Model vertrag, stammmodel 38

1 year ago
SEE so/easy/ey
@ Tom Rohwer & Polarlicht

Welche Rolle spielt denn eine deutsche Sozialversicherungspflichtigkeit, wenn das Model gar nicht in Deutschland lebt ?

Unter Umständen eine große.

Weil es gerade (leider) genau paßt :

a) Jahr 2018, Ukrainerin lebt in Kiew, kommt 6 Wochen in die EU und hat in D, in A und CH je 10 Tage mit je 2 oder 3 Shootings (die restliche Zeit evtl. Babysitting/au-pair)
b) Jahr 2022, Ukrainerin geflüchtet nach Polen, lebt jetzt in Krakau und macht Shootings in D/A/CH
c) Jahr 2022, Ukrainerin geflüchtet nach Deutschland, lebt jetzt in Köln, macht Shootings in D/A/CH


a) braucht:

1) eine Arbeitserlaubnis für Deutschland bzw. den Schengen-Raum, sprich ein entsprechendes Visum
und
2) ist sie in Deutschland quellensteuerpflichtig. Für die Abführung der Quellensteuer auf das Honorar haftet übrigens der Auftraggeber.

b) wird eine Aufenthaltserlaubnis haben, vermute ich - da muss man gucken, ob die eine Arbeitserlaubnis mit umfasst.
Auch b) ist in Deutschland quellensteuerpflichtig für das hier erzielte Honorar.

c) ist in uneingeschränkt in Deutschland steuerpflichtig.

Bei a) und b) muss die Beauftragung des Models übrigens auch mittels Formular bei der Bundesagentur für Arbeit angemeldet werden.
1 year ago
Ich hatte es vor 11 Jahren (!) schon mal gepostet, hier erneut, es hat sich meines Wissens bis heute nichts daran geändert:


Fotomodelle mit Wohnsitz im Ausland sind für ihre in Deutschland erzielten Model-Honorare in Deutschland grundsätzlich quellensteuerpflichtig.
Darauf weist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr.Wolfgang Maaßen in einem Hand-out hin.

Hintergrund: die "Quellensteuer" auf Honorare für ausländische Künstler hat es in Deutschland schon immer gegeben. Die Grundlage dafür ist §50a EStG. Ausländische Künstler müssen auf ihre in Deutschland erzielten Honorare pauschal 15 % Steuern zahlen, die Steuer ist dabei vom Auftraggeber einzubehalten und ans deutsche Finanzamt abzuführen.

In der Vergangenheit gab es immer wieder Streit darüber, ob diese Vorschrift auch für Fotomodelle gilt, denn diese zählen nach deutschem Recht ja nicht zu den "Künstlern", sondern zu den Gewerbetreibenden.

Die Frage wurde Anfang 2009 vom Bundesfinanzministerium mit einem Schreiben an die Finanzverwaltungen geklärt (BMF IV 3 - S 2300/07/10002; BStBl. I S.362). Und zwar zuungunsten der Models. Ausländische Fotomodelle unterliegen der Quellensteuer nach §50a EStG, allerdings nicht mit dem gesamten Honorar.

Steuerpflichtig ist jener Anteil des Model-Honorars, der für den Verzicht auf das Recht am eigenen Bild gezahlt wird, wohingegen der Honoraranteil, der für das Shooting an sich, also die Tätigkeit des Modelns gezahlt wird, steuerfrei bleibt.

Da Model-Honorare nun aber nur in den seltensten Fällen in dieser Weise aufgegliedert werden, legte das BMF Regeln fest, wie diese Anteile zu ermitteln seien.

Beträgt das Model-Honorar weniger als 10.000 Euro pro Tag, ist der steuerpflichtige Anteil für die ersten 5.000 Euro auf 20 % anzusetzen. Für das darüber hinaus gezahlte Honorar beträgt der steuerpflichtige Anteil 45 %.

Beispiel: das ausländische Model bekommt ein Honorar von 2.000 Euro. Davon entfallen 20 % auf den steuerpflichtigen Anteil, also 400 Euro, 1.600 Euro bleiben steuerfrei. Der Auftraggeber muß also 15% von 400 Euro an das deutsche Finanzamt abführen, also 60 Euro.

Beträgt das Tageshonorar des Models 7.500 Euro, entfallen 20 % von 5.000 Euro und 45 % von 2.500 Euro auf den steuerpflichtigen Anteil. Also 1.000 plus 1.125 Euro, macht zusammen 2.125 Euro, auf die wiederum 15 % Steuern zu zahlen sind, also 318,75 Euro. Das Model bekommt also 7181,25 Euro ausbezahlt, der Rest geht ans Finanzamt.

Wenn das Tageshonorar eines ausländischen Models mehr als 10.000 Euro am Tag beträgt, ist nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums von einem "überdurschnittlichen Bekanntheitsgrad des Models" auszugehen. Deshalb ist der Anteil am Honorar für den Verzicht auf's Recht am eigenen Bilder höher anzusetzen. Wie hoch - das legt das Finanzamt im Einzelfall fest. Es ist in solchen Fällen also sehr ratsam, vorher mit dem Finanzamt zu sprechen.

Bei diesem Schreiben des BMF handelt es sich allerdings nicht um ein Gesetz, sondern lediglich um eine interne Richtlinie für die Finanzbehörden. Insofern ist es durchaus möglich, daß Auftraggeber und Model andere Vereinbarungen zur Honoraraufteilung treffen. Wenn z.B. Auftraggeber und Model vereinbaren, daß für die Model-Tätigkeit beim Shooting 500 Euro und für den Verzicht auf das Recht am eigenen Bild weitere 50 Euro gezahlt werden, dann wird das Finanzamt dies akzeptieren müssen, auch wenn dadurch der steuerpflichtige Anteil von 20 auf ca. 9 % sinkt.

Das Finanzamt wird das allerdings nur dann akzeptieren, wenn es a) vor Auftragserteilung ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde und b) der Anteil am Model-Honorar für den Verzicht auf's Recht am eigenen Bild nicht unangemessen niedrig ausfällt. Anderenfalls wird das Finanzamt von einer Scheinvereinbarung ausgehen, die nur der Steuerminderung dienen soll. Man sollte dabei auch bedenken, daß ein Anteil von 20 oder selbst einer von 45 Prozent am Model-Honorar für das Model-Release ohnehin alles andere als unangemessen hoch erscheint.

Wichtig im übrigen: zwar ist das Model mit seinen entsprechenden Einkünften in Deutschland steuerpflichtig, die Verantwortung dafür, diese Steuern einzubehalten und an das Finanzamt weiterzuleiten, liegt aber beim in Deutschland ansässigen Auftraggeber des Models.

Versäumt dieser Auftraggeber die Abführung der Steuern, macht er sich eines Verstoßes gegen die "Abgabenordnung" (AO) schuldig - im Volksmund auch "Steuerhinterziehung" genannt. Genauso wie ein Arbeitgeber, der die von ihm einzubehaltende Einkommenssteuer seines Angestellten nicht an das Finanzamt abführt.

(Bevor es durcheinandergerät: "ausländisches Fotomodell" meint in diesem Zusammenhang ein Model, dessen dauerhafter gewöhnlicher Wohnsitz außerhalb Deutschlands liegt. Die Nationalität - Staatsangehörigkeit - des Models ist dabei ohne Belang. Auch ein Model mit deutscher Staatsangehörigkeit, das im Ausland lebt, unterliegt der beschriebenen Quellensteuerpflicht, wenn es in Deutschland für ein Modelhonorar als Model tätig wird.)
1 year ago
Offensichtlich die ersten Auswirkungen des Sommerlochs.

Wie sonst kann man ansonsten überhaupt auf derartige Vertragskonstellationen kommen, die EVENTUELLE Shootings in der ZUKUNFT beinhalten? Wer geht zum Autohändler, kauft einen aktuellen Fahrzeug Typ des Herstellers und bestellt gleichzeitig ein oder mehrere weitere Fahrzeuge deren Art und Ausstattung am Tag der Lieferung höchst wahrscheinlich noch gar nicht bekannt sind? Das dann womöglich zu einem HEUTE auch noch nicht bekannten Preis "am Tag des Herrn"? Wer geht denn in den Supermarkt, kauft einen Kasten Bier und bestellt HEUTE zum (vielleicht?) Sankt Nimmerleinstag einen oder mehrere Kästen, ohne den dann aktuellen Preis dieses Herstellers zu wissen. Vielleicht gibt es dieses Bier zu jenem Zeitpunkt auch schon gar nicht mehr. Dieses und ähnliches könnte man mit unzähligen anderen Beispielen problemlos so erweitern.

Auf die Modelszene übertragen: welchem Fotografen ist denn HEUTE bekannt, welches Model er wann und wie lange genau zu welchem Thema benötigt? Ja selbst überhaupt fotografieren möchte, oder könnte? Vielleicht ist die "Auserkorene" bis dahin auch schon schwanger, krank, verzogen, hat womöglich keine Lust mehr, oder hat einen neuen Lebens- (Jahres, Monats, Tages, Stunden-) Abschnittsgefährten der dem Knipser womöglich gar nicht gut gesonnen ist? Im professionellen Bereich kommt noch eine nicht ganz unwesentliche weitere Unbekannte dazu: Wer ist denn der Auftraggeber des ganzen? Und sagt diesem DIESES spezielle (vom Fotografen ausgewählte) Model denn diesem "Zahler" auch überhaupt zu? Übrigens: zu welchen Konditionen (für den Auftraggeber, an das Model und den Fotografen)?

Apropos Versteuerung: für was hat man denn einen (hoffentlich) geeigneten Steuerberater, der bei (eben auch allen anfallenden) Fragen die in Zusammenhang mit der Entlohnung eines Models entstehen könnten, die richtige Antwort weiß?

Wo ist denn eigentlich unser "Steuer Fuzzi" hier, der doch sonst zu allem auch was zu sagen hat?

Dann doch bitte lieber wieder die 3.398. Folge des Klassikers unserer ach so (Not) leidenden TfP Fotografen und deren Verhältnis zu den (Geld geilen) "Wandermodels".
@ Tom Rohwer

Wenn das Tageshonorar eines ausländischen Models mehr als 10.000 Euro am Tag beträgt, ist nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums von einem "überdurschnittlichen Bekanntheitsgrad des Models" auszugehen. Deshalb ist der Anteil am Honorar für den Verzicht auf's Recht am eigenen Bilder höher anzusetzen.


Kommt es nur auf die Bekanntheit an oder auch auf das Motiv bzw. den Aufnahmebereich ?
Vielleicht eine gewagte Theorie, aber wenn
der Wert des abgegoltenen Bildrechts sich beläuft auf
a) 20 € bei Portrait und Fashion
b) 30 € bei Bademode, Dessous, Teilakt
c) 40 € bei anonymer Freizügigkeit/ Bodyparts
d) 50 € bei klass. Akt
e) 60 € bei freizüg. Akt
f) 70 € bei Pornart, toys

Hier wurde ja schon öfters von "Schmerzensgeld" geschrieben, wenn es um "unterirdische" Fotos ging ...


Beispiel: das ausländische Model bekommt ein Honorar von 2.000 Euro. Davon entfallen 20 % auf den steuerpflichtigen Anteil, also 400 Euro, 1.600 Euro bleiben steuerfrei. Der Auftraggeber muß also 15% von 400 Euro an das deutsche Finanzamt abführen, also 60 Euro.


2000 € - das ist eher die komplette Tour. Pro Auftraggeber ginge es um 6 oder 8 € ... soll wirklich jeder "Toni Tittenknips-Auftraggeber" pro Shooting einen solchen einstelligen (!!) Geldbetrag ans Finanzamt abführen ? Da gibt's doch sowas wie Mindestbesteuerungsgrenze, und was ist überhaupt ein "Auftraggeber" ... doch wohl nicht das Fotografieren für die eigene Festplatte und/oder für eine Community, in der die hochgeladenen Bilder dann gratis betrachtet werden können ?

@ Norbert Hess

Wer geht zum Autohändler, kauft einen aktuellen Fahrzeug Typ des Herstellers und bestellt gleichzeitig ein oder mehrere weitere Fahrzeuge deren Art und Ausstattung am Tag der Lieferung höchst wahrscheinlich noch gar nicht bekannt sind? Das dann womöglich zu einem HEUTE auch noch nicht bekannten Preis "am Tag des Herrn"?

Kaufinteressent/inn/en eines Trabant, eines Wartburg oder auch eines Mercedes 200 oder 220 Diesel im Jahre 1975 haben bestellt, ohne den Liefertermin zu kennen ... ansonsten stimme ich Dir zu (und schrieb es schon ähnlich) wie unsinnig so ein Vertrag für Monate oder gar Jahre im voraus wäre.
1 year ago
Wo ist denn eigentlich unser "Steuer Fuzzi" hier, der doch sonst zu allem auch was zu sagen hat?


guter beitrag. der könnte dann auch gleich den unterschied zwischen steuer- und sozialversicherungspflicht rausarbeiten, vor allem, was davon, wann und warum anfällt.
[gone] User_432557
1 year ago
Werner_R
Da kümmert sich die Künstlersozialkasse drum. Ich hatte dazu mal ein Thema veröffnet.
1 year ago
Norbert Hess
Der Steuerfuzzi fotozuma kann gerne seine bereits vor einigen Jahren in diesem Forum getätigten Aussagen wiederholen und erneut feststellen, dass die Steuerbanause Tom Rohwer besser seine Klappe halten würde als in wichtigtuerischer Art und Weise mit seinem offenkundig nicht vorhandenen steuerlichen Halbwissen verallgemeinernde Unwahrheiten bezüglich Steuerfragen in der Community zu verteilen.

Insbesondere bei der Tätigkeit von in der Schweiz ansässigen Modellen sind die von Tom Rohwer verbreiteten generellen Steuerfolgen für die aus Modeltätigkeit gewonnenen Einkünfte schlicht und einfach falsch. Wen es interessiert (wird wohl niemanden) kann sich unter Artikel 14 des "Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen"
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1972/3075_3128_2910/de
selber schlau machen.

Daneben kann der Steuerfuzzi nur jedem raten sich in Steuerangelegenheiten nicht einem Forum anzuvertrauen sondern sich wie von Dir trefflich ausgeführt an einen kundigen Steuerberater zu wenden.

Für weitere Aussagen zu diesem Thema hat der Steuerfuzzi fotozuma keine Zeit mehr da er nun in seinem Garten den Grill anfeuern wird um in lustiger Runde ein paar Bratwürste und ein einige Bierchen zu geniessen. Und nein, nicht mit Mitgliedern der MK welche Wetten über Forentrolle abschliessen und das dann auch im MK-Forum kommunizieren müssen :-)
1 year ago
Die KSK greift hier nur, sofern der Kevin Unternehmer ist. Und selbst dann führt der keine Beiträge zu KV, RV & Arbeitslosenvers. ab, da ja gar kein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis besteht.

Meine Frage "Quelle?" bezog sich aber auf Deine Aussage, wer "3x mit der selben ..."

Mad Tom
10.05.2022, 21:25
Nach drei Mal shooten im Jahr wirds sv-pflichtig.
1 year ago
Wer geht zum Autohändler, kauft einen aktuellen Fahrzeug Typ des Herstellers und bestellt gleichzeitig ein oder mehrere weitere Fahrzeuge deren Art und Ausstattung am Tag der Lieferung höchst wahrscheinlich noch gar nicht bekannt sind?

Jeder Autovermieter, jeder, der im größeren Umfang Firmenwagen braucht.
1 year ago
@SEE:
@ Tom Rohwer
Wenn das Tageshonorar eines ausländischen Models mehr als 10.000 Euro am Tag beträgt, ist nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums von einem "überdurschnittlichen Bekanntheitsgrad des Models" auszugehen. Deshalb ist der Anteil am Honorar für den Verzicht auf's Recht am eigenen Bilder höher anzusetzen.

Kommt es nur auf die Bekanntheit an oder auch auf das Motiv bzw. den Aufnahmebereich ?

Das musst Du das Bundesfinanzministerium fragen - nicht mich...
1 year ago
@fotozuma:
Die geposteten Statements stammen von einem Anwalt für Steuerrecht, nicht von mir. Wenn Du meinst, daß der Blödsinn redet... bitte...

Du selber redest in dem Punkt "Doppelbesteuerungsabkommen" Blödsinn, denn das hat mit der Quellensteuerpflicht von Models (oder anderen Künstlern) nur insofern zu tun, als daß die in Deutschland entrichtete Quellensteuer dann im Wohnsitzland des Models entsprechend angerechnet werden kann.

(Das Prinzip der "Doppelbesteuerung" und des "Doppelbesteuerungsabkommens" hast Du noch nicht so wirklich erfasst...)
1 year ago
Die KSK greift hier nur...

... wenn das Model als Künstler eingestuft wird.

Hinsichtlich des Themas "Models und KSK" zum Einlesen:
https://bubig.net/kunstlersozialabgabepflicht-bei-der-beauftragung-von-einem-fotomodell/
1 year ago
Zur eingangsfrage von Kevinsfotografien,
wäre das vielleicht eine Idee und wenn ihr nicht mehr zusammen arbeiten wollte dann ist einfach alles hinfällig was ja auch logisch ist.
Zitat
Dieser Vertrag gilt für ein Fotoshooting oder darauffolgende TFP-Shootings.
Durch diesen Vertrag kommt kein Arbeitsverhältnis zustande. Fotograf und Model vereinbaren die Anfertigung von
Fotos in folgender Form:
Zitat ende
[gone] User_11758
1 year ago
fotozuma
Zitat
Für weitere Aussagen zu diesem Thema hat der Steuerfuzzi fotozuma keine Zeit mehr da er nun in seinem Garten den Grill anfeuern wird um in lustiger Runde ein paar Bratwürste und ein einige Bierchen zu geniessen. Und nein, nicht mit Mitgliedern der MK welche Wetten über Forentrolle abschliessen und das dann auch im MK-Forum kommunizieren müssen :-
Zitat Ende
Der Steuerfuzzi wird mir immer sympathischer. Vor allem das mit den Bierchen finde ich gut.
Vielleicht noch ein paar zusätzliche Wetten?
[gone] User_11758
1 year ago
Photoreisser in #33
Genau so ist es.
mal so ganz doof ... was ist denn das Ziel eines Vertrages?

Das Model in irgendeiner Art an sich zu binden? Mit Verträgen bindet man keine Models ... die sind wie Fußballspieler, wenn sie kein Bock mehr haben, dann kannst du sie nur noch auf die Reservebank setzen und ignorieren.
Oder um die Bildrechte für die Zukunft eindeutig zu klären? Das wäre das Thema für ein Vertrag.
Und da gehört eigentlich nicht mehr als Name von Fotograf und Model und was beide vereinbart haben bezüglich Bildrechten. Reicht völlig.
1 year ago
@ Tom Rowher

Durchaus möglich, dass ich von diesem Thema nichts verstehe.. Du bist auch nicht der Erste der mir im Steuerbereich Unkentnis vorwirft. Das geschieht beinahe täglich. Damit kann ich sehr gut leben. Denn in meiner 15jährigen Berufskarriere in dieser Branche haben mir genügend Gerichtsinstanzen und notabene auch deutsche Finanzämter direkt oder indirekt bestätigt, dass meine Fachkenntnisse im Bereich Steuern ausreichend sind und sich auch renomierte Steuerkanzleien irren können. Das reicht mir als Auszeichnung, da brauche ich Deine Anerkennung nicht auch noch :-)

Daneben ist das Thema in diesem Thread der Modelvertrag und nicht die Steuern. Ich schlage deshalb vor das wir beide uns nicht in Steuerdiskussionen ergiessen. Ich nicht in meiner fachlichen Unkenntnist und Du nicht in Deiner zitierenden Allwissenheit. Ist für den TO besser :-)
1 year ago
Tom Rohwer
11.05.2022, 18:12

Die KSK greift hier nur...
... wenn das Model als Künstler eingestuft wird.


was wischiwaschi sein kann, trotzdem bleibt es dabei, dass der auftraggeber abgabepflichtig ist, wenn:
https://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/wer-ist-abgabepflichtig.html

hier steht übrigens nichts von rentnern, arbeitslosen, angestellten, auszubildenden, beamten (<= lose schüttung).

und selbst wenn der auftraggeber abgabepflichtig ist, sprechen wir nicht von einem sozialversichungspflichigen beschäftigungsverhältnis, bei dem der auftraggeber ja zum arbeitgeber würde und seine sv-anteile entsprechend abführen müsste. in diesem fall wäre die ksk wiederum komplett aussen vor.

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