor Gericht. Allenfalls werden die Fotos Anlass für ein Verfahren sein, aber dann gillt obiges nicht.
#47Report
[gone] Hermann Klecker
28.04.2011
Original von F. Dreyer sucht Visa Raum Stade für Zusammenarbeit
Ich habe mal in einem einschlägigen Kommentar nachgeschaut. Es gab hier so viele "Meinungen" zum Begriff des Verbeitens:
Gefunden in:
Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Auflage 2008, § 22 Rn 9
Definition. Verbreiten bedeutet entsprechend der urheberrechtlichen Werkverwertung in körperlicher Form [...] jede Art der Verbreitung körperlicher Exemplare, sei es in Zeitungen, in Zeitschriften, in Büchern, auf Postkarten oder Werbeträgern. [...] Unbeachtlich ist dabei, ob die Verbreitung entgeltlich, zu kommerziellen Zwecken oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt; auch das Verschenken von Bildnissen unterfällt § 22 Satz 1.
Ebenso wenig kommt es beim Bildnisschutz [...] auf eine Verbreitung an die Öffentlichkeit an. Denn bereits die Verbreitung an Einzelpersonen führt zu einem grundsätzlich der Kontrolle und dem Selbstbestimmungsrecht des Abgebildeten vorbehaltenen Übergang des Bildnisses in die Verfügungsgewalt eines anderen (ebenso Schricker/ Götting § 22 KUG Rdnr. 36).
Allenfalls im privaten Bereich wird man begrenzte Ausnahmen zulassen können. Ein Verbreiten liegt schließlich auch in der Vorlage eines Bildnisses als Beweismittel im Gerichtsverfahren [...], doch ist dieses Verbreiten nicht rechtswidrig (LG Oldenburg AfP 1991, 652; a. A. für bloße Beweissicherungsinteressen des Fotografierenden OLG Hamm NJW-RR 1988, 425). Zum Vorrätighalten von Bildnissen in Online-Archiven von Zeitungen s. Rdnr. 11 a.
Demnach würde gerade mal eine Kopie im Familienkreis oder engen Freundeskreis nicht unter den § 22 fallen, so wie es hier schon von dem einen oder anderen richtig gesagt wurde.
Eine eigenartige Schlußfolgerung.
#48Report
28.04.2011
Original von Hermann Klecker
Ja, man dürfte es bei Gericht vorlegen.
Doof nur, wenn die Anfertigung der Fotografie bereits strafbar war.
Genau so wenig, wie ich zur Beweissicherung in eine Bank einbrechen darf, weil darin der Beweis liegt oder halt in eine Wohung, darf ich Menschen in einer Wohnung fotografieren.
Da haben wir uns wohl absolut falsch verstanden:
Ich antwortete auf die Frage, warum Detektive so etwas machen dürfen, im Rahmen von Arbeitnehmern, die krank feiern und vielleicht noch irgendwo auf dem Bau woanders arbeiten.
Natürlich darf niemand in ein Haus rein fotografieren oder ähnliches. Das ist uns allen klar.
Aber selbst Dir Hermann ist doch bewusst, dass ich von öffentlichen Plätzen aus, jeden fotografieren darf, den ich will. (Außer in ein Haus hinein)
Ich habe auch gerade mal wieder den Verdacht, dass Du es hier mal wieder extra falsch verstehen willst.
Fotos anfertigen darf ich fast alles. Da gibt es nur sehr wenig, was nicht erlaubt ist.
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung:
Da hat jemand in einer Saunalandschaft heimlich Fotos gemacht. Von den Leuten, die da nackig lagen. Das war keine strafbare Handlung. Er ging straf frei aus...
#49Report
28.04.2011
Wenn die da "öffentlich" rumlaufen und auch so von jedem gesehen werden können mag das sein, solaage du die Handybilder für dich privat behälst. Bohrst du ein Loch in die Saunakabine und knipst durch hast du bereits eine Straftat. Kommt immer drauf an wo und wie man es macht.
#50Report
28.04.2011
Original von Hermann Klecker
[quote]Original von F. Dreyer sucht Visa Raum Stade für Zusammenarbeit
Ich habe mal in einem einschlägigen Kommentar nachgeschaut. Es gab hier so viele "Meinungen" zum Begriff des Verbeitens:
Gefunden in:
Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Auflage 2008, § 22 Rn 9
Definition. Verbreiten bedeutet entsprechend der urheberrechtlichen Werkverwertung in körperlicher Form [...] jede Art der Verbreitung körperlicher Exemplare, sei es in Zeitungen, in Zeitschriften, in Büchern, auf Postkarten oder Werbeträgern. [...] Unbeachtlich ist dabei, ob die Verbreitung entgeltlich, zu kommerziellen Zwecken oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt; auch das Verschenken von Bildnissen unterfällt § 22 Satz 1.
Ebenso wenig kommt es beim Bildnisschutz [...] auf eine Verbreitung an die Öffentlichkeit an. Denn bereits die Verbreitung an Einzelpersonen führt zu einem grundsätzlich der Kontrolle und dem Selbstbestimmungsrecht des Abgebildeten vorbehaltenen Übergang des Bildnisses in die Verfügungsgewalt eines anderen (ebenso Schricker/ Götting § 22 KUG Rdnr. 36).
Allenfalls im privaten Bereich wird man begrenzte Ausnahmen zulassen können. Ein Verbreiten liegt schließlich auch in der Vorlage eines Bildnisses als Beweismittel im Gerichtsverfahren [...], doch ist dieses Verbreiten nicht rechtswidrig (LG Oldenburg AfP 1991, 652; a. A. für bloße Beweissicherungsinteressen des Fotografierenden OLG Hamm NJW-RR 1988, 425). Zum Vorrätighalten von Bildnissen in Online-Archiven von Zeitungen s. Rdnr. 11 a.
Demnach würde gerade mal eine Kopie im Familienkreis oder engen Freundeskreis nicht unter den § 22 fallen, so wie es hier schon von dem einen oder anderen richtig gesagt wurde.
Eine eigenartige Schlußfolgerung.[/quote]
Findest Du?
Es stand drin:
Allenfalls im privaten Bereich wird man begrenzte Ausnahmen zulassen können.
und ich schloss daraus:
Demnach würde gerade mal eine Kopie im Familienkreis oder engen Freundeskreis nicht unter den § 22 fallen
Es stand NICHT drin, dass man im privaten Bereich Ausnahmen machen MUSS, "man wird Ausnahmen zulassen können", stand drin. Und die auch nur begrenzt. Also alles sehr vage. Grds. ist es ein Verbreiten.
Du hast eine eigenartige Logik, aber ich denke, dass Du einfach mal wieder "einfach dagegen" sein willst, wie es schon häufiger in Deinen Posts gesehen habe.
#51Report
28.04.2011
Original von Andreas Grav - PixelWERK ™
Wenn die da "öffentlich" rumlaufen und auch so von jedem gesehen werden können mag das sein, solaage du die Handybilder für dich privat behälst. Bohrst du ein Loch in die Saunakabine und knipst durch hast du bereits eine Straftat. Kommt immer drauf an wo und wie man es macht.
Der "Täter" war auch in der Sauna und hat heimliche Bilder gemacht. Natürlich darf er sowas nicht veröffentlichen, aber die Anfertigung war nicht verboten.
Es ging in dem Fall um den § 201a StGB und die Richter waren der Meinung, dass dieser Fall nicht darunter fiele.
#52Report
28.04.2011
Ich hab jetzt nicht alles durchgelesen.
Ich persönlich würde dringend davon abraten, sich in sowas mit verwickeln zu lassen.
Ich persönlich würde dringend davon abraten, sich in sowas mit verwickeln zu lassen.
#53Report
28.04.2011
"nette" freundin die du da hast...ähem... sowas macht man nicht,da kannste dich moralisch mit der madame und dem fremdgeher auf eine stufe stellen..
abgesehen davon das du da rechtlich bös probleme bekommen kannst.
wundert mich ehrlich das du ernsthaft drüber nachdenkst...
abgesehen davon das du da rechtlich bös probleme bekommen kannst.
wundert mich ehrlich das du ernsthaft drüber nachdenkst...
#54Report
[gone] Hermann Klecker
28.04.2011
Original von F. Dreyer sucht Visa Raum Stade für Zusammenarbeit
[quote]Original von Hermann Klecker
[quote]Original von F. Dreyer sucht Visa Raum Stade für Zusammenarbeit
Ich habe mal in einem einschlägigen Kommentar nachgeschaut. Es gab hier so viele "Meinungen" zum Begriff des Verbeitens:
Gefunden in:
Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Auflage 2008, § 22 Rn 9
Definition. Verbreiten bedeutet entsprechend der urheberrechtlichen Werkverwertung in körperlicher Form [...] jede Art der Verbreitung körperlicher Exemplare, sei es in Zeitungen, in Zeitschriften, in Büchern, auf Postkarten oder Werbeträgern. [...] Unbeachtlich ist dabei, ob die Verbreitung entgeltlich, zu kommerziellen Zwecken oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt; auch das Verschenken von Bildnissen unterfällt § 22 Satz 1.
Ebenso wenig kommt es beim Bildnisschutz [...] auf eine Verbreitung an die Öffentlichkeit an. Denn bereits die Verbreitung an Einzelpersonen führt zu einem grundsätzlich der Kontrolle und dem Selbstbestimmungsrecht des Abgebildeten vorbehaltenen Übergang des Bildnisses in die Verfügungsgewalt eines anderen (ebenso Schricker/ Götting § 22 KUG Rdnr. 36).
Allenfalls im privaten Bereich wird man begrenzte Ausnahmen zulassen können. Ein Verbreiten liegt schließlich auch in der Vorlage eines Bildnisses als Beweismittel im Gerichtsverfahren [...], doch ist dieses Verbreiten nicht rechtswidrig (LG Oldenburg AfP 1991, 652; a. A. für bloße Beweissicherungsinteressen des Fotografierenden OLG Hamm NJW-RR 1988, 425). Zum Vorrätighalten von Bildnissen in Online-Archiven von Zeitungen s. Rdnr. 11 a.
Demnach würde gerade mal eine Kopie im Familienkreis oder engen Freundeskreis nicht unter den § 22 fallen, so wie es hier schon von dem einen oder anderen richtig gesagt wurde.
Eine eigenartige Schlußfolgerung.[/quote]
Findest Du?
Es stand drin:
Allenfalls im privaten Bereich wird man begrenzte Ausnahmen zulassen können.
und ich schloss daraus:
Demnach würde gerade mal eine Kopie im Familienkreis oder engen Freundeskreis nicht unter den § 22 fallen
Es stand NICHT drin, dass man im privaten Bereich Ausnahmen machen MUSS, "man wird Ausnahmen zulassen können", stand drin. Und die auch nur begrenzt. Also alles sehr vage. Grds. ist es ein Verbreiten.
Du hast eine eigenartige Logik, aber ich denke, dass Du einfach mal wieder "einfach dagegen" sein willst, wie es schon häufiger in Deinen Posts gesehen habe.[/quote]
Ja, finde ich. Denn Du hast von Deinen eigenen Zitaten nur das gelesen, was Dir zusagt.
Da steht auch:
Ebenso wenig kommt es beim Bildnisschutz [...] auf eine Verbreitung an die Öffentlichkeit an. Denn bereits die Verbreitung an Einzelpersonen führt zu einem grundsätzlich der Kontrolle und dem Selbstbestimmungsrecht des Abgebildeten vorbehaltenen Übergang des Bildnisses in die Verfügungsgewalt eines anderen
Das vor dem Hintergrund, daß diese Aufnahmen schon gar nicht hätten angefertigt werden dürfen, läßt Deine Schlußvolgerung, im Freundeskreis sei das schon ok, als sehr merkwürdig erscheinen. Dabei habe ich mich um Höflichkeit bemüht und nicht gleich Deine Logik kritisiert oder irgendwelche abwägigen Motivationen unterstellt.
#55Report
28.04.2011
Original von Hermann Klecker
Das vor dem Hintergrund, daß diese Aufnahmen schon gar nicht hätten angefertigt werden dürfen, läßt Deine Schlußvolgerung, im Freundeskreis sei das schon ok, als sehr merkwürdig erscheinen. Dabei habe ich mich um Höflichkeit bemüht und nicht gleich Deine Logik kritisiert oder irgendwelche abwägigen Motivationen unterstellt.
Ich glaube, Du bringst hier zwei Postings von mir durcheinander.
Ich habe bezüglich des grds. Verbreitens von Fotos gesagt:
Demnach würde gerade mal eine Kopie im Familienkreis oder engen Freundeskreis nicht unter den § 22 fallen, so wie es hier schon von dem einen oder anderen richtig gesagt wurde.
Ich habe doch niemals davon gesprochen, dass es um das Verbreiten von Fotos geht, die man sowieso nicht anfertigen darf.
Mein Posting war doch lediglich die Definition des Begriffes Verbreiten. Ich weiß nicht, wie Du darauf kommst, dass ich von Fotos rede, die man gar nicht anfertigen dürfte. Über solche Fotos reden hier andere aber ich nicht. Ich habe hier nur abstrakt über den Begriff verbreiten besprochen.
Und selbst bei dem Begriff verbreiten hatte ich die Meinung vertreten, dass fast alles zum Verbreiten zählt und nur sehr wenige Ausnahmen nicht.
Du hast meine Postings sehr abwegig ausgelegt.
#56Report
28.04.2011
Original von Hermann Klecker
Das vor dem Hintergrund, daß diese Aufnahmen schon gar nicht hätten angefertigt werden dürfen [...]
Bevor ich Dich nun auch falsch verstehe, frage ich lieber.
Was meinst Du, mit "diese Aufnahmen hätten gar nicht angefertigt werden dürfen"?
Welche Aufnahmen darf man nicht anfertigen?
#57Report
28.04.2011
Hauptsache eine Runde klugscheissen?
#58Report
28.04.2011
Original von Satyr [GothicModels.net]
Hauptsache eine Runde klugscheissen?
???
#59Report
28.04.2011
Also die Frage war ja:
Das Anfertigen der o.a. Art von Fotos (Haustür, in der Mittagspause an der Pommesbude stehen) ist meines Erachtens erlaubt, denn es stellt keinen Verstoß gegen § 201a StGB dar.
Das Geben der Fotos an die Freundin könnte aber ein Verstoß nach § 22 KunstUrhG darstellen.
Also Frage ich mich, was einige meinen, wenn sie sagen, dass das Anfertigen auch schon verboten sei. (Wie gesagt, es wird NICHT ins Haus rein fotografiert)
[...] an der Haustür mit Küsschen und so oder wie sie zusammen die Mittagspause verbringen und an einer Pommesbude draußen stehen! [...]
Darf ich Fotos von Ihm machen?
Sie will die Fotos danach seiner aktuellen Freundin in den Briefkasten stecken!
Das Anfertigen der o.a. Art von Fotos (Haustür, in der Mittagspause an der Pommesbude stehen) ist meines Erachtens erlaubt, denn es stellt keinen Verstoß gegen § 201a StGB dar.
Das Geben der Fotos an die Freundin könnte aber ein Verstoß nach § 22 KunstUrhG darstellen.
Also Frage ich mich, was einige meinen, wenn sie sagen, dass das Anfertigen auch schon verboten sei. (Wie gesagt, es wird NICHT ins Haus rein fotografiert)
#60Report
Topic has been closed
Dazu könnte dies hier passen:
(Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Auflage 2008, § 22 Rn 9)
Ein Verbreiten liegt schließlich auch in der Vorlage eines Bildnisses als Beweismittel im Gerichtsverfahren doch ist dieses Verbreiten nicht rechtswidrig (LG Oldenburg AfP 1991, 652; a. A. für bloße Beweissicherungsinteressen des Fotografierenden OLG Hamm NJW-RR 1988, 425).
Falls jemand eine passendere Idee hat, würde mich das interessieren.