Fotos in Polizeiuniform rechtswidrig? 333
21.06.2011
Original von Bates
Auch ich bedanke mich für diese Ausführung....und die rege Beteiligung an diesem Thread von allen anderen. Ziel erreicht.
Ich hoffe nur für das Model, dass Du dieses Bild in dieser Form nicht nochmal irgendwo veröffentlichst.
#262Report
21.06.2011
Ich habe einen interesanten Schuldausschließungsgrund ein einem Kommentar zum § 132a StGB gefunden:
Ebenso scheiden besondere Schuldausschließungsgründe aus.
Im Hinblick auf § 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen) ist ein mögliches krankhaftes Geltungsbedürfnis zu beachten.
Das ist jetzt aber nicht auf Bates bezogen, sondern generell zu diesem Thema.
@bates:
Wenn Bates mich nicht auf ignore gesetzt hätte, hätte ich mich ja mit ihm aussprechen können.
Bates kann übrigens gerne hier auf der Dienststelle anrufen. Leider hat Tom mein Angebot nicht wahrgenommen, mich anzurufen, damit er endlich davon runterkommt, ich sei kein Polizist.
@Tom
Wenn ich kein Polizist wäre, warum hätte ich mich dann auf dieses Posting gemeldet? Wenn ich Bates nur hätte Angst machen wollen und nur hätte drohen wollen, dann hätte ich hier doch wohl die Schnauze gehalten.
Außerdem erinnere ich mich an einen Thread, in dem es um ein Model ging, welches vor Shootings bezahlt wurde und dann nie kam. Die hat einige Leute hier geprellt.
Da bin ich hier auch als Polizist in Erscheinung getreten und habe den Geschädigten gesagt, wer Sachbearbeiter ist usw. und ich glaube, Du hattest in dem Beitrag auch etwas geschrieben, also solltest Du das mitbekommen haben, dass ich beim Syndikat bin...
Ebenso scheiden besondere Schuldausschließungsgründe aus.
Im Hinblick auf § 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen) ist ein mögliches krankhaftes Geltungsbedürfnis zu beachten.
Das ist jetzt aber nicht auf Bates bezogen, sondern generell zu diesem Thema.
@bates:
Wenn Bates mich nicht auf ignore gesetzt hätte, hätte ich mich ja mit ihm aussprechen können.
Bates kann übrigens gerne hier auf der Dienststelle anrufen. Leider hat Tom mein Angebot nicht wahrgenommen, mich anzurufen, damit er endlich davon runterkommt, ich sei kein Polizist.
@Tom
Wenn ich kein Polizist wäre, warum hätte ich mich dann auf dieses Posting gemeldet? Wenn ich Bates nur hätte Angst machen wollen und nur hätte drohen wollen, dann hätte ich hier doch wohl die Schnauze gehalten.
Außerdem erinnere ich mich an einen Thread, in dem es um ein Model ging, welches vor Shootings bezahlt wurde und dann nie kam. Die hat einige Leute hier geprellt.
Da bin ich hier auch als Polizist in Erscheinung getreten und habe den Geschädigten gesagt, wer Sachbearbeiter ist usw. und ich glaube, Du hattest in dem Beitrag auch etwas geschrieben, also solltest Du das mitbekommen haben, dass ich beim Syndikat bin...
#263Report
21.06.2011
also so wie ich meinen bruder und auch vieles von dem verstehe, was du hier zitierst, geht das alles in die richtung, dass man ne uniform tragen darf, solange man nix macht, was den anschein erweckt, man wäre polizist.
das entscheidende scheint stets die verbindung zwischen tragen und handeln als ... zu sein.
solange man nur trägt, kann man das ruhig tun.
im hier vorliegenden fall vermag auch ich keinerlei polizeiliches handeln zu erkennen...
wäre z.b. das hier vorliegende model dabei in einem öffentlichen raum eine omi über die strasse zu helfen (mit halbnackiger uniform wie hier) und man würde das knippsen, sähe die sache anders aus.
im übrigen glaub ich aber fürs model...
ick bin ma raus. vertraue da mal meinem bruder und ich finde wie gesagt, dass die links usw. das eher bestätigen. selbst der letzte interessante verweis auf den kommentar von schönke u.a. entnehme ich hier nicht, dass ein verstoss durch das bild gegen vertrauen, lauterbarkeit usw. vorliegt.
(würde sie ihre möppse raushalten und dran nuggeln und ihr "döslein" (pardon) in der uniform offen bis mallorca in die cam recken könnte man damit denk ich argumentieren...aber in dem hier vorliegenden fall nicht. dazu ist das bild zu harmlos und verletzt da nix - vor 20 jahren hätte man das wahrscheinlich anders beurteilt ... )
*find ich*
schönen abend an alle noch und vlg
h
das entscheidende scheint stets die verbindung zwischen tragen und handeln als ... zu sein.
solange man nur trägt, kann man das ruhig tun.
im hier vorliegenden fall vermag auch ich keinerlei polizeiliches handeln zu erkennen...
wäre z.b. das hier vorliegende model dabei in einem öffentlichen raum eine omi über die strasse zu helfen (mit halbnackiger uniform wie hier) und man würde das knippsen, sähe die sache anders aus.
im übrigen glaub ich aber fürs model...
ick bin ma raus. vertraue da mal meinem bruder und ich finde wie gesagt, dass die links usw. das eher bestätigen. selbst der letzte interessante verweis auf den kommentar von schönke u.a. entnehme ich hier nicht, dass ein verstoss durch das bild gegen vertrauen, lauterbarkeit usw. vorliegt.
(würde sie ihre möppse raushalten und dran nuggeln und ihr "döslein" (pardon) in der uniform offen bis mallorca in die cam recken könnte man damit denk ich argumentieren...aber in dem hier vorliegenden fall nicht. dazu ist das bild zu harmlos und verletzt da nix - vor 20 jahren hätte man das wahrscheinlich anders beurteilt ... )
*find ich*
schönen abend an alle noch und vlg
h
#264Report
21.06.2011
Original von Herwig
[...]das entscheidende scheint stets die verbindung zwischen tragen und handeln als ... zu sein
Nicht ganz:
Beim § 132a ist es das Tragen in der Öffentlichkeit, was verboten ist, OHNE das man handelt. Nur das rumstehen draußen in der uniform (mit hoheitsabzeichen) ist per se verboten.
Ausnahme: Jeder sieht sofort, dass es sich nicht um einen Polizisten handelt in der Uniform, also Theaterstück oder Kinofilm.
Beim § 132 ist es das handeln und so tun, als ob man polizist wäre, was verboten ist.
§ 132 ist mit bis zu zwei jahren strafe bewährt und § 132a nur mit bis zu einem jahr.
#265Report
21.06.2011
Ich muss mich verbessern. Ich schrieb:
In der öffentlichkeit eine uniform tragen ist kein führen.
bei der uniform kommt es nicht auf das führen an, sondern nur auf das tragen. Führen ist nur für Titel und Berufsbezeichnungen, bei Uniformen ist es das tragen in der öffentlichkeit, was verboten ist.
privat uniform anhaben ist tragen und voll ok, in der öffentlichkeit uniform anhaben ist führen und verboten.
In der öffentlichkeit eine uniform tragen ist kein führen.
bei der uniform kommt es nicht auf das führen an, sondern nur auf das tragen. Führen ist nur für Titel und Berufsbezeichnungen, bei Uniformen ist es das tragen in der öffentlichkeit, was verboten ist.
#266Report
21.06.2011
Original von Herwig
aber auch herr holm wird eine entsprechende genehmigung der entsprechenden behörden haben, die voll ausgestattete uniform bei auftritten tragen zu dürfen.
Eine solche Genehmigung gibt es nicht - wer soll die auch erteilen? Das nächste Polizeirevier? Das Innenministerium? Und auf welcher Rechtsgrundlage sollte das geschehen?
#267Report
21.06.2011
mensch frank... du bist ja inzwischen so ziemlich auf meiner von anfang an vertretenen linie :)
zusammenfassend:
das verwenden von uniformen, uniformteilen und hoheitsabzeichen gemäß §132a ist unbedenklich, solange es offensichtlich im rahmen von bild- oder filmaufnahmen, bühnendarbietungen oder karnevalistischen aufzügen geschieht, und solange man damit keine der in §132 aufgeführten handlungen begeht.
nur um offensichtliche bild- oder filmaufnahmen in der öffentlichkeit unter verwendung von uniformen zu machen, braucht man keine genehmigung, solange man sich wie vorstehend verhält. die genehmigung braucht man ggf. gemäß §29 Abs. 2 StVO, und man erhält sie beim ordnungsamt der jeweiligen kommune, die auch die kosten dafür festsetzt.
dass der frank tatsächlich polizist ist, hatte ich schon vor einem jahr recherchiert, als es hier im forum eine ähnliche diskussion gab. ob ich die telefonnummer seiner dienststelle hier nennen darf, weiß ich nicht, also lasse ich es lieber ;)
zusammenfassend:
das verwenden von uniformen, uniformteilen und hoheitsabzeichen gemäß §132a ist unbedenklich, solange es offensichtlich im rahmen von bild- oder filmaufnahmen, bühnendarbietungen oder karnevalistischen aufzügen geschieht, und solange man damit keine der in §132 aufgeführten handlungen begeht.
nur um offensichtliche bild- oder filmaufnahmen in der öffentlichkeit unter verwendung von uniformen zu machen, braucht man keine genehmigung, solange man sich wie vorstehend verhält. die genehmigung braucht man ggf. gemäß §29 Abs. 2 StVO, und man erhält sie beim ordnungsamt der jeweiligen kommune, die auch die kosten dafür festsetzt.
dass der frank tatsächlich polizist ist, hatte ich schon vor einem jahr recherchiert, als es hier im forum eine ähnliche diskussion gab. ob ich die telefonnummer seiner dienststelle hier nennen darf, weiß ich nicht, also lasse ich es lieber ;)
#268Report
21.06.2011
Original von TomRohwer
[quote]Original von Herwig
aber auch herr holm wird eine entsprechende genehmigung der entsprechenden behörden haben, die voll ausgestattete uniform bei auftritten tragen zu dürfen.
Eine solche Genehmigung gibt es nicht - wer soll die auch erteilen? Das nächste Polizeirevier? Das Innenministerium? Und auf welcher Rechtsgrundlage sollte das geschehen?[/quote]
Du hast ja Recht Tom, solch eine Ausnahmegenehmigung gibt es wohl nicht.
Herr Holm trägt die Uniform auch nicht i.S. des § 132a Abs. 1 Nr. 4 StGB:
Es (ein Tragen) liegt daher nicht vor, wenn die Uniform usw erkennbar nur zur Maskerade (Bay NStZ-RR 97, 135), im Rahmen eines Schauspiels oder sonst ohne solche Inanspruchnahme (Zweibrücken NJW 03, 982; probl Oldenburg NJW 84, 2231 mit Anm Meurer JR 84, 470) benutzt wird, namentlich wenn sich der Träger darin nicht zeigt (zT abw RGSt 61, 7).
(Quelle: Lackner/Kühl, StGB, 27. Auflage 2011)
#269Report
21.06.2011
Original von Henning Zachow *Caro mal niedlich ;)*
ob ich die telefonnummer seiner dienststelle hier nennen darf, weiß ich nicht, also lasse ich es lieber ;)
Die Rufnummer steht im Telefonbuch, in meiner Info steht, dass ich aus Stade komme und dort arbeite ich auch.
Ich freue mich immer über Anrufe.
#270Report
21.06.2011
Original von Herwig
huhu:)
so, icke nochma. mein bruder hat geantwortet. für mich überraschend.
nochma kurz zur qualifikation meines bruders: er ist leitender polizeidirektor in heide/schl.holst).
---
ich zitiere mal sinngemäss die wichtigsten dinge. bzw. gebe sie mit meinen worten wieder:
- die polizeiuniform geniesst keinen besonderen schutz
- (möglicherweise hier interessant/derzeit unbekannt, jedenfalls mir hier im sachverhalt) es ist beamten verboten, uniformen an unbefugte weiterzugeben. wenn sie in den müll gegeben werden, sind sie unbrauchbar zu machen. in der praxis hält mein bruder das für theorie...
Das könnte auf einer Dienstvorschrift beruhen, und erscheint mir auch plausibel, denn Polizeibeamte bekommen ihre Uniformen ja in der Regel von ihrem Dienstherren gestellt.
Polizeiuniformen sind aber frei käuflich - jeder Kostümverleih hat sowas im Programm, und jeder Theater- oder Filmproduktions-Fundus sowieso.
jetzt zitiere ich mal wörtlich, weil ich das entscheidend finde:
- "Anders sieht es aus, wenn Uniformen getragen werden. Der von Dir beschriebene Paragraph (anm: 132 a StGB) könnte möglicherweise dann eine Rolle spielen, wenn jemand eine Polizeiuniform deshalb trägt, um eine bestimmte Handlung zu begehen.
Meine Rede.
Dabei genügt meines Erachtens schon das reine Tragen in der Öffentlichkeit, weil dadurch andere verleitet werden zu glauben, dass es sich um einen Polizeibeamten handelt.
Es sei denn eben für Film- oder Fotoaufnahmen - sofern man das überhaupt als "Tragen in der Öffentlichkeit" bezeichnen will. Für Filmaufnahmen dürfen ja sogar Schauspieler in SA-Uniform mit Hakenkreuzbinde durch Berlin marschieren - vor den Augen der Öffentlichkeit. Anders könnte man Filme über's "3.Reich" ja auch schlecht drehen...
Noch schlimmer wird es, wenn auch noch polizeiliche Diensthandlungen durchgeführt werden."
Das nennt man dann "Amtsanmaßung". Sich als Polizist ausgeben und eine "polizeiliche Handlung" durchführen - klarer Fall für den §132 StGB.
Allerdings: wenn ein Fotograf auf der Straße z.B. ein Werbefoto macht, sagen wir für eine Versicherung, wo ein Model in Polizeiuniform einem PKW ein Ticket hinter den Scheibenwischer klemmt - dann ist das keine Amtsanmaßung, sondern eben ... eine Fotoproduktion. Sollte dann ein Passant kommen und sagen "Herr Wachtmeister, könnense mal dahinten..." - dann sollte man zweifellos nachdrücklich deutlich machen: "Wir nix Polizei, wir Fotograf und Darsteller, wir Foddos machen!"
dies spricht (bedauerlicherweise...grmbl...*gg*) doch für toms these, der ja auch im hier einzig relevanten § 132 a auf das "führen" hinwies. mein bruder tendiert also auch in die richtung, dass das blosse "tragen" ansich grenzwertig ist bzw. nicht reicht.
Mit einem "bloßen Tragen" für einen konkreten nachvollziehbaren Zweck (wie Fotos, Film, Theater, ...) wird man im Regelfall nie ein "führen" hinbekommen. Ohne sonst was zu machen als Nicht-Polizist in Polizeiuniform durch die Stadt laufen - nada!
[IMG]
Man wird sich vom "echten Kollegen" die Frage gefallen lassen müssen: "Wieso laufen Sie in einer Polizeiuniform durch die Stadt?" Und wenn man dann nicht antworten kann: "Danke auch - Sie sind gerade voll in die Aufnahme gelaufen, dahinten steht der Fotograf, wir machen gerade Fotos für den Polizeikalender 2012!", dann wird man ein Problem bekommen.
bez. der frage nach der einholung der genehmigung sagt mein bruder, dass er denkt, dass die verantwortlichen vom grossstadtrevier schlicht ne genehmigung von der polizei hamburg sich geholt haben.
Wenn Dein Bruder Leitender Polizeidirektor ist, dann sollte er wissen, daß es dafür immer, zwingend und grundsätzlich eine Rechtsgrundlage braucht...
[IMG]
Wie soll denn das bitte funktionieren?
"Guten Tag, ich hätte gerne eine Genehmigung von Ihnen, daß ich mal zwischen 12 und 16 Uhr auf dem Jungfernstieg gegen den §132 StGB verstoßen darf." - "Ja, bitte schön, hier haben Sie die."
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Die Polizei hat überhaupt nicht die Befugnis, die Geltung einer Gesetzesvorschrift außer Kraft zu setzen. Da müsste schon in irgendeinem Gesetz oder einer Verordnung stehen: "Auf Antrag kann ... [zuständige Behörde bitte eintragen] die Erlaubnis erteilen, in der Öffentlichkeit eine Polizeiuniform zu tragen."
Und wenn es das gäbe, dann könnte die im Gesetz genannte Behörde eine Genehmigung ausstellen, die dann z.B. heißt "Gemäß §1234 XYZ wird die Genehmigung erteilt, blabla..."
Und wenn die Behörde den Antrag ablehnt, dann stünde darunter: "Rechtsbehelfsbelehrung: gegen diesen Bescheid kann binnen 14 Tagen Widerspruch eingelegt werden" usw. usf.
er verweist darauf, dass das evtl. aber nicht mal erforderlich ist, da die dreharbeiten im regelfall nicht öffentlich verlaufen und damit kein "einwirken auf den normalbürger" passiert.
Die Dreharbeiten für TV-Krimis verlaufen häufig sehr öffentlich.
er verweist weiter darauf, dass sogar relativ häufig produzenten nach utensilien bishin zu polizeifahrzeugen fragen. was auch machbar ist. dafür muss dann aber gelöhnt werden.
Alle Bundesländer "vermieten" Polizeifahrzeuge und Polizeibeamte als Statisten für TV- und Film-Produktionen. Das hat für die Produzenten den klaren Vorteil, die Kosten für Kostümleihe und Fahrzeug-Gestaltung zu sparen. Es hat außerdem den großen Vorteil, daß die ggf. erforderliche Absperrung einer Straße (eine genehmigungspflichtige Sondernutzung) gleich mit vor Ort ist.
Die Hauptdarsteller aber sind natürlich immer Schauspieler, und die tragen selbstverständlich vollständige und "echte" Uniformen.
Man glaubt es kaum, aber man kann in Deutschland sogar von einigen Ausstattungsfirmen für Film-Aufnahmen echte Panzer und echte Maschinengewehre und andere Kriegswaffen mieten. Die werden dann von Mitarbeitern dieser Firmen an den Drehort gebracht, dort ballern die Schauspieler und Statisten damit rum (mit Platzpatronen natürlich), und nach Drehschluss werden die Dinger wieder eingesammelt und ins Lager zurückgebracht. Anders könnte man ja auch gar keinen Kriegsfilm drehen, und das sind keine "Anscheinswaffen", sondern echte Waffen. (Das ging sogar in der Zeit, als nach Kriegswaffenkontrollgesetz sogar funktionsunfähige echt aussehende Nachbildungen von Kriegswaffen verboten waren.)
abschliessend fasst mein bruder zusammen, dass er keine eindeutige abschliessende auskunft erteilen kann, aber stark dazu tendiert, dass das reine zeigen einer uniform keinen straftatbestand erfüllt. er verweist auch auf den hier andiskutierten freiheitsgrundsatz der kunst, der besonders zu berücksichtigen ist.
Das reine Zeigen einer Uniform kann die Tatbestände der "Amtsanmaßung" (§132 StGB) oder "Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen" (§ 132a StGB) schon rein logisch nicht erfüllen - weil die Tatbestände nun mal völlig anders definiert sind. Einzig §90a StGB mit der "Verunglimpfung staatlicher Symbole" käme theoretisch infrage - aber da sind wiederum die Hürden extrem hoch, und eine lächelnde Barbusige verunglimpft natürlich nie.
er führt abschliessend aus, dass die polizei im rahmen einer einstweiligen anordnung versuchen könnte, die veröffentlichung des bildes zu unterlassen.ihm ist aber kein fall bekannt, wo so etwas schon mal gemacht wurde und er glaubt auch nicht, dass ein richter dies anordnen würde.
Wenn es sich tatsächlich um etwas handelt, das unter "Verunglimpfung" laufen könnte, dann versuchen Innenministerien (oder das Verteidigungsministerium, wenn's um BW-Uniformen geht) das gelegentlich. Vor allem, wenn es in Richtung "Volksverhetzung" tendiert - also z.B. der Polizist in Uniform auf einem Plakat und darunter der Spruch "Berufskiller" - aber da geht es dann nicht um die Uniform, sondern um die Verunglimpfung der Polizei in volksverhetzender Weise.
fazit: ich leiste abbitte. und habe mich geirrt. tom hatte recht.
sorry. my mistake.
Spart mir die Mühe, das Innenministerium in Kiel zu bemühen. Das hätte ich sonst nämlich mal um eine Stellungnahme gebeten.
#271Report
21.06.2011
@ Tom:
Lesen kannst Du doch schon, oder?
1. es gibt kein FÜHREN einer Uniform gem. § 132a Abs. 1 Nr. 4 StGB. es gibt nur TRAGEN. Führen ist nur für § 132a Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 StGB. Bei der Uniform ist es TRAGEN, bei den Titeln ist es FÜHREN
2. Schauspieler TRAGEN die Uniform nicht i.S.d. § 132a Abs. 1 Nr. 4 StGB
Du scheinst mittlerweile keinen Zugang mehr zu den einschlägigen Kommentaren zu haben, weshalb ich sie hier zitierte, aber wenn Du das ignorierst, dann weiß ich auch nciht mehr...
Ich schrieb:
Lesen kannst Du doch schon, oder?
1. es gibt kein FÜHREN einer Uniform gem. § 132a Abs. 1 Nr. 4 StGB. es gibt nur TRAGEN. Führen ist nur für § 132a Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 StGB. Bei der Uniform ist es TRAGEN, bei den Titeln ist es FÜHREN
2. Schauspieler TRAGEN die Uniform nicht i.S.d. § 132a Abs. 1 Nr. 4 StGB
Du scheinst mittlerweile keinen Zugang mehr zu den einschlägigen Kommentaren zu haben, weshalb ich sie hier zitierte, aber wenn Du das ignorierst, dann weiß ich auch nciht mehr...
Ich schrieb:
Herr Holm trägt die Uniform auch nicht i.S. des § 132a Abs. 1 Nr. 4 StGB:
Es (ein Tragen) liegt daher nicht vor, wenn die Uniform usw erkennbar nur zur Maskerade (Bay NStZ-RR 97, 135), im Rahmen eines Schauspiels oder sonst ohne solche Inanspruchnahme (Zweibrücken NJW 03, 982; probl Oldenburg NJW 84, 2231 mit Anm Meurer JR 84, 470) benutzt wird, namentlich wenn sich der Träger darin nicht zeigt (zT abw RGSt 61, 7).
(Quelle: Lackner/Kühl, StGB, 27. Auflage 2011)
#272Report
21.06.2011
Original von TomRohwer
Das reine Zeigen einer Uniform kann die Tatbestände der "Amtsanmaßung" (§132 StGB) oder "Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen" (§ 132a StGB) schon rein logisch nicht erfüllen - weil die Tatbestände nun mal völlig anders definiert sind. Einzig §90a StGB mit der "Verunglimpfung staatlicher Symbole" käme theoretisch infrage - aber da sind wiederum die Hürden extrem hoch, und eine lächelnde Barbusige verunglimpft natürlich nie.
Meine Güte, bist Du hartnäckig ignorant:
Das reine Zeigen einer Uniform in der öffentlichkeit, ohne etwas zu tun, ist eine straftat (außer in den ausnahmen wie filmdreh o.ä.)
Ich habe doch die entsprechenden Kommentare rausgesucht für Dich:
Das Tragen einer Uniform setzt voraus, dass der Täter sich in dieser Bekleidung mindestens einmal öffentlich zeigt. Es kommt nicht darauf an, ob ein anderer die Bedeutung der Uniform erkannt und/oder sich über die Befugnis zu ihrem Tragen getäuscht hat (Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben StGB § 132a Rn 18).
(Quelle: Beck'scher Online-Kommentar StGB, Hrsg: von Heintschel-Heinegg, Stand: 01.05.2011, Edition: 15)
Wenn Du nicht einmal glaubst, was im Gesetz steht und was die Kommentare dazu sagen, dass solltest Du aber schon sagen, dass Du eine Mindermeinung vertrittst, wenn Du hier etwas schreibst, sonst glauben Dir die Leute noch.
So häufig, wie ich Dich nun schon auf die Kommentare und Auslegungen des § 132a StG hingewiesen habe.
Das solch ein strafbares Verhalten vielleicht nicht immer verfolgt wird, hat andere Gründe.
Es ist ganz einfach:
Draußen eine Uniform mit Hoheitsanzeichen tragen und kein Polizist sein, ist strafbar, auch wenn man nur herumsteht in dem teil.
außer jeder erkennt, dass man gerade beim filmdreh ist o.ä., aber dann ist es auch kein TRAGEN, wie es der § 132 a Abs.1 Nr. 4 StGB verlangt.
#273Report
21.06.2011
@TOM
Also den § 132a Abs. 1 Nr. 4 StGB schließt du aus, aber der § 90a StGB käme für dich in frage?
du vertrittst heute aber wirklich die mindermeinung.
das foto ist doch ein ganz normales leicht erotisches foto mit keinerlei offensichtlichen aussage gegen den staat.
ok, bernd saller und bates hatten sich darauf geeinigt, dass die message ist, "polizistinnen sind schlampen" ;-) , aber das war doch nur scherz.
Geschützt wird beim § 90a StGB folgendes:
Die Vorschrift schützt die Bundesrepublik, ihre Länder und ihre Symbole gegen öffentliche Herabsetzung (vgl NStZ 00, 643; krit zur Einbeziehung des Symbols in das Rechtsgut Hefendehl, Kollektive Rechtsgüter im Strafrecht, 2002, S 181;
(Quelle: Lackner/Kühl, StGB, 27. Auflage 2011)
Tathandlungen des Abs. 1 Nr.1 sind folgende:
Beschimpfen ist eine nach Form oder Inhalt besonders verletzende Missachtenskundgebung, wobei das besonders Verletzende entweder äußerlich in der Rohheit des Ausdrucks oder inhaltlich im Vorwurf eines schimpflichen Verhaltens liegen kann (BGHSt 7, 110; NStZ 00, 643 und 03, 145; Bay NJW 98, 2542, 2544; Küper BT S 92). Verächtlichmachen bedeutet, den Angriffsgegenstand als der Achtung der Bürger unwert und unwürdig hinstellen (BGHSt 3, 346; Bay NStZ-RR 96, 135; NStZ-RR 06, 305, zu § 130 I Nr 2); es kommt darauf an, wie ein Unbefangener die Äußerung versteht (NJW 61, 1932) . Böswillig ist Handeln aus bewusst feindlicher Gesinnung (NStZ 03, 145; NStZ-RR 06, 305, 306 zu § 130 I Nr 2; Hamburg NJW 75, 1088; LG Göttingen NJW 79, 173; Paeffgen NK 14; Rudolphi SK 6; krit Schroeder JR 79, 89, 92 und Kelker, Zur Legitimität von Gesinnungsmerkmalen im Strafrecht, 2007, S 544). – Abs 1 Nr 2: Verunglimpfen 3 zu § 90 (s auch NStZ 02, 592 und LG Frankfurt NJW 89, 598). – Werden fremde Äußerungen verbreitet, muss sich der Täter ihren Inhalt zu eigen machen (Bremen JR 79, 118 und LG Berlin JR 79, 120 mit krit Bespr Schroeder aaO; Köln NJW 79, 1562; Düsseldorf NJW 80, 71); das erfordert keine Erklärung, ergibt sich vielmehr meist aus den Gesamtumständen (Köln aaO; Schroeder aaO S 93; krit Giehring StV 85, 30, 34).
(Quelle: a.a.O.)
Also für eine öffentliche herabsetzung des staates oder des landes hamburg ist hier wohl noch zu wenig getan.
wenn du dir mal die urteile anschaust, die bezüglich des § 90a StGB gefällt wurden, dann passt dieses foto wohl kaum.
wenn sich die dame das hoheitsabzeichen in die ... stecken würde, dann würde sie dadurch sicherlich das bundesland verunglimpfen,
(mal abgesehen davon, ob es von der kunstfreiheit gedeckt wäre) aber dieses foto ist doch nur ein hübsches mädchen mit offener bluse in uniform.
Also den § 132a Abs. 1 Nr. 4 StGB schließt du aus, aber der § 90a StGB käme für dich in frage?
du vertrittst heute aber wirklich die mindermeinung.
das foto ist doch ein ganz normales leicht erotisches foto mit keinerlei offensichtlichen aussage gegen den staat.
ok, bernd saller und bates hatten sich darauf geeinigt, dass die message ist, "polizistinnen sind schlampen" ;-) , aber das war doch nur scherz.
Geschützt wird beim § 90a StGB folgendes:
Die Vorschrift schützt die Bundesrepublik, ihre Länder und ihre Symbole gegen öffentliche Herabsetzung (vgl NStZ 00, 643; krit zur Einbeziehung des Symbols in das Rechtsgut Hefendehl, Kollektive Rechtsgüter im Strafrecht, 2002, S 181;
(Quelle: Lackner/Kühl, StGB, 27. Auflage 2011)
Tathandlungen des Abs. 1 Nr.1 sind folgende:
Beschimpfen ist eine nach Form oder Inhalt besonders verletzende Missachtenskundgebung, wobei das besonders Verletzende entweder äußerlich in der Rohheit des Ausdrucks oder inhaltlich im Vorwurf eines schimpflichen Verhaltens liegen kann (BGHSt 7, 110; NStZ 00, 643 und 03, 145; Bay NJW 98, 2542, 2544; Küper BT S 92). Verächtlichmachen bedeutet, den Angriffsgegenstand als der Achtung der Bürger unwert und unwürdig hinstellen (BGHSt 3, 346; Bay NStZ-RR 96, 135; NStZ-RR 06, 305, zu § 130 I Nr 2); es kommt darauf an, wie ein Unbefangener die Äußerung versteht (NJW 61, 1932) . Böswillig ist Handeln aus bewusst feindlicher Gesinnung (NStZ 03, 145; NStZ-RR 06, 305, 306 zu § 130 I Nr 2; Hamburg NJW 75, 1088; LG Göttingen NJW 79, 173; Paeffgen NK 14; Rudolphi SK 6; krit Schroeder JR 79, 89, 92 und Kelker, Zur Legitimität von Gesinnungsmerkmalen im Strafrecht, 2007, S 544). – Abs 1 Nr 2: Verunglimpfen 3 zu § 90 (s auch NStZ 02, 592 und LG Frankfurt NJW 89, 598). – Werden fremde Äußerungen verbreitet, muss sich der Täter ihren Inhalt zu eigen machen (Bremen JR 79, 118 und LG Berlin JR 79, 120 mit krit Bespr Schroeder aaO; Köln NJW 79, 1562; Düsseldorf NJW 80, 71); das erfordert keine Erklärung, ergibt sich vielmehr meist aus den Gesamtumständen (Köln aaO; Schroeder aaO S 93; krit Giehring StV 85, 30, 34).
(Quelle: a.a.O.)
Also für eine öffentliche herabsetzung des staates oder des landes hamburg ist hier wohl noch zu wenig getan.
wenn du dir mal die urteile anschaust, die bezüglich des § 90a StGB gefällt wurden, dann passt dieses foto wohl kaum.
wenn sich die dame das hoheitsabzeichen in die ... stecken würde, dann würde sie dadurch sicherlich das bundesland verunglimpfen,
(mal abgesehen davon, ob es von der kunstfreiheit gedeckt wäre) aber dieses foto ist doch nur ein hübsches mädchen mit offener bluse in uniform.
#274Report
22.06.2011
Original von F. Dreyer sucht Visa Raum Stade für Zusammenarbeit
Unter Tathandlungen steht:
Das Tragen einer Uniform setzt voraus, dass der Täter sich in dieser Bekleidung mindestens einmal öffentlich zeigt. Es kommt nicht darauf an, ob ein anderer die Bedeutung der Uniform erkannt und/oder sich über die Befugnis zu ihrem Tragen getäuscht hat (Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben StGB § 132a Rn 18)
"mindestens einmal öffentlich zeigt"
Das Veröffentlichen eines Bildes auf der SC würde solch ein öffentliches Zeigen darstellen.
Eben nicht!
Du lässt auch dann nicht von deinem Irrglauben ab, wenn man es dir noch so oft eindeutig widerlegt!
Bring mal bitte EIN Urteil o.ä., wo steht, dass das bloße Zeigen eines Fotos eines Uniformträgers im Internet mit dem Paragraphen 132a StGB zusammenkommt! Gibt es nicht!
Aber du wirst es nie verstehen.....:(
#275Report
[gone] Thomas-Masuhr-Fotografie
22.06.2011
Mal eine blöde Frage, hatte mit sowas noch keine Berührung. Wenn eine Strafanzeige gestellt wird, wird man dann nicht darüber informiert? Mir scheint es auf den ersten Blick etwas seltsam das sich Personen mit einem und seinem Eigentum beschäftigen ohne das man selber das mitbekommt?
#276Report
22.06.2011
Original von F. Dreyer sucht Visa Raum Stade für Zusammenarbeit
ok, bernd saller und bates hatten sich darauf geeinigt, dass die message ist, "polizistinnen sind schlampen" ;-) , aber das war doch nur scherz.
Geht's noch? Ich hab nicht nur NICHT sowas gesagt, ich hab sogar nachträglich ausdrücklich nochmal darauf hingewiesen, dass ich sowas absolut verneine!
Mod-Edit photographic impressions:
Teil-Beitragstext wegen Netiquetteverstoß gelöscht.
#277Report
[gone] Abgemeldet
22.06.2011
Mir kamen gerade einige Fragen dazu auf: Ist ein Fotostudio überhaupt ein öffentlicher Raum? Ist die Veröffentlichung eines Fotos mit (nichtautorisierten) Hoheitszeichen das Gleiche wie mit Polizeiuniform (ungesetzlich) in der Öffentlichkeit zu sein?
Nackt in der Öffentlichkeit zu sein kann ja als Ordnugswidrigkeit (oder Straftat) geahndet werden. Mit einer, in der Öffentlichkeit nicht erlaubten, Uniform könnte man also trotzdem (so wie nackte Models) im Studio sein.
Es wurde darauf hingewiesen hier die Hoheitszeichen "wegzustempeln" - Was wäre wenn in einem Foto Hoheitszeichen per EBV hinzugefügt würden?
Betrifft das Verbot der Verwendung von Hoheitszeichen nur (realistisch anmutende) Fotos?
Oder auch Grafiken, Comics, Zeichnungen etc. ?
Könnte sich, bei einem solch gelagerten Fall, auch ein Composer strafbar machen?
Müsste, wegen "im Zweifel für den Angeklagten", bei solch einem Gerichtsverfahren nicht dann ein Gutachter ( für digitale Bilddaten) herangezogen werden der die Echtheit solch eines Bildes bestätigen könnte (falls das überhaupt möglich wäre).
Ein Missbrauch oder eine Amtsanmaßung wäre auch mit Bildern aus genehmigt produzierten (Fernseh)Filmen vorstellbar, z.B. wenn die Darsteller nicht Jan Vedder heißen sondern Komparsen wären. Wenn jemsnd aus dem Zusammenhang dabei Szenen und Standbilder neu arrangieren würde (das Urheberrecht mal beiseite gelassen).
Zur Sondergenehmigung bei Filmdrehs: Sind solche Genehmigungen nicht nur dafür da das polizeiidentisch kostümierte Darsteller sich an Filmsets in Städten/Gemeinden zeitweise aufhalten können - oder muss auch dabei genehmigt werden dass solch ein Film überhaupt gezeigt werden darf (oder solch ein Foto?)
Oder wenn ein Stockfotograf ein Foto mit echt aussehendem Polizisten produzieren würde (z.B. für Werbung für Alarmanlagen) - genau wie Stockfotos von (mimenden) Ärzten, Anwäten, Richtern, Postboten, Feuerwehrleuten etc
Nackt in der Öffentlichkeit zu sein kann ja als Ordnugswidrigkeit (oder Straftat) geahndet werden. Mit einer, in der Öffentlichkeit nicht erlaubten, Uniform könnte man also trotzdem (so wie nackte Models) im Studio sein.
Es wurde darauf hingewiesen hier die Hoheitszeichen "wegzustempeln" - Was wäre wenn in einem Foto Hoheitszeichen per EBV hinzugefügt würden?
Betrifft das Verbot der Verwendung von Hoheitszeichen nur (realistisch anmutende) Fotos?
Oder auch Grafiken, Comics, Zeichnungen etc. ?
Könnte sich, bei einem solch gelagerten Fall, auch ein Composer strafbar machen?
Müsste, wegen "im Zweifel für den Angeklagten", bei solch einem Gerichtsverfahren nicht dann ein Gutachter ( für digitale Bilddaten) herangezogen werden der die Echtheit solch eines Bildes bestätigen könnte (falls das überhaupt möglich wäre).
Ein Missbrauch oder eine Amtsanmaßung wäre auch mit Bildern aus genehmigt produzierten (Fernseh)Filmen vorstellbar, z.B. wenn die Darsteller nicht Jan Vedder heißen sondern Komparsen wären. Wenn jemsnd aus dem Zusammenhang dabei Szenen und Standbilder neu arrangieren würde (das Urheberrecht mal beiseite gelassen).
Zur Sondergenehmigung bei Filmdrehs: Sind solche Genehmigungen nicht nur dafür da das polizeiidentisch kostümierte Darsteller sich an Filmsets in Städten/Gemeinden zeitweise aufhalten können - oder muss auch dabei genehmigt werden dass solch ein Film überhaupt gezeigt werden darf (oder solch ein Foto?)
Oder wenn ein Stockfotograf ein Foto mit echt aussehendem Polizisten produzieren würde (z.B. für Werbung für Alarmanlagen) - genau wie Stockfotos von (mimenden) Ärzten, Anwäten, Richtern, Postboten, Feuerwehrleuten etc
#278Report
22.06.2011
Moin z'samma,
man schaue sich nochmal Beitrag #252 in diesem Thread an und finde dort die Erklärung, warum ab da bis jetzt einige Beiträge verschwunden / editiert sind.
Also bitte .....
Danke & Gruß: Manni
man schaue sich nochmal Beitrag #252 in diesem Thread an und finde dort die Erklärung, warum ab da bis jetzt einige Beiträge verschwunden / editiert sind.
Also bitte .....
Danke & Gruß: Manni
#279Report
22.06.2011
Original von Dorfstudio
Mir kamen gerade einige Fragen dazu auf: Ist ein Fotostudio überhaupt ein öffentlicher Raum?
Ich denke mal nicht.
Original von Dorfstudio
Ist die Veröffentlichung eines Fotos mit (nichtautorisierten) Hoheitszeichen das Gleiche wie mit Polizeiuniform (ungesetzlich) in der Öffentlichkeit zu sein?
Sicherlich nicht das gleiche, aber dadurch, dass Bates das Model auf seine SC gesetzt hat, hat er das Bild veröffentlicht und sie trägt dann eine Uniform in der "Öffentlichkeit"
Ich denke aber, dass das Herumlaufen draußen in einer Uniform, wo mich jeder sieht, den Tatbestand des § 132a StGB schon viel eher verwirklicht, als wenn man ein Foto veröffentlicht.
#280Report
Topic has been closed
privat uniform anhaben ist tragen und voll ok, in der öffentlichekit uniform anhaben ist führen und verboten.
Dein Bruder hat total Recht (sollte man bei A16 auch haben ;-)), das geheime Tragen ist voll ok, nur halt nicht in der öffentlichkeit.
und wenn in der öffentlichkeit, dann nur, wenn man ganz offensichtlich mitbekommt, dass die person kein polizist ist.
hier geht es um den anschein nicht um eine bestimmte handlung, wenn man irgendwas polizeimäßiges tut in der öffentlichkeit wäre das amtsanmaßung § 132 StGB
Das Rechtsgut der Strafnorm ist der Schutz der Allgemeinheit vor dem Auftreten von Personen, die sich durch unbefugten Gebrauch von Bezeichnungen besonderer Funktionen, Fähigkeit und Vertrauenswürdigkeit berühmen (BGHSt 31, 62; BGHSt 36, 277; BGH NStZ-RR 1997, 135; OLG Dresden NJW 2000, 2519; OLG Köln NJW 2000, 1053; LG Düsseldorf NJW 2000, 1052).
Geschützt werden dadurch mittelbar auch die Interessen des Staates sowie die Autorität staatlicher Institutionen, Behörden und Ämter und die Funktionsfähigkeit bestimmter Berufsgruppen (OLG Jena AnwBl 1998, 535; LK/v. Bubnoff StGB § 132a Rn 2; Fischer StGB § 132a Rn 2).
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Den geschützten Bezeichnungen usw ist gemeinsam, dass sie im öffentlichen Bewusstsein eine besondere Garantie in die Qualität, Lauterkeit und Vorhersehbarkeit von Verhalten und Leistungen in bestimmten sozialen Funktionen beinhalten (Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben StGB § 132a Rn 5; Fischer StGB § 132a Rn 3).