Bildrecht bei Bildbearbeitung 27

10.07.2011
Hallo,

Frage wenn ein Model meine (unsere) Bilder bei einem Bildbearbeiter bearbeiten lässt und mir zur Verfügung stellt darf ich sie denn nutzen also auf meine SC stellen?
Oder brauche ich dann die Zustimmung des Bildbearbeiters?

Gruß Armin
[gone] Howein
10.07.2011
Ich sehe das eher umgekehrt. Es sind DEINE Bilder. DU erlaubst ggf. eine Bearbeitung ... mit entsprechenden Vorgaben wer was mit den Bearbeitungen machen darf.
Ich habe selbst schon öfter Bilder für andere bearbeitet ... das wurde immer so vereinbart. Sowohl ich als auch der Fotograf natürlich durften die Bearbeitungen für die üblichen nichtkommerziellen Zwecke nutzen.
(nur zur Sicherheit ... hier in der MK zeige ich nur meine eigenen Bilder).
[gone] User_112332
10.07.2011
hi armin,

hat der bildbearbeiter denn von dir die erlaubnis deine bilder zu bearbeiten?
in der regel darf niemand anderes deine bilder bearbeiten ohne deine zustimmung.

lg klaus
10.07.2011
Original von Armin Der Himmel soll warten
Oder brauche ich dann die Zustimmung des Bildbearbeiters?


Ich gehe davon aus, dass der Bildbearbeiter mit deinem Wissen gearbeitet hat,
sonst wäre das Spiel ein Unsinn . . .
Lässt der Bearbeiter das Bild wie es ist - sättigt die Farben, schörft nach etc,
ist es noch dein Bild, das kannst Du ohne Zustimmung brauchen.
Macht der Bildbearbeiter ein Veränderung am Bild, im weitesten Sinne ein
Composing, dann hat der Bildbearbeiter auch eine urheberrechtlich geschützte Arbeit
gemacht, die Du nur mit seiner Zustimmung zeigen darfst.

Ungefähr ungenau aber in etwa in Richtung von richtig

Heiner
10.07.2011
Original von KDO-Fotografie
hat der bildbearbeiter denn von dir die erlaubnis deine bilder zu bearbeiten?
in der regel darf niemand anderes deine bilder bearbeiten ohne deine zustimmung.


Bearbeiten an sich wird nicht verboten sein, sondern das Veröffentlichen der bearbeiteten Bilder dürfte ein Problem darstellen. Andersherum kann das aber genau so sein, wenn die Bearbeitung ein eigenes künstlerisches Werk darstellt. Wobei Farbwerte ändern und leichte Retusche dafür sicherlich nicht ausreichen.

Um auf die Ausgangsfrage zurückzukommen.
Erlaubt ist, was Ihr drei (Model, Fotograf und Bildbearbeiter) draus macht. Wenn Ihr Euch einig seid, wird es keine Probleme geben.
Wenn ich ein Bild einstellen würde, dass ein anderer bearbeitet hat, würde ich diesen in der Bildunterschrift nennen und, wenn in der MK vorhanden, auf seine Sedcard verlinken.
10.07.2011
Ja soweit klar.
Den Bildbearbeiter kenn ich gar nicht Vertraglich gibt es nur den üblichen Tfp Vertrag, Model und Fotograf.
Aber besser ist es wohl nur wirklich eigenes zu zeigen bei dem man Vertraglich abgesichert ist.

Danke für die Info

Gruß Armin
[gone] User_28381
10.07.2011
Was ist in Deinen Augen der übliche TFP-Vertrag. Ich hab das bei meinem geregelt.

Gruß Ralf


Original von Armin Der Himmel soll warten
Ja soweit klar.
Den Bildbearbeiter kenn ich gar nicht Vertraglich gibt es nur den üblichen Tfp Vertrag, Model und Fotograf.
Aber besser ist es wohl nur wirklich eigenes zu zeigen bei dem man Vertraglich abgesichert ist.

Danke für die Info

Gruß Armin
Wenn die Schöpfungshöhe bei der Bearbeitung hoch genug ist, dann habt Ihr am Ende ein gemeinsames Urheberrecht (Bearbeiter ist dann Mit-Urheber) - bzw. wenn die Bildbearbeitung sehr massiv ist, dann kann auch ein neues Werk entstehen, bei dem dann der Bildbearbeiter Urheber ist.

Ich würde mir die Zustimmung holen.
[gone] Howein
10.07.2011
Ich finde immer noch, der Bearbeiter bräuchte zu aller erst mal die Zustimmung zur Bearbeitung. Und zwar vom Urheber. Es kann doch nicht angehen, dass jemand den man nicht mal kennt ein Bild berabeitet, womöglich in einer Art mit der man nicht einverstanden ist, das Bild z. B. "verschlimmbessert", und ohne Erlaubnis auch noch veröffentlich ...
10.07.2011
Original von Howein
...der Bearbeiter ... und ohne Erlaubnis auch noch veröffentlich ...


Auch wenn man das stark vermuten kann, stand bis jetzt nirgends etwas davon, dass der Bildbearbeiter das Bild veröffentlicht hat.
Ob das Bearbeiten an sich zustimmungspflichtig ist, wage ich anzuzweifeln, auch wenn ich kein Jurist bin. Ansonsten machen sich alle strafbar, die z.B. ein Bild zuschneiden, weil es sonst nicht in den Rahmen passt. Ist ja auch eine Bearbeitung, wenn auch keine digitale.
10.07.2011
Die Frage ist natürlich zuerst mal, was mit dem Begriff "Bildrechte" gemeint ist!?

Du bist Urheber der Bilder und wenn eine Fremdbearbeitung in Deinem "normalen TFP-Vertrag" nicht geregelt ist, dann heisst das nicht, dass diese automatisch erlaubt ist. Ganz im Gegenteil. Du bist Urheber und bestimmst, was, wer bearbeiten darf und wie die Bedinungen dafür lauten. Diese könnten sein, dass Dir die bearbeiteten Bilder vor der Veröffentlichung zur Genehmigung vorgelegt werden müssen und Du die Bearbeitungen ggf. selbst auch veröffenlichen darfst.

Das Thema Schöpfungshöhe wurde hier schon genannt. Unter Umständen kann die Bearbeitung ein eigenständiges Werk sein, an dem der Bildbearbeiter seinerseits das Urheberrecht für sich geltend machen kann.

Alles ein Kann und alles sehr grenzwertig.
[gone] User_6449
10.07.2011
Original von Armin Der Himmel soll warten
Frage wenn ein Model meine (unsere) Bilder bei einem Bildbearbeiter bearbeiten lässt und mir zur Verfügung stellt darf ich sie denn nutzen also auf meine SC stellen?
Oder brauche ich dann die Zustimmung des Bildbearbeiters?

Ja, die brauchst Du.

Solange nicht klar ist was das Modell mit dem Bildbearbeiter schriftlich
über die Veröffentlichungs-, Nutzungs- und Verbreitungsrechte seiner
Arbeiten vereinbart hat, solltest Du immer den Bildbearbeiter selbst
fragen.

Viele Grüße
Peter
[gone] Howein
10.07.2011
Original von Jörg N.
[quote]Original von Howein
...der Bearbeiter ... und ohne Erlaubnis auch noch veröffentlich ...

Auch wenn man das stark vermuten kann, stand bis jetzt nirgends etwas davon, dass der Bildbearbeiter das Bild veröffentlicht hat.
Ob das Bearbeiten an sich zustimmungspflichtig ist, wage ich anzuzweifeln, auch wenn ich kein Jurist bin. Ansonsten machen sich alle strafbar, die z.B. ein Bild zuschneiden, weil es sonst nicht in den Rahmen passt. Ist ja auch eine Bearbeitung, wenn auch keine digitale.[/quote]
Ich hatte nicht geschrieben dass das irgendwo stand ... ich habe nur den Gedanken weitergesponnen.
Und ansonsten ... irgendwelche Spitzfindigkeiten kann man natürlich immer finden ... ich dachte der Unterschied zwischen einer Bildbearbeitung (Bearbeitung des Bildinhalts) und einem passend Zuschneiden - speziell in dem Zusammenhang um den es hier geht - sei bekannt ... ;-)
10.07.2011
Original von Howein
Und ansonsten ... irgendwelche Spitzfindigkeiten kann man natürlich immer finden ... ich dachte der Unterschied zwischen einer Bildbearbeitung (Bearbeitung des Bildinhalts) und einem passend Zuschneiden - speziell in dem Zusammenhang um den es hier geht - sei bekannt ... ;-)


Dann schneidet halt jemand den Ex-Geliebten aus dem Bild. Änderung des Bildinhalts ist dann sicherlich gegeben. Verboten? Ist nur meine Meinung, solange mir aber keiner das Belegen kann, halte ich das nicht für Verboten. Und damit meine ich auch das Digitale Bearbeiten.
Was nicht heißt, das ich das gut finde, wenn jemand Bilder bearbeitet ohne mit dem Urheber gesprochen zu haben.
Original von Howein
Ich finde immer noch, der Bearbeiter bräuchte zu aller erst mal die Zustimmung zur Bearbeitung. Und zwar vom Urheber. Es kann doch nicht angehen, dass jemand den man nicht mal kennt ein Bild berabeitet, womöglich in einer Art mit der man nicht einverstanden ist, das Bild z. B. "verschlimmbessert", und ohne Erlaubnis auch noch veröffentlich ...


Das ist klar. So eine Zustimmung des Fotografen setze ich mal voraus (weil ohne die würde ich eh keinen Finger krumm machen^^).
Die Frage ist ja, wie das dann nachher mit der Bearbeitung aussieht. Und da würde ich im Zweifelsfall die Zustimmung des Bearbeiters einholen und den dann auch nennen (weil: sonst gibt man ja eine fremde Arbeit als die eigene aus).
10.07.2011
nicht genau solche fäle aber ich hatte 2 mal einen anderen fall bezüglich Rechte eines Bearbeiters...und zwar einmal ein modell und einmal ein fotograf.
das modell bekam meine bearbeitung bedankte sich ....änderte selbstständig nochmal die farbe des hintergrundes und lud es als "ihre" bearbeitung hoch.

und ein fotograf meldete sich nicht mehr. nach einigen wochen stolperte ich dann jedoch über meine bearbeitung auf der sc und bot um verlinkung. worauf ich eine fast patzige antwort bekam,dass das ja noch verändert wurde und somit nicht mehr meine bearbeitung wäre. (was absolut garnicht der fall war)

eine wirkliche frechheit.denn ich finde entweder man lässt bearbeiten und spricht änderungen dann mit mir ab oder man bearbeitet komplett selbst aber sich an der bearbeitung anderer zu vergehen ist ein absolutes no-go, wie ich finde.
Gibt es denn hier keinen der da wirklich einen Plan hat wie man das regelt?
Wie machen denn das die Profis?
Ich vermute da mal eine Trennung zw. Fotograf und Bildbearbeiter.
10.07.2011
Original von Jörg N.
[quote]Original von Howein
...der Bearbeiter ... und ohne Erlaubnis auch noch veröffentlich ...


Auch wenn man das stark vermuten kann, stand bis jetzt nirgends etwas davon, dass der Bildbearbeiter das Bild veröffentlicht hat.
Ob das Bearbeiten an sich zustimmungspflichtig ist, wage ich anzuzweifeln, auch wenn ich kein Jurist bin. Ansonsten machen sich alle strafbar, die z.B. ein Bild zuschneiden, weil es sonst nicht in den Rahmen passt. Ist ja auch eine Bearbeitung, wenn auch keine digitale.[/quote]

Der Urheber kann bestimmen, was er mit seinem Werk machen will. Der Urheber kann sein Werk selbst verwerten (Verwertungsrechte) oder Dritten Nutzungsrechte einräumen.

Nutzungsrechte berechtigen nur zur wirtschaftlichen Nutzung des Werks (z.B. Werk kopieren, verbreiten), nicht aber zur Bearbeitung oder Umgestaltung des Werks. Hierfür ist eine zusätzliche Zustimmung des Urhebers erforderlich (§ 23 UrhG@).



Bei der Bearbeitung bleibt das Werk in seinem Wesenskern erhalten. Durch die Bearbeitung erfolgt lediglich eine Anpassung des Werks an andere Nutzungs- bzw. Verwertungsarten z.B. Roman wird übersetzt

§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.
10.07.2011
Der Vertrag war der Tfp Vertrag der hier von der MK zur Verfügung gestellt wurde.
Ich habe ja auch nichts dagegen wenn sich ein Model die Bilder von einem dritten bearbeiten lässt.
Ist dann ja auch sehr nett mir die bearbeiteten Bilder zukommen zu lassen.
Einen Vertrag zwischen Model und dem Bildbearbeiter gibt es auch nicht wie ich jetzt weiß.
Nur werde ich die Bilder nicht verwenden zum einen weil es keine Eigenleistung von mir ist zum anderen um jeglichen Ärger aus dem Wege zu gehen.
Wobei sich die Frage der Verantwortung über Verbleib und Nutzung von Bildern seitens beider Vertragsparteien anschließt.
Wenn Bilder an dritte und vierte weitergegeben werden kann man irgendwann nicht mehr nachvollziehen wehr für eine Veröffentlichung verantwortbar ist.
Original von Ralf_Scholze
[quote]Original von Jörg N.
[quote]Original von Howein
...der Bearbeiter ... und ohne Erlaubnis auch noch veröffentlich ...


Auch wenn man das stark vermuten kann, stand bis jetzt nirgends etwas davon, dass der Bildbearbeiter das Bild veröffentlicht hat.
Ob das Bearbeiten an sich zustimmungspflichtig ist, wage ich anzuzweifeln, auch wenn ich kein Jurist bin. Ansonsten machen sich alle strafbar, die z.B. ein Bild zuschneiden, weil es sonst nicht in den Rahmen passt. Ist ja auch eine Bearbeitung, wenn auch keine digitale.[/quote]

Der Urheber kann bestimmen, was er mit seinem Werk machen will. Der Urheber kann sein Werk selbst verwerten (Verwertungsrechte) oder Dritten Nutzungsrechte einräumen.

Nutzungsrechte berechtigen nur zur wirtschaftlichen Nutzung des Werks (z.B. Werk kopieren, verbreiten), nicht aber zur Bearbeitung oder Umgestaltung des Werks. Hierfür ist eine zusätzliche Zustimmung des Urhebers erforderlich (§ 23 UrhG@).



Bei der Bearbeitung bleibt das Werk in seinem Wesenskern erhalten. Durch die Bearbeitung erfolgt lediglich eine Anpassung des Werks an andere Nutzungs- bzw. Verwertungsarten z.B. Roman wird übersetzt

§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.[/quote]

Lies mal den Paragraphen genauer durch. Fotos fallen nicht unter diejenigen Fälle, bei denen bereits die Anfertigung der Bearbeitung einer Einwilligung des Urhebers erfordert.
Bearbeitet werden können alle Fotos jederzeit von jedem - sie dürfen nur nicht ohne Zustimmung danach veröffentlicht oder verwertet werden.

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