Auto mit Werbung an der Straße - Rechtliche Lage! 67

Grundsätzlich kann man sagen, dass die Straße mit allem was dazu gehört (Fahrstreifen, Fahrspruren, Geh-/ Radweg, Parkstreifen, Seitenstreifen) ausschließlich für den Verkehr da ist. Egal ob ruhender oder fließender Verkehr.

Einen Pkw oder Anhänger dort stehen zu lassen, um ihn als Werbetafel zu gebrauchen kann deshalb nicht geduldet werden, dafür ist der öffentliche Verkehrsraum nicht da.
Das ist die grundsätzliche Einstellung des Gesetzgebers und die muss man sich vor Augen halten.

Tut man nun etwas, was außerhalb dieses Gemeingebrauches ist, dann ist es eine Sondernutzung nach dem jeweiligen Straßengesetz der einzelnen Länder. Bei uns in Niedersachsen ist es das NStrG.

Hier ein Beispiel:

LG Frankfurt a.M.: Werbung auf Anhänger ist erlaubnispflichtige Sondernutzung Das Abstellen eines werbewirksamen KFZ-Anhängers an öffentlichen Straßen ist auch dann genehmigungspflichtig, wenn der Anhänger zum Teil zu Transportzwecken genutzt wird. Dies geht aus einem in NVwZ-RR 2003, 387 veröffentlichten Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hervor. Die Richter gaben damit einer Klage der Wettbewerbszentrale gegen einen Dachausbau-Unternehmer statt. (Urteil vom 27.09.2002; Az.: 3/12 O 43/02) Werbung am Straßenrand Der beklagte Unternehmer hatte einen Anhänger mit auffälliger Werbeaufschrift und der Nachahmung eines Hausdachs wiederholt für einige Tage ohne Zugfahrzeug an öffentlichen Straßen abgestellt. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah darin eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 16 Abs. 1 HessStrG. Weil der Unternehmer über eine solche Erlaubnis nicht verfügte, nahm die Organisation ihn erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch. Parken als Sondernutzung Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Gesamtaufmachung des Anhängers erkennbar primär Werbezwecken diene. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung sei der überwiegende Zweck der Straßenbenutzung. Das Parken eines Fahrzeug gehöre zum Gemeingebrauch. Darin könne aber dennoch eine Sondernutzung liegen, wenn das Fahrzeug zu einem anderen Zweck als dem der späteren Inbetriebnahme genutzt werde. Primärer Zweck: Werbung Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, so die Richter, seien die Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Dazu zähle die Art der Aufmachung eines Anhängers, eine eventuell fehlende Ankoppelung an ein Zugfahrzeug, das Aufstellen an vielbefahrenen Straßen sowie die Dauer der Abstellzeiten. All diese Faktoren sprächen im entschiedenen Fall für die Annahme einer Sondernutzung. Der Verstoß gegen § 16 Abs. 1 HessStrG führe zu einem Verstoß gegen § 1 UWG, weil der beklagte Unternehmer durch das Abstellen des Anhängers die Wettbewerbslage nennenswert zu seinen Gunsten verändert habe.
Noch was zum Lesen in dieser Sache.

Ich kann es leider nicht verlinken, da die Quelle nur mit Login einsehbar ist:


Straßenrechtliche Sondernutzung
NWStrWG §§ 14 I, 14a I, 18 I, 19a

1. Das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeugs auf einer zum Parken zugelassenen öffentlichen Straßenverkehrsfläche ist grundsätzlich ein straßenverkehrsrechtlich zulässiges Parken und damit eine Benutzung der Straße im Rahmen des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs.

2. Eine andere Sichtweise ist bei Fahrzeugen geboten, die allein oder überwiegend zu einem anderen Zweck als dem der späteren Wiederinbetriebnahme „geparkt“ werden mit der Folge, dass eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße vorliegt. Dies ist etwa der Fall, wenn die Straße trotz einer scheinbar äußerlichen Teilnahme am Straßenverkehr zum alleinigen oder überwiegenden Zweck der Werbung benutzt wird. Der Verkehrsraum wird dann zu verkehrsfremden Zwecken in Anspruch genommen, das Fahrzeug seiner Eigenschaft als Transportmittel entkleidet und als (motorisierte) Reklamefläche verwendet. Dies gilt sowohl für reine Werbefahrten mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern als auch für das Abstellen eines Kraftfahrzeugs zu Werbezwecken oder das Abstellen eines Reklameanhängers. (Leitsätze der Redaktion)
OVG Münster, Urteil vom 12. 7. 2005 - 11 A 4433/02
Zum Sachverhalt:

Der Kl. wendet sich gegen einen Gebührenbescheid, mit dem ihn der Bekl. zur Zahlung straßenrechtlicher Sondernutzungsgebühren für das Abstellen eines als Werbefahrzeug qualifizierten Kraftfahrzeugs herangezogen hat.

Das VG gab der Klage statt. Die Berufung des Bekl. hatte Erfolg.
Aus den Gründen:

Der angefochtene Gebührenbescheid des Bekl. vom 26. 5. 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. 8. 2000 ist rechtmäßig, die Klage daher unter Änderung des angefochtenen Urteils abzuweisen (§ 113 I 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der streitigen Gebührenerhebung ist § 19a i.V. mit § 7 NWStrWG und Nr. 2.4 des Gebührentarifs der Sondernutzungsatzung der Stadt F. vom 21. 6. 1999. Hiernach können für das als Sondernutzung erlaubnisbedürftige Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ausschließlich zu Werbezwecken Sondernutzungsgebühren in Höhe von 44 DM „pro Stück/Tag“ erhoben werden. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Ermächtigungsgrundlage sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Es ist mittlerweile auch zwischen den Bet. außer Streit gestellt, dass das damals auf den Kl. zugelassene Kraftfahrzeug in der Zeit, für die Gebühren erhoben worden sind, wie vom Bekl. festgestellt, abgestellt war. Entscheidungserheblich ist daher nur die Frage, ob dieses Abstellen im Rahmen des Gemeingebrauchs erfolgte oder Sondernutzung war.

Gemäß § 18 I 1 NWStrWG ist die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus unbeschadet des - hier unter keinem Gesichtspunkt anwendbaren - § 14a I NWStrWG Sondernutzung. Nach der Legaldefinition des Gemeingebrauchs in § 14 I 1 NWStrWG ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet, wobei nach Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift kein Gemeingebrauch vorliegt, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist. Das Abstellen des damals auf den Kl. zugelassenen Kraftfahrzeugs war eine Sondernutzung. Dadurch wurde die H.-Straße bei Würdigung aller Umstände nicht vorwiegend zu dem bestimmungsgemäßen Verkehrszweck benutzt.

Das Straßen- und Wegerecht entscheidet über den Gemeingebrauch, das heißt wann und inwieweit eine Straße dem Verkehr zur Verfügung gestellt wird. Über die Ausübung des Gemeingebrauchs entscheidet allein das vom Bundesgesetzgeber gem. den Art. 72 I, 74 I Nr. 22 GG abschließend geregelte Straßenverkehrsrecht. Auch der ruhende Verkehr unterfällt dem Straßenverkehrsrecht. Der Landesgesetzgeber kann einen Vorgang, der dem Straßenverkehr zuzurechnen ist, unter wegerechtlichen Gesichtspunkten nicht abweichend von der StVO regeln (vgl. BVerwG, Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 4, S. 9, und - diesem Vorlagebeschluss nachfolgend -, BVerfGE 67, 299 [320ff.] = NJW 1985, 371). Hieraus folgt, dass ein Verkehrsvorgang, der den Vorgaben des Straßenverkehrsrechts entspricht, gleichzeitig straßenrechtlich zulässiger Gemeingebrauch ist.

Das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeugs auf einer zum Parken zugelassenen öffentlichen Straßenverkehrsfläche ist grundsätzlich ein straßenverkehrsrechtlich zulässiges Parken und damit eine Benutzung der Straße im Rahmen des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs (vgl. etwa BVerwG, Buchholz 442.151 § 1 StVO Nr. 5, S. 3f. u. § 12 StVO Nr. 4).

Eine andere Sichtweise ist jedoch bei Fahrzeugen geboten, die allein oder überwiegend zu einem anderen Zweck als dem der späteren Wiederinbetriebnahme „geparkt“ werden mit der Folge, dass eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße vorliegt. Denn damit wird das Fahrzeug zu einer auf die Straße aufgebrachten verkehrsfremden „Sache“, nicht anders als jeder beliebige sonstige körperliche Gegenstand. Derartige Vorgänge fallen bereits aus der Widmung zum Verkehr und damit aus dem einschlägigen Gemeingebrauch heraus, da sie nicht „zum Verkehr“ geschehen (vgl. BVerwG, Buchholz 442.151 § 1 StVO Nr. 5; BVerfGE 67, 299 [323] = NJW 1985, 371; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, S. 218f., m. w. Nachw. aus der Rspr.). Dies ist etwa der Fall, wenn die Straße trotz einer scheinbar äußerlichen Teilnahme am Straßenverkehr zum alleinigen oder überwiegenden Zweck der Werbung benutzt wird. Der Verkehrsraum wird dann zu verkehrsfremden Zwecken in Anspruch genommen, das Fahrzeug seiner Eigenschaft als Transportmittel entkleidet und als (motorisierte) Reklamefläche verwendet. Es ist daher in der Rechtsprechung im Grundsatz anerkannt, dass der Einsatz von Werbefahrzeugen den Gemeingebrauch überschreiten und eine straßenrechtliche Sondernutzung darstellen kann.

Dies gilt sowohl für reine Werbefahrten mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern (BVerfGE 40, 371 [380ff.] = NJW 1976, 559; BVerwG, GewArch 1971, 139; BayObLG, NJW 1966, 846 [847]) als auch für das Abstellen eines Kraftfahrzeugs zu Werbezwecken (VGH München, BayVBl 1965, 314; OLG Düsseldorf, NVwZ 1991, 206 = VRS 79 [1990], 460 [461f.]; OLG Hamm, DAR 1999, 226 L) oder das Abstellen eines Reklameanhängers (OVG Münster, BauR 2004, 67, sowie Beschl. v. 19. 2. 1997 - 23 E 1058/96, unveröff., u.v. 20. 7. 2004 - 11 A 1075/04, unveröff.; VRS 45, 73 [74f.], u. Beschl. v. 17. 3. 1999 - 2 Ss 50/99 - 3 Ws [B] 111/99, unveröff.; OVG Hamburg, VRS 98 [2000], 396 [397f.]; VRS 107 [2004], 73 [75f.]; LG Frankfurt a.M., NVwZ-RR 2003, 387 [388]; VG Frankfurt a.M., NVwZ-RR 2004, 375).

Dieser Rechtsprechung hat sich auch die Literatur angeschlossen (vgl. etwa Hentschel, StraßenverkehrsR, 38. Aufl.
OVG Münster: Straßenrechtliche Sondernutzung NJW 2005 Heft 43 3163 Vorheriger Seitenumbruch
Nächster Seitenumbruch

[2005], § 12 StVO Rdnr. 42a; Grote, in: Kodal/Krämer, StraßenR, 6. Aufl. [1999], Kap. 24 Rdnr. 111; Wallbaum, Städte- und Gemeinderat 2003, 25).

Die Frage, ob das Abstellen eines Kraftfahrzeugs bzw. eines Anhängers im öffentlichen Verkehrsraum noch als Parken und damit als zulässige Ausübung des Gemeingebrauchs zu werten ist oder ob das Abstellen eines solchen Fahrzeugs wie eine Werbeanlage wirkt und damit eine Sondernutzung darstellt, lässt sich nur auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilen. Dabei kommt es nicht vorrangig auf die innere Motivation des Sondernutzers an. Denn eine Werbewirkung können nicht nur speziell zu Werbezwecken in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge entwickeln, sondern auch solche, die zwar äußerlich bestimmungsgemäß am Straßenverkehr teilnehmen, aber zeitweise faktisch so genutzt werden, dass sie mit ihrer Werbeaufschrift objektiv die Funktion einer Werbeanlage erfüllen (vgl. OVG Münster, BauR 2004, 67; Beschl. v. 20. 7. 2004 - 11 A 1075/04; OVG Hamburg, VRS 98 [2000], 396 [398]). Objektive Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein Fahrzeug als Werbeträger auf einer öffentlichen Straße abgestellt ist, können unter anderem sein: die technisch-konstruktive Bauart des Fahrzeugs (etwa ein zum Transport ungeeigneter Anhänger), die Gestaltung der Werbebeschriftung, die Wahl des Abstellungsorts (etwa an einer stark befahrenen Straße oder auf der Brücke über eine Autobahn), die Ausrichtung zur Straße (längs oder quer zur Fahrbahn), die Entfernung zur Wohnung oder zum Betriebssitz, die konkrete Dauer der Aufstellung und Ähnliches mehr.

Bei einer auf die objektiven Gegebenheiten abstellenden Gesamtschau der Umstände des vorliegenden Falls steht es zur Überzeugung des Senat fest, dass das Fahrzeug des Kl. zu Werbezwecken abgestellt war.

Das fragliche Fahrzeug war sowohl von seiner speziellen Konstruktionsart in Verbindung mit seiner konkreten äußeren Gestaltung mit Hinweis- bzw. Werbeaufschriften auffällig. Das Chassis und die Karosserie der Sonderanfertigung wichen vom Serienmodell der Automarke Citroen ab. Alle Seiten des Fahrzeugs waren mit deutlich ins Auge fallenden Werbe- und Hinweisaufschriften versehen, die sich wegen der kontrastierenden Gestaltung - weiße Schrift auf rechteckigem blauen Hintergrund oder rote Aufschriften - besonders von der weißen Lackierung abhoben. Insgesamt war das Auto daher geeignet, bei einem objektiven und unvoreingenommenen Beobachter den Eindruck einer „fahrenden Litfasssäule“ hervorzurufen. Der in diesem Zusammenhang vorgetragene Einwand des Kl., der Abnutzungs- und Verschmutzungsgrad des hier fraglichen Fahrzeugs sprächen gegen einen Werbezweck, verfängt nicht. Nach den dem Senat vorliegenden Lichtbildern war es weder übermäßig verschmutzt noch im Übrigen „unansehnlich“. Abgesehen davon kam es ohnehin vorrangig auf Lesbarkeit und Auffälligkeit der Aufschriften - also die Hinweisfunktion - an.

Die konkrete Art des Abstellens spricht ebenfalls für einen Werbezweck. Insbesondere durch die schräge Aufstellung konnte jedenfalls der auf der rechten Fahrbahn der H.-Straße sich stadtauswärts nach Norden bewegende Verkehr nicht nur die auf der Heckklappe befindlichen Werbeaufschriften wahrnehmen, sondern zugleich auch die vom Schriftbild teilweise größeren und aussagekräftigeren Werbeaufschriften an der linken Fahrzeugseite. Die Erklärungsversuche des Kl., er selbst oder seine Bediensteten hätten das Fahrzeug nicht in dieser Weise dort abgestellt, vermutlich habe ein Fremdnutzer, an den das Fahrzeug ausgeliehen worden sei, wegen der Schwergängigkeit und Unübersichtlichkeit des Fahrzeugs nicht richtig einparken können, vermögen den Senat nicht zu überzeugen. Der Kl. selbst hat vorgetragen, dass auf dem Parkstreifen entlang der H.-Straße in aller Regel Parkraum in ausreichendem Maße zur Verfügung gestanden habe. Deshalb hätte bei möglichen Einparkschwierigkeiten ein anderer geeigneter Stellplatz gewählt werden können. Des Weiteren ist es trotz möglicher Rangierschwierigkeiten nicht nachzuvollziehen, dass ein Fremdbenutzer bei zwei unterschiedlichen Abstellvorgängen jeweils an der fraglichen Stelle und in vergleichbarer Weise das Fahrzeug in straßenverkehrsrechtlich unzulässiger Weise zum Teil auf dem Gehweg abgestellt hat.

Schließlich belegt die Länge der Abstelldauer entgegen der Auffassung des Kl. ein Abstellen zu Werbezwecken. Das Fahrzeug stand über fünf Wochen an der gleichen Stelle. Ein Fahrzeug dient aber unbeschadet der Tatsache, dass auch das Dauerparken eines betriebsbereiten Fahrzeugs ein straßenverkehrsrechtlich zulässiger Vorgang ist, vorwiegend der Fortbewegung. Weil das Fahrzeug hier praktisch nicht mehr als Verkehrsmittel, sondern als Werbeträger benutzt wurde, ist der vorliegende Fall nicht mit demjenigen der Reklame an einem Omnibus oder des mit einer Firmenaufschrift, einem Logo, einem Produkthinweis oder ähnlichem versehenen Transportfahrzeuges eines Unternehmens vergleichbar, bei dem die Werbung nur gelegentlich der Verkehrsteilnahme geschieht.

Ebenso unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt schließlich sowohl im Tatsächlichen als auch im Rechtlichen von dem mit Urteil des Senats vom 4. 12. 2000 (OVG Münster, NVwZ 2002, 218) entschiedenen Fall eines mit einer Verkaufsofferte geparkten Personenkraftwagen, weil dort die Eigenschaft des Fahrzeugs als Verkehrsmittel als aufrechterhalten betrachtet werden konnte.
25.06.2009
Original von McFly_Stade
Das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeugs auf einer zum Parken zugelassenen öffentlichen Straßenverkehrsfläche ist grundsätzlich ein straßenverkehrsrechtlich zulässiges Parken und damit eine Benutzung der Straße im Rahmen des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs.
In der letzten Konsequenz bedeutet das doch eigentlich nur, dass ich das Fahrzeug regelmäßig bewegen muss ... und notfalls fahre ich damit ein- oder zweimal in der Woche zum Einkaufen.

:-D
25.06.2009
Das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeugs auf einer zum Parken zugelassenen öffentlichen Straßenverkehrsfläche ist grundsätzlich ein straßenverkehrsrechtlich zulässiges Parken und damit eine Benutzung der Straße im Rahmen des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs.


Grundsätzlich steht dort, d.h. es gibt Ausnahmen. ;-)

Wie McFly weiter oben sagte, die Straße ist für den Verkehr (fließend und ruhend). Und parken für das Einkaufen ist dann ruhender Verkehr.

Aber wenn Du den öffentlichen Verkehrsraum offensichtlich für Deine privaten oder gewerblichen Werbezwecke nutzt, dann kann es eine Sondernutzung sein.

Liegt alles im Ermessen des Ordnungsamtes.

Wo kein Kläger, da kein Richter.

Aber Vorsicht vor der Konkurrenz...
25.06.2009
@Tobias Voss

nein, das heißt es nicht. Wenn man den gesamten Kommentarauszug und die Entscheidung durchliest, hat man doch eindeutige Hinweise, dass schon aus der Art des Fahrzeuges ein Rückschluss auf eventuelle Sondernutzung gezogen werden kann.

Und damit ist dann alles klar.

Es geht übrigens nicht nur um die Konkurrenz und das Ordnungsamt, auch die Polizei hat ein Auge auf Sondernutzung. Also hat man 3 Aufpasser gegen sich. Und die Abmahnvereine gegen den unlauteren Wettbewerb (siehe Enscheidung)
25.06.2009
Original von Klaus Becker
nein, das heißt es nicht. Wenn man den gesamten Kommentarauszug und die Entscheidung durchliest, hat man doch eindeutige Hinweise, dass schon aus der Art des Fahrzeuges ein Rückschluss auf eventuelle Sondernutzung gezogen werden kann.
Und wo bitte ist der Unterschied zwischen einem regelmäßig (auch nachweisbar) bewegten Fahrzeug mit Werbung und abgestellten Lieferfahrzeugen von Pizzerien?
Original von Klaus Becker
Und die Abmahnvereine gegen den unlauteren Wettbewerb (siehe Enscheidung)
Die mir am ehesten suspekt sind, genau wie die Anwälte die auf die Suche nach nicht korrekten Impressumsangaben sind ...
25.06.2009
Und wo bitte ist der Unterschied zwischen einem regelmäßig (auch nachweisbar) bewegten Fahrzeug mit Werbung und abgestellten Lieferfahrzeugen von Pizzerien?


Das ist genau die Frage, die die Gerichte klären.

Die mir am ehesten suspekt sind, genau wie die Anwälte die auf die Suche nach nicht korrekten Impressumsangaben sind ...


Stimmt, denen geht es nur um das Geld, hilft aber nicht, Anzeige bleibt Anzeige und muss verhandelt werden.
25.06.2009
Original von MK-Photodesign im Wasser/Öl Fieber :)
Also mal zum Verständnis.

Ich betreibe eine Druckertankstelle und möchte gerne Werbung machen an einem Fahrzeug. WIll aber nicht mein eigenes nehmen sondern mir eins kaufen für 200 € was 2 Jahre TÜV hat und fertig.

Das ganze ding will ich dann bekleben lassen (NICHT die Fenster oder andere Sichtbeinträchtigte Flächen) und an einem Platz in der Stadt hinstellen wo Parken FREI ist und wo man ein Auto eben (ohne Parkschein etc.) hinstellen darf.

Die Frage ist demnach ganz einfach:

Ist das erlaubt? Oder muss man sich da eine Genehmigung für holen? In unserem Franchise System gibt es viele die ihr Fahrzeug beklebt haben und müssen dafür nichts zahlen da sie das Auto bewegen jederzeit. ich möchte aber es nicht an meinem Privaten Auto machen sondern mir dafür eins kaufen.



Klar kannst du das ohne extra Genehmigung machen - so lange du das Fahrzeug immer wieder wo anders hin stellst. Parke das Teil alle 2-3 Tage mal um und dann ist das gut!

EDIT: Bei und in Niederbayern gibt es damit keine Probleme, ausser du lässt das Teil länger als eine Woche an ein nund der gleichen Stelle stehen.
25.06.2009
park das teil einfach immer wieder um. nur weil werbung auf deinem auto ist, brauchst du keine genehmigung und der nachweis liegt nicht bei dir.

wenn ein auto mit werbung 14 tage auf der selben stelle steht, weil der besitzer im urlaub ist, dann wäre es doch auch quatsch, wenn er plötzlich ne sondergenehmigung bräuchte.

also schön die kirche im dorf lassen und ab und an mal umparken.

mein auto steht täglich mindestens 10 stunden an der selben stelle und ich brauch ja auch keine sondernutzung^^, das is einfach ausgemachter blödsinn.

wer will denn das überwachen? meinst das ordnungsamt stellt sich 14 tage neben dein auto und guckt obs weggefahren ist? is doch lachhaft.

pass auf das keine markierungen an den reifen sind um zu sehen, obs weggefahren ist.
25.06.2009
Dachte nich das es solch einen hype um die Sache gibt. :D
25.06.2009
Mal im ernst, der TO hat nach der rechtlichen Situation gefragt und die wurde ihm jetzt umfassend dargestellt.
Eure persönliche Ansicht der Dinge spielt da nun eher eine untergeordnete Rolle.
Kann ja sein, dass es irgendwo in einem kleinen Dorf keine Rolle spielt und niemanden interessiert, aber in einer Stadt mit dichter Konkurrenz und wenig Parkfläche hat man mit Sicherheit schnell ein Problem.
Was eine Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraum ist festgelegt und ein Zuwiderhandeln kann zur Anzeige führen.
25.06.2009
Original von jana_84
Was eine Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraum ist festgelegt und ein Zuwiderhandeln kann zur Anzeige führen.
Und wo siehst Du jetzt das Problem?

Es werden hier Tipps und Vorschläge gemacht ... was davon vor Gericht5 bestand hat oder was nicht, wird der TO feststellen.

Und ich denke, man kann jede Vorschrift auch mehr oder weniger legal umgehen, jedoch immer in Verantwortung des Fahrzeugführers.

Und zu guter Letzt ... da das ganze scheinbar eine lokal organisierte Regelung ist, wird es hier eh keine allgemeingültigen Aussagen geben.
[gone] www.trash-pixel.de
25.06.2009
Original von Tobias Voss
Und zu guter Letzt ... da das ganze scheinbar eine lokal organisierte Regelung ist, wird es hier eh keine allgemeingültigen Aussagen geben.
Jepp ... das war das Wort zum Montag, genau so is es auch ... es wird überall anders gehändelt ... alla, ab uf de Gemeinde, die Tuss zutexten und mit den richtigen Infos handeln ....
25.06.2009
[b][i]Original von trash-pixel.de New Pic's Online! Homepage Update!

Jepp ... das war das Wort zum Montag, genau so is es auch ... es wird überall anders gehändelt ... alla, ab uf de Gemeinde, die Tuss zutexten und mit den richtigen Infos handeln ....


Genau das würde ich nicht machen! Man nennt sowas auch "schlafende Hunde wecken!"

Wenn das Fahrzeug regelmäßig bewegt wird hat keiner was dagegen und du bezahlst auch nichts.


Allgemein:

Villeicht muss man das hier tatsächlich einmal in aller Deutlichkeit sagen, weils viele immer noch nicht bemerkt haben:

Die Bundesrepublik Deutschland besteht aus mehreren einzelnen Bundesländern.

Ein paar Dinge sind Deutschalndweit einheitlich geregelt. Wo immer möglich kocht jedes einzelne Bundesland aber sein eigenens Süppchen. Damit sind sehr viele Vorschriften und Auslegungen von Bundesland zu Bundesland verschieden.

Wer zu Problemen, wie diesem, eine genauere Aussage möchte, sollte immer zuerst in seiner näheren Umgebung nachfragen - diese Auskünfte sind meistens präziser als die Auskünfte in einem bundesweiten Forum!
Original von MK-Photodesign im Wasser/Öl Fieber :) Also mal zum Verständnis. Ich betreibe eine Druckertankstelle und möchte gerne Werbung machen an einem Fahrzeug. WIll aber nicht mein eigenes nehmen sondern mir eins kaufen für 200 € was 2 Jahre TÜV hat und fertig. Das ganze ding will ich dann bekleben lassen (NICHT die Fenster oder andere Sichtbeinträchtigte Flächen) und an einem Platz in der Stadt hinstellen wo Parken FREI ist und wo man ein Auto eben (ohne Parkschein etc.) hinstellen darf. Die Frage ist demnach ganz einfach: Ist das erlaubt? Oder muss man sich da eine Genehmigung für holen? In unserem Franchise System gibt es viele die ihr Fahrzeug beklebt haben und müssen dafür nichts zahlen da sie das Auto bewegen jederzeit. ich möchte aber es nicht an meinem Privaten Auto machen sondern mir dafür eins kaufen.


Die wohl beste Lösung bezüglich Pkw als Werbefläche ist, wenn Du den Pkw wirklich auch mal zum Fahren benutzt. Fahre damit doch dienstlich durch die Gegend. Wenn der Wagen die meiste Zeit vor Deiner Firma steht, ist doch ok. Aber fahre damit auch mal dienstliche Dinge erledigen. Dann kann Dir keiner nen Strick draus drehen. Wenn Du nachweisen kannst, dass Du pro Woche so und so viele Kilometer damit fährst (es müssen nicht viele sein, nur so viele, dass auch ein Richter sieht, dass Du damit nicht nur umparken tust)
Du kannst auf Dein Auto (fast) kleben was Du willst solange die StVO eingehalten wird.
Was nicht geht sind pornografische, verleumdene, rassistische, gewaltverherrlichende oder sonstige Aussagen in dieser Richtung.


Original von MK-Photodesign | 11.8.-18.8. auf Mallorca
Hey,

sagt mal wisst ihr wie die rechtliche Lage ist wenn man ein Auto komplett mit Werbung beklebt und es an die Straße stellt?

Auto ist angemeldet.l

Danke für die Infos´!
17.07.2009
Die vom TO gestellte Frage hast Du aber schon gelesen?
Den Thread vielleicht auch?

Original von Studio ArtsAcademy Dietzenbach
Du kannst auf Dein Auto (fast) kleben was Du willst solange die StVO eingehalten wird.
Was nicht geht sind pornografische, verleumdene, rassistische, gewaltverherrlichende oder sonstige Aussagen in dieser Richtung.


[quote]Original von MK-Photodesign | 11.8.-18.8. auf Mallorca
Hey,

sagt mal wisst ihr wie die rechtliche Lage ist wenn man ein Auto komplett mit Werbung beklebt und es an die Straße stellt?

Auto ist angemeldet.l

Danke für die Infos´!
[/quote]
Original von Dirk Lorenz
Die vom TO gestellte Frage hast Du aber schon gelesen?
Den Thread vielleicht auch?

[quote]Original von Studio ArtsAcademy Dietzenbach
Du kannst auf Dein Auto (fast) kleben was Du willst solange die StVO eingehalten wird.
Was nicht geht sind pornografische, verleumdene, rassistische, gewaltverherrlichende oder sonstige Aussagen in dieser Richtung.


[quote]Original von MK-Photodesign | 11.8.-18.8. auf Mallorca
Hey,

sagt mal wisst ihr wie die rechtliche Lage ist wenn man ein Auto komplett mit Werbung beklebt und es an die Straße stellt?

Auto ist angemeldet.l

Danke für die Infos´!
[/quote][/quote]


Nein, hat er leider nicht gelesen. Also nochmal alles von vorne...
Hat er wohl - jetzt aber richtig :-)

Die Sache ist doch eigentlich einleuchtend. Solange ein KFZ oder Anhänger vorrangig Werbezwecken dient und eine Nutzung für eine allgemeine Teilnahme am Verkehr hinausgeht, stellt dies möglicherweise eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung dar - könnte ja jeder machen, wie sähe das aus? Das kann aber von Bundesland zu Bundesland verschieden interpretiert werden - jede Gemeinde hat hier auch eigene Spielregeln. Wenn ein Anhänger oder KFZ dauerhaft an einer bestimmten Stelle mit Werbung platziert wird, ist davon auszugehen, das ein Fahrzeug zu verkehrsfremden Zwecken genutzt wird.
Steht es in der Hofeinfahrt oder im Garten des Halters, könnte höchstens noch das Bauamt Einwände haben - bei einer Hofeinfahrt wohl eher kaum :-)
Wird als ein mit Werbefläche versehens Fahrzeug oder Anhänger regelmäßig an verschiedenen Orten plaziert und sich hieraus eine werbliche Nutzung nicht herleiten oder nachweisen lässt (müsste ja jemand akribisch verfolgen), ist ein behördlicher Einwand meines Erachtens völlig haltlos.


Original von McFly_Stade
[quote]Original von Dirk Lorenz
Die vom TO gestellte Frage hast Du aber schon gelesen?
Den Thread vielleicht auch?

[quote]Original von Studio ArtsAcademy Dietzenbach
Du kannst auf Dein Auto (fast) kleben was Du willst solange die StVO eingehalten wird.
Was nicht geht sind pornografische, verleumdene, rassistische, gewaltverherrlichende oder sonstige Aussagen in dieser Richtung.


[quote]Original von MK-Photodesign | 11.8.-18.8. auf Mallorca
Hey,

sagt mal wisst ihr wie die rechtliche Lage ist wenn man ein Auto komplett mit Werbung beklebt und es an die Straße stellt?

Auto ist angemeldet.l

Danke für die Infos´!
[/quote][/quote]


Nein, hat er leider nicht gelesen. Also nochmal alles von vorne... [/quote]
Er hat die Frage richtig gelesen, jedoch waren wir hier im Forum schon etwas weiter und die Frage, ob man sich pornografische Sachen aufs Auto kleben darf, stand niemals zur Debatte, denn das war ja für alle Beteiligten hier klar.

Topic has been closed