DSGVO und die Folgen für Fotografen 242

@Rene [160]
„einen entsprechenden Vertrag“ - da liegt ja das Problem!
Bisher reichte zumeist ein DIN A4 Blatt, nun stet zu befürchten,
dass man zukünftig mindestens 2 Seiten benötigt.
Ein lapidarer Satz „Model verzichtet auf alle Rechte und Fotograf darf alles“
wird wohl nicht mehr ausreichen.
#162Report
[gone] Christian.W
5 years ago
#163Report
5 years ago
Was ist da neu? Auch nur sinnloses Gerede, weil es jeder Grundlage entbehrt.
#164Report
[gone] Christian.W
5 years ago
@Martin

Ich finde es Interessant. Wenn das für Dich sinnloses Gerede ist, Deine Ansicht. Neu ist das Video und er erklärt es verständlich!
#165Report
5 years ago
@T.Schreiter
Die FAQ vom BMI ist sehr hilfreich und informativ:

"Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.

...
Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit."

Sicher bleiben da Fragen offen, aber eine Tendenz ist hier schon sichtbar! Werde ich ausdrucken und auf der "Straße" immer in der Tasche haben ;-)

@Christian.W Das Video ist verständlich aber auch sehr spekulativ: Denke nicht wie R. Schestag sagt, daß man die Verantwortung per Klausel an das Brautbar oder gar an den Veranstalter eines Events abgeben kann. Und selbst wenn. Die Fotos dürfte man dann auch nicht für Eigenwerbung verwenden.
#166Report
Das beste an diesem Video ist sicherlich, dass der Referent gleich zu Anfang darauf aufmerksam macht, dass er keine Ahnung hat und sein Geschwafel deshalb auch keine Beratung darstellt. Warum man sich dann den Rest auch noch antun sollte, das kann ich nicht nachvollziehen.
#167Report
5 years ago
Sehr guter Kommentar zur Stellungnahme des BMI vom 14.5. hier (nicht wirklich beruhigend): Hier

Zwei wichtige Punkte: Die Stellungnahme des BMI hat kein Gesetzesrang, sprich im Zwiefel können wir uns ein Ei drauf braten, wenn Gerichte das anders sehen
- Eine der schwierigsten Punkte des DSGVO ist das Widerrufsrecht. Das BMI stellt es so dar, als sei das nach KUG immer schon so gewesen, was wie der Kommentar zeigt, nicht richtig ist. Nach KUG mußte die abgelichtete Person eine besondere Situation begründen. Das muß sie nach DSGVO nicht. Der Fotograf muß nachweisen, daß sein Interesse am Foto höher ist, als das Widerrufsrecht, und das wird schwierig, wenn man nicht gerade Presse ist!
#168Report
[gone] User_6449
5 years ago
Problematisch ist, dass zwar auch Juristen etwas zum Thema veröffentlichen,
aber selbst deren Einschätzungen und Interpretationen oft sehr voneinander
abweichen. Alles nur schwammige Auslegungen und "nichts Genaues weiß
man nicht".

Ich mache daher einfach weiter wie bisher und warte ab, bis sich irgendwann
mal konkrete Informationen ergeben. Die ersten Gerichtsurteile werden ja
früher oder später kommen und dann sehen wir, welcher Jurist nun Recht
hatte ...
#169Report
5 years ago
@Peter
Unwissenheit (der Juristen) schützt vor Strafe (deiner) nicht ;-)
#170Report
[gone] User_6449
5 years ago
@ RickB

Eben deshalb gehe ich auf "Nummer Sicher" und mache weiter
wie bisher, bis sich die Juristen irgendwie einig geworden sind.

Denn man muss es ja realistisch sehen:

Wenn drei Rechtsanwälte drei unterschiedliche Interpretationen
haben, bin ich als Klient und Fotograf genau so schlau wie zuvor.
Bei so viel Unsicherheit (selbst unter Juristen) muss man eben
machen was man selbst für richtig hält.

Abzuwarten bleibt daher, wie Richter in Zukunft urteilen werden.
#171Report
5 years ago
und darauf setzen:
wo kein kläger, da kein richter
#172Report
5 years ago
@perfekt(?)ion(!)
Wenn man schonmal mit ner Abmahnung zu tun hat, geht das nicht mehr so leicht von den Lippen. Das Risiko ist sicher gering, gerade wenn man nur Modelshootings mit Vertrag macht, aber ich mach halt auch Street bzw. NIP. Wie man sieht zerre ich Fremde nicht direkt vor die Kamera. Aber alleine diese Bilder wie mit Becky am Brunnen werden schwierig!
#173Report
Wenn Becky Sele ist, musst du halt noch die Blende bissl weiter aufmachen. Das scheint mir so schon grenzwertig, ob im Hintergrund noch personenbezogene Daten vorhanden sind. Dazu müsste mMn eine Identifikation mit einer gewissen Sicherheit möglich sein, auch da wird sich aber natürlich jemand finden, der das anders sieht.
#174Report
5 years ago
@ Rene [#160]
Bleib doch weiterhin relativ entspannt. Pfingsten ist vor der DSGVO ;-)
#175Report
#176
RickB schrieb:
"Eine der schwierigsten Punkte des DSGVO ist das Widerrufsrecht. Das BMI stellt es so dar, als sei das nach KUG immer schon so gewesen, was wie der Kommentar zeigt, nicht richtig ist. Nach KUG mußte die abgelichtete Person eine besondere Situation begründen. "

Widerspruchsrecht genau für was ?
Im Prinzip doch nur für die Speicherung und Verarbeitung der dem Foto angehängten Daten (Exifs) aber NICHT für die Veröffentlichung eines Fotos - oder ?
#177Report
5 years ago
@Chris
Das digitale Foto selbst sind personenbezogene Daten, nicht nur die Exifs. So habe ich das bei den allermeisten Artikeln gelesen. Nützt also nichts, die Exifs zu löschen, was ich sowieso schon immer mache (außer mein Copyright reinzusetzen). Siehe z.B. Gesichtserkennung bei Facebook. Aber ich frage mich auch, welche weitere Daten sind dann schützenswürdig? Doch nicht nur Person xy ist auf einem Foto? ;-)
#179Report
@RickB
In der fc screibt sich Hermann Klecker die Finger wund und verweist immer wieder darauf zwischen einem digitalen Bild einer Person und der Verarbeitung personenbezogener Daten zu unterscheiden.
Klar kann man sich überlegen, dass ich persönlich beim Speichern und Katalogisieren im LR personenbezogene Daten erstelle und speichere. Aber genau dafür kann ich mir ja nach Artikel 6, Absatz 1 der DSGVO die Einwilligung vom Model geben lassen.
Die offene Frage oben von dir war ja, ob diese Einwilligung jederzeit vom Model wiederufen werden kann und welche Auswirkung dies auf die Veröffentlichung eines Fotos nach KUG hätte.
#180Report

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