DSGVO und die Folgen für Fotografen 242

5 years ago
Es wurden also Abmahnungen wegen der DSGVO verschickt. Hätte mich eher überrascht, wenn das nicht passiert wäre. Allerdings ist nicht geklärt, ob diese Abmahnungen zurecht erfolgt sind. Da die Empfänger Anwälte sind, dürften die sich wehren können. D.h. diese Angelegenheit dürfte gerichtlich geklärt werden.

Trägt also zu mehr Rechtssicherheit in der Angelegenheit bei. Wo ist das Problem?
#201Report
Am interessantesten daran ist noch, dass hier in Deutschland viele (vor der BMI-Stellungnahme zum KUG sehr viele) auf den Gesetzgeber schimpfen, er habe es im Gegensatz zu anderen Staaten versäumt, die nötigen Vorschriften iSd Art. 85 DSGVO erlassen. Beruhigend, dass in Österreich genauso geschimpft wird.
#202Report
So, jetzt mal für Dummies:

Wenn ich mit meinen Shootings KEIN Geld verdiene / keinen Umsatz mache, können mir die DSGVO herzlich egal sein.
Korrekt?

Wenn das Model von mir bezahlt wird, kann uns beiden die DSGVO immer noch völlig egal sein.
Korrekt?

Erst wenn ich steuerlich relevante Einnahmen erwirtschafte, also kommerziell arbeite, wird die DSGVO für mich relevant.
Korrekt?
#203Report
5 years ago
Teilweise Korrekt wenn du die Bilder nicht veröffentlichst-
Veröffentlichen = zb MK, Fb, Instagram, eigene Webseite.
#204Report
[gone] Felix_91
5 years ago
So... wer von euch schreibt nun schon alles aus dem Knast? :D.... Ach ja... warten wir mal. In paar Wochen redet keine Sau mehr über die neue Verordnung und irgendwie bleibt alles beim alten und die Welt dreht sich, für Hobbyfotografen jedenfalls, weiter wie immer.

Ich hab letztes WE z.B. unseren Jugendfeuerwehrwettkampf beim Jubiläum geknipst. Und siehe da... niemand hat mich angekackt oder verklagt. Alles viiiiieeeel heißer gekocht als gegessen.
#205Report
[gone] Castlewood Media
5 years ago
1) Die DSGVO verbietet (bis auf den Privatbereich) zunächst allen Personen/Unternehmen überhaupt Fotos anzufertigen (oder allgemein Daten von betroffenen Personen zu speichern). Dies ist damit begründet, dass Fotos bereits personenbezogene Daten sind (Art. 4 DSGVO). Ausgenommen davon sind akkreditierte Presseleute. Diese dürfen fotografieren.

2) Zum Anfertigen eines Fotos muss mindestens eine Einwilligung* der betroffenen Person vorliegen oder ein sonstig berechtigter Grund (Art. 6 DSGVO). *Es gibt hier allerdings auch ein Schlupfloch.

3) Die betroffene Person muss gemäß der DSGVO darüber informiert werden, dass Daten (hier Fotos) erhoben, sonst wie weiterverarbeitet, wie lange gespeichert werden usw. und man muss auf die Rechte hinweisen (Art. 13 DSGVO).

4) Die DSGVO regelt nicht die Veröffentlichung der Bilder (das wäre auch zu spät, denn da ist bereits eine Speicherung erfolgt). Die Regelung erfolgt in Deutschland weiterhin über das Kunsturhebersgesetz (KUG) in Zusammenhang mit Art. 85 DSGVO. D.h. für ein Veröffentlichung muss wie bisher auch mindestens eine Einwilligung, ein Vertrag oder sonst ein Dokument vorliegen, das die Publikation erlaubt.

5) Einwilligungen sind gemäß Art. 13 DSGVO widerrufbar. D.h. Fotos dürfen ab dem Widerruf nicht mehr weiterverwertet oder gespeichert werden (alles, was davor war bleibt erhalten!). Hier empfiehlt es sich also korrekte Verträge zu verwenden, die zeitlos sind.

6) Die DSGVO findet keine Anwendung im privaten Bereich (Art. 2 DSGVO). Sobald aber ein Model bezahlt wird, ist das jedoch nicht mehr privat und die DSGVO findet Anwendung.

Maria
#206Report
Model bezahlt: Vertragsrecht hebelt die DGSVO aus......
#207Report
[gone] Castlewood Media
5 years ago
Model bezahlt: Vertragsrecht hebelt die DGSVO aus......

Wie das? Die DSGVO gilt auch bei Verträgen (siehe Art. 6 DSGVO, 1b).
#208Report
5 years ago
@ Castlewood
Verstehe ich nicht! Bist Du sicher, dass Du die richtige stelle zitierst? Art. 6, 1 : "Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist"
1b: "die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen"

Wo wird da das Vertragsrecht berührt?
#209Report
[gone] Castlewood Media
5 years ago
Eindeutiger kann es in Art. 6 DSGVO, 1b eigentlich nicht beschrieben sein.

Die Verarbeitung (und damit auch die Datenerhebung mittels Fotosmachen) ist nur dann rechtmäßig, wenn z.B. nach 1b ein Vertrag vorliegt (das Wort Vertrag kommt in 1b gleich 3x vor). Demnach gilt die DSGVO auch für Verträge - das ergibt sich aus dem Kontext von 1b. Von "aushebeln" kann hier also nicht wirklich die Rede sein.

Wenn kein Vertrag vorliegt, dann ist die Datenerhebung nur dann rechtmäßig, wenn mind. einer der anderen Punkte vorliegt, die in Artikel 6 beschrieben sind. Beispiel: Eine Einwilligung des Betroffenen.

Unter dem Strich hilft es nichts, sich vor der DSGVO zu wegzuducken. Sie betrifft alle. Nur der private Bereich bleibt davon unberührt. Wer jedoch auf Onkel Bobs privatem Geburtstag Fotos macht und diese dann unerlaubt auf Facebook postet, der handelt KUG §22 zuwider. Ein eindeutiger Fall, den Onkel Bob in einem Rechtsstreit gewinnen würde.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir hier keine Rechtsauskünfte geben, sondern lediglich unseren Kenntnisstand aus unserem Alltag weitergeben. Es bleibt natürlich am Ende jedem selbst überlassen, wie man die Paragraphen der DSGVO interpretiert und umsetzt.

Viele Grüße
Maria Schneekoppe
#210Report
#211
[gone] Castlewood Media
5 years ago
Wenn ein Fotograf zu einem Model sagt "Hey Süße, lass uns mal gemeinsam ein paar Fotos machen" und das Model antwortet "Hey Alter, klar, lass uns ein wenig knipsen", dann ist das bereits im weitesten Sinn ein Vertrag.


Nein, kein Vertrag.
Das ist eine einfache, mündliche Einwilligung, die eben jederzeit widerrufen werden kann.
Die DSGVO schreibt nicht vor, wie diese Einwilligung auszusehen hat.

Klar, die übliche Schriftform, vulgo Model Release, ist vorzuziehen, weil dann die Einverständniserklärung des Models nachvollziehbar und beweisbar ist. Dass im Sinne der DSGVO das Model auf seine Rechte aufmerksam zu machen ist, sollte in einem Model Release seinen Niederschlag finden, also als vom Model zu unterschreibender Text vorhanden sein. Dafür gibt es bereits rechtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit haltbare Texte, die in Model Releases eingearbeitet werden können. Was aber nichts an den Rechten des Models ändert!


So ist das.


Viele Grüße
Maria Schneekoppe
#212Report
kann mir nicht vorstellen ,das bei einer aufwändigen Shootingkampagne,das Model nach einer Woche die Veröffentlichung widerruft,also muss doch die Möglichkeit bestehn mit Vertrag die DGSVO zu umgehn
#213Report
[gone] Castlewood Media
5 years ago
kann mir nicht vorstellen ,das bei einer aufwändigen Shootingkampagne,das Model nach einer Woche die Veröffentlichung widerruft,also muss doch die Möglichkeit bestehn mit Vertrag die DGSVO zu umgehn


Das Model kann nur eine Einwilligung widerrufen (sinngemäß: "Ja, ist OK. Du darfst ein Foto von mir machen."). Mit dieser Einwilligung ist aber nur das Fotomachen selbst geklärt, nicht das Veröffentlichen. Hier gilt nach wie vor das KUG.

Liegt aber ein Vertrag vor, der die Nutzungsrechte, die Gagen und den Umfang regelt, dann findet DSGVO Artikel 6 lit. 1b Anwendung. In dem Vertrag wird dann ohnehin genau spezifiziert, was gemacht wird und wie die Fotos genutzt werden. Insofern findet die Informationspflicht gegenüber dem Model gemäß DSGVO hier schon statt (siehe Art. 13 DSGVO lit. 4). D.h. ein (korrekter) Vertrag erfüllt von Haus aus die Punkte der DSGVO.

Jedoch kann ein Model dann nichts widerrufen. Sie hat keine Einwilligung abgegeben, sondern ist einen rechtlich bindenden Vertrag eingegangen. Ein Model, das aus einem Vertrag möchte, kann im schlimmsten Falle zu Schadensersatzansprüchen verdonnert werden, nämlich für die entstandenen Produktionskosten und andere Ausfälle.

Viele Grüße
Maria
#214Report
5 years ago
DSGVO Wahnsinn: So absurd wird es WIRKLICH, wenn man sich daran hält | RA Christian Solmecke.
(206.299 Aufrufe - Kanzlei WBS - Am 25.05.2018 veröffentlicht )
Das toppt noch meinen letzten "Witz des Tages".

Carsten Weiss | plainorwat schrieb: .... 'Bücherverbrennung' nachlesen. Am besten das komplette Kapitel ... . Da klaffen bei Dir ja eh immer wieder Lücken.

Gerne werde ich mich da Stück für Stück weiterbilden: Da hab ich was gefunden über einen Herrn der wie ein alter Flugzeughersteller heisst. Hat sogar zufälligerweise was mit EU (-Verordnungen) zu tun.
#215Report
5 years ago
@Castlewood / Maria
Das Wort Vertrag kommt in 1b vor! Stimmt! Allerdings lese ich das als Öffnungsklausel.
Wenn Du einen Vertrag machst, darfst Du Daten verarbeiten!
Die Verarbeitung ist rechtmäßig, wenn Du (1b) einen Vertrag machst!
Ich kann da nicht lesen, dass Vertragsrecht eingeschränkt wird.
Du?
#216Report
[gone] Castlewood Media
5 years ago
Wenn Du einen Vertrag machst, darfst Du Daten verarbeiten! Ich kann da nicht lesen, dass Vertragsrecht eingeschränkt wird.
Du?


Genau nichts anderes schreiben wir. Bitte hier unseren Text nochmals genau lesen.
Von Einschränkungen des Vertragsrechts war nie die Rede.

Wir haben betont, dass die DSGVO auch bei Verträgen gilt und eben nicht "ausgehebelt" wird, wie in einem Post davor genannt wurde, und dass auch Verträge den Punkten der DSGVO (automatisch) genügen.
#217Report
5 years ago
Mag ja sein, dass wir aneinander vorbei schreiben :) !
Die DSGVO gilt natürlich auch bei Verträgen, sie ist nur eingeschränkter Anwendbar. Die Verarbeitung von Daten ist laut DSGVO nur unter bestimmten Umständen erlaubt und sonst untersagt. Wenn ich einen Vertrag schließe ist das Verbot der Datenverarbeitung auf mich nicht anwendbar (andere Teile der DSGVO möglicherweise schon).
Es gibt ja auch Gesetze gegen das mitnehmen von Lakritzstangen aus dem Tante-Emma-Laden.
Trotzdem ist es möglich!
Du schließt einfach einen Kaufvertrag mit dem Ladenbesitzer über die Lakritzstangen!
Beim DSGVO ist leider noch nicht alles so ganz klar wie bei anderen Gesetzen.
Sinn ist aber Missbrauch zu verhindern.
Ich halte es für recht unwahrscheinlich, dass die folgende Rechtsprechung Fotografie und Kunst verbieten wird und Vertragsrecht unter die DSGVO stellt.
Hier machen sich eine Handvoll Fotografen etwas zu viel Sorgen, denke ich.
Sollte es mit der DSGVO so sein, wie an manchen stellen hier beschrieben, könnte die ganze europäische Filmindustrie einpacken! ;-) Ich glaube, so weit wird es nicht kommen!
#218Report
5 years ago
Der in Frankfurt geborene US-Investor Peter Thiel sagt: Datenschutz-Verordnung ist wie Berliner Mauer ( NZZ.ch ). DSGVO =
«ein ganz dummes Eigentor», sagte der Milliardär Thiel am Dienstagabend in Berlin. Sie treffe kleine europäische Start-ups härter als grosse amerikanische Konzerne.
Bzw auch europäische Einzelunternehmer bis hin zu den Fotografen und selbstständigen Models, füge ich hinzu. Prinzipiell bin ich ja schon für Datenschutz, aber wenn es hauptsächlich die Kleinen trifft ist irgendwas grundfalsch. Dass ein kleiner Fahrrad-Reperaturdienst meine Adresse und meine Fahrrad-Daten speichert ( ohne die weiter zu geben ) hat mich noch nie irgendwie gestört.
#219Report
5 years ago
Peter Thiel will sich auch Blut von jungen Leuten transferieren lassen um langsamer zu altern .. Peter Thiel hat Trump unterstützt .. es gibt bessere Quellen für ernstzunehmende Meinungen ..
#220Report

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