Rechtliche Frage zum Thema "Bildbearbeitung" 41

15.02.2010
Hallo zusammen.


Aufgrund eines aktuellen Support-Falles, kam mir gerade folgender Gedankengang und mich interessiert mal die allgemeine Meinung.


Nehmen wir an Fotograf und Model machen ein Shooting auf Basis eines TfP-Vertrages. Das Model darf die bearbeiteten Bilder vom Fotografen nutzen, sie selbst darf jedoch keine weitere Bearbeitung vornehmen oder vornehmen lassen.

Option 1: Der Fotograf lässt nun ein Bild von einem Bildbearbeiter bearbeiten und bezahlt ihn dafür. Das Model darf selbiges Bild nicht nutzen weil der Fotograf dafür Geld bezahlt hat und es nicht erlaubt.

FRAGE: Wenn das Model nun ebenfalls den Bildbearbeiter für das schon fertige Bild bezahlt um das Bild veröffentlichen zu dürfen, wäre das erlaubt?

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Option 2: Der Fotograf lässt ein Bild von einem Bildbearbeiter kostenlos berbeiten und der Bildbearbeiter erhält im Gegenzug ebenfalls die Veröffentlichungsrechte. Das Model darf das Bild jedoch nicht nutzen.

FRAGE 1: Ist das Verhalten des Fotografen rechtens?

FRAGE 2: Darf das Model das Bild nutzen?


Vielen Dank für eure Meinungen.

LG Hendrik
[gone] falschbelichtung ( o.O )
15.02.2010
Mein Bauchgefühl sagt nein.

Begründung: Der Bildbearbeiter selbst erhält durch seine Arbeit ja nicht einmal zwingenderweise Veröffentlichungsrechte, warum sollte er sie dann an das Model weitergeben dürfen?
[gone] User_165747
15.02.2010
*edit*aufgrund hinzugekommener Option:

Generell obliegen einige Antworten der Fragen dem genauen Wortlaut aus dem Vertrag zwischen Model & Fotograf. Eiegntlich enthalten die Antworten jetzt viel "wenn und aber" ohne den Vertrag tatsächlich zu kennen...

Sowohl in Option 1, als auch in Option 2 -denke ich- liegt das Urheberrecht des Fotos beim Fotografen. Sofern kein "nicht standard Vertrag" eine Klausel, die weitere Nutzung und Bearbeitung untersagt oder einschränkt, enthält, obliegt es dem Fotografen frei zu entscheiden wie unter vereinbarten Bedingungen (z.b. Beas führen ausschliesslich zur Aufwertung etc) das Bild weiter zu verwenden ist (verwenden lassen).

Der Auftrag zur Aufwertung sollte somit ebenfalls rechtens sein und unter Eihaltung der vertraglich festgehaltenen Veröffentlichungsvorgaben (Name des Models muss beigefügt werden etc) sollte auch der Bearbeiter das mit Erlaubniss des Urhebers (Fotograf)veröffentlichen dürfen.

In beiden Fällen hat das Model meiner Ansicht nach keine rechtliche Grundlage die bearbeitetn Bilder zu erhalten oder zu veröffentlichen.
*/edit*
15.02.2010
*bookmark*

*und sich nach TomRohwer umschaut*
[gone] KAD DESIGN / Skeb Art
15.02.2010
eindeutig nein.

Der Bildbearbeiter hat einen Vertrag mit dem Fotografen und das Model hat einen Vertrag mit dem Fotografen. Da das Model laut Vertrag aber nicht die Rechte hat das Bild bearbeiten zu lassen, spielt es keine Rolle das der Bildbearbeiter das Bild für den Fotografen bereits bearbeitet hat. Auch wenn dieses vom Fotografen über die selbe Person beauftragt wurde, heisst nicht das das Model nun auch dieses bearbeitete Bild nutzen darf.

Ein anderer Fall wäre, wenn der Fotograf das bearbeitete Bild an das Model direkt weiter gibt. Dann steht ja das Thema außer Frage. Alles andere würde gegen den Vertrag zwischen Model und Fotograf verstoßen.
15.02.2010
Ich habe da eben noch ein Update reingepackt.
Alle bisherigen Antworten beziehen sich auf "option 1". Option 2 ist der zusätzliche Gedanke der mir gerade dazu kam.

LG Hendrik
Original von Hendrik Siemens
Nehmen wir an Fotograf und Model machen ein Shooting auf Basis eines TfP-Vertrages. Das Model darf die bearbeiteten Bilder vom Fotografen nutzen, sie selbst darf jedoch keine weitere Bearbeitung vornehmen oder vornehmen lassen.


Mit dem letzten Teilsatz scheidet eine "Beauftragung" des Bildbearbeiters durch das Model aus.
Das Model hat "nur" Nutzungsrechte für die ihr vom Fotografen überlassenen Fotos. Wenn der Fotograf im Nachhinein aus dem Shooting durch Eigen- oder (wie in diesem Fall) Fremdbearbeitung weitere Ergebnisse produziert liegt es in seinem Ermessen, dem Model auch dafür Nutzungsrechte einzuräumen oder auch nicht.

...wobei mich die Vetragsklausel bezüglich der Einräumung von Nutzungsrechten aus dem TfP-Vertrag im Wortlaut interessieren würde.

VLG: Manni
15.02.2010
Original von Hendrik Siemens
FRAGE: Wenn das Model nun ebenfalls den Bildbearbeiter für das schon fertige Bild bezahlt um das Bild veröffentlichen zu dürfen, wäre das erlaubt?


Natürlich nicht.

Der Bildbearbeiter hat gegen Auftrag durch den Fotografen einen Job erledigt.
Dadurch erhält er nicht das Recht, das Bild an andere weiterzugeben - sei es
nun das Modell oder sonst jemand.
[gone] falschbelichtung ( o.O )
15.02.2010
Bauchgefühl zu Option 2:

Frage 1: Ja. Sofern die Vereinbarung, die mit dem Model getroffen wurde, keine weiteren Leistungen des Fotografens dem Model gegenüber vorsieht. (Wenngleich ich auch sagen würde, dass ich es "unfair" fände.)

Frage 2: Nein.

Beispiel zu 2: Ich schicke einem Lektor einen Zeitungsartikel, den ich über Dich geschrieben habe, den Du bereits für den Druck freigegeben hast. Der Lektor entfernt aus dem Text 2 Rechtschreibfehler und ein überflüssiges Komma. Obwohl er den Text gelesen und bearbeitet hat, darf er Dir den Text nicht zusenden, mit der Erlaubnis selbigen zu Veröffentlichen.
[gone] Hermann Klecker
15.02.2010
Original von falschbelichtung ( ... )
Mein Bauchgefühl sagt nein.

Begründung: Der Bildbearbeiter selbst erhält durch seine Arbeit ja nicht einmal zwingenderweise Veröffentlichungsrechte, warum sollte er sie dann an das Model weitergeben dürfen?


Als Modell wärest du bei mir durchgefallen.

Wenn ich zwei Fragen stelle, und nur eine davon beantwortet wird, und ich nicht einmal erkennen kann, welche davon beantwortet wurde, dann traue ich dem Modell auch nicht zu, sich gleichzeitig Ort und Zeit zu merken.
[gone] Hermann Klecker
15.02.2010
Original von Hendrik Siemens
...

Option 1: Der Fotograf lässt nun ein Bild von einem Bildbearbeiter bearbeiten und bezahlt ihn dafür. Das Model darf selbiges Bild nicht nutzen weil der Fotograf dafür Geld bezahlt hat und es nicht erlaubt.

FRAGE: Wenn das Model nun ebenfalls den Bildbearbeiter für das schon fertige Bild bezahlt um das Bild veröffentlichen zu dürfen, wäre das erlaubt?


Nein


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Option 2: Der Fotograf lässt ein Bild von einem Bildbearbeiter kostenlos berbeiten und der Bildbearbeiter erhält im Gegenzug ebenfalls die Veröffentlichungsrechte. Das Model darf das Bild jedoch nicht nutzen.

FRAGE 1: Ist das Verhalten des Fotografen rechtens?

Ja. Unfair vielleicht, aber rechtens - sofern sein Vertrag das auch so darstellt.


FRAGE 2: Darf das Model das Bild nutzen?


Nein. Auch hier wieder, sofern der Vertrag das auch so regelt.
[gone] falschbelichtung ( o.O )
15.02.2010
Als ich das gepostet hab, stand da nur eine Frage. :-)

Als Fotograf wärst Du bei mir durchgefallen, ich hätte Angst, dass Du nur oberflächlich auf die Kamera schaust und die ISO noch bei 3200 steht.

Original von Hermann Klecker
[quote]Original von falschbelichtung ( ... )
Mein Bauchgefühl sagt nein.

Begründung: Der Bildbearbeiter selbst erhält durch seine Arbeit ja nicht einmal zwingenderweise Veröffentlichungsrechte, warum sollte er sie dann an das Model weitergeben dürfen?


Als Modell wärest du bei mir durchgefallen.

Wenn ich zwei Fragen stelle, und nur eine davon beantwortet wird, und ich nicht einmal erkennen kann, welche davon beantwortet wurde, dann traue ich dem Modell auch nicht zu, sich gleichzeitig Ort und Zeit zu merken.[/quote]
[gone] xxxxxx
15.02.2010
Wenn das Model nicht bearbeiten darf, darf sie auch nicht bearbeiten lassen oder sich fremdbearbeitete Bilder aneignen- ich denke, das ist eigentlich ganz einfach.

edit: würd ich mal sagen.

edit2: Was die weitergegebenen Veröffentlichungsrechte des Fotografens an den Bearbeiter betrifft: Kommt auf den Vertrag mit dem Model an...
[gone] Hermann Klecker
15.02.2010
Original von falschbelichtung ( ... )
Als ich das gepostet hab, stand da nur eine Frage. :-)

[quote]

Ups, das konnte ich nicht wissen, bzw. hatte noch nicht weit genug gelesen. :-)

[quote]
Als Fotograf wärst Du bei mir durchgefallen, ich hätte Angst, dass Du nur oberflächlich auf die Kamera schaust und die ISO noch bei 3200 steht.


So kann man sich irren.

"noch" setzt voraus, daß das je der Fall war.
Außerdem bin ich altmodisch und sag ASA oder ISO 3200/32° :-)
15.02.2010
Hier mal mein Senf dazu.

Original von Hendrik Siemens

Option 1: Der Fotograf lässt nun ein Bild von einem Bildbearbeiter bearbeiten und bezahlt ihn dafür. Das Model darf selbiges Bild nicht nutzen weil der Fotograf dafür Geld bezahlt hat und es nicht erlaubt.


Es ist aus meiner Sicht unerheblich, ob der Fotograf für die Bearbeitung bezahlt oder nicht, denn im unterstellten Fall hat er die Urheberrechte und die Nutzungsrechte des Bildes, das Model hat jedoch nur (hoffentlich vertraglich gesicherte) eingeschränkte Nutzungsrechte. Letztlich kann der Fotograf das Bild auch in ein Brötchen einbacken lassen, wenn ihm danach ist - das Model hat damit nichts zu tun und auch keine Ansprüche.

Da der Bildbearbeiter seinerseits keine Nutzungsrechte hat und nur im Auftrag eine Dienstleistung ausübt, könnte er das Bild ebenfalls nicht an eine dritte Person (in diesem Fall das Model) übergeben - zumindest nicht, ohne die rechtlichen Folgen ausbaden zu müssen.

Original von Hendrik Siemens

Option 2: Der Fotograf lässt ein Bild von einem Bildbearbeiter kostenlos berbeiten und der Bildbearbeiter erhält im Gegenzug ebenfalls die Veröffentlichungsrechte. Das Model darf das Bild jedoch nicht nutzen.


Auch hier ist es im Grunde wie in Fall1: Der Rechteinhaber (Fotograf) räumt dem Bildbearbeiter ein bestimmtes Nutzungsrecht ein. Dieser hat damit keine weiterführenden anderen Nutzungsrechte. Das Model hat seinerseits bestimmte Nutzungsrechte vom Fotografen eingeräumt bekommen. Diese Nutzungsrechte werden nicht erweitert, es sei denn, der Fotograf würde ihr die gewünschten Nutzungsrechte einräumen. Ergo handelt der Fotograf rechtlich einwandfrei und das Model darf das Bild nach wie vor nicht verwenden.

Grundsätzlich ist es auch unerheblich, ob es sich um einen Pay- oder TfP-Job handelt - wichtig ist die tatsächliche Abstimmung über die Nutzungsrechte, die jedem Beteiligten zustehen. Gibt es keine Abstimmung darüber, ist der Fotograf zunächst als Urheber der alleinige Inhaber der Nutzungsrechte. Bei Pay sieht es meist nur jeder nach der Logik "Leistung gegen Geld" leichter ein, das Prinzip ist aber auch bei TfP.

Gruß

tok
15.02.2010
Ich behaupte mal, dass bei beiden Szenarien, das Fotomodell sehr "schlechte Karten" hat.

Ganz kleine mögliche Schlupflöcher sehe ich nur bei folgenden Voraaussetzungen:
1) Wenn die Veröffentlichungsrechte des TFP-Bildbearbeiters so formuliert sind, dass er diese an das Model weitergeben darf, dann könnte er sich mit dem Model zusammentun und die Bilder herausgeben.
2) Wenn der Vertrag zwischen Model und Fotograf vorsieht, dass ALLE bearbeiteten Bilder vom Model genutzt werden dürfen, dann zählen auch die des Bildbearbeiters dazu.

Das sind für mich aber Fragen, die ich in meinem Umfeld nicht beantworten muss, da ich in den meisten Fällen alle Bilder an das Model herausgebe und damit auch die Nutzungsrechte inkl. Bildbearbeitung (durch das Model selbst oder durch Dritte). Ich überlege aber gerade, ob ich als Fotograf mir per Vertrag ein Nutzungsrecht an den Fotos sichere, die das Model selbst bearbeitet hat oder bearbeiten ließ.
15.02.2010
ich glaube Hendrik kennt die antwort besser als/wie wir ;o)

ich würde in beiden fällen sagen NEIN des modell hat bei diesem vertrag kein recht darauf ... obwohl ich den vertrag selbst nicht kenne ;o))
15.02.2010
Original von Hendrik Siemens
Hallo zusammen.


Aufgrund eines aktuellen Support-Falles, kam mir gerade folgender Gedankengang und mich interessiert mal die allgemeine Meinung.


Nehmen wir an Fotograf und Model machen ein Shooting auf Basis eines TfP-Vertrages. Das Model darf die bearbeiteten Bilder vom Fotografen nutzen, sie selbst darf jedoch keine weitere Bearbeitung vornehmen oder vornehmen lassen.

Option 1: Der Fotograf lässt nun ein Bild von einem Bildbearbeiter bearbeiten und bezahlt ihn dafür. Das Model darf selbiges Bild nicht nutzen weil der Fotograf dafür Geld bezahlt hat und es nicht erlaubt.

FRAGE: Wenn das Model nun ebenfalls den Bildbearbeiter für das schon fertige Bild bezahlt um das Bild veröffentlichen zu dürfen, wäre das erlaubt?

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Option 2: Der Fotograf lässt ein Bild von einem Bildbearbeiter kostenlos berbeiten und der Bildbearbeiter erhält im Gegenzug ebenfalls die Veröffentlichungsrechte. Das Model darf das Bild jedoch nicht nutzen.

FRAGE 1: Ist das Verhalten des Fotografen rechtens?

FRAGE 2: Darf das Model das Bild nutzen?


Vielen Dank für eure Meinungen.

LG Hendrik



Option 1 Frage:

Schöpfungshöhe. Ist die eigene künsterliche Arbeit des Bildbearbeiters dergestalt, dass ein eigenes Kunstwerk entsteht, so hat dieses ein eigenes neues Urheberrecht, neben dem ursprünglichen Urheberrecht des Fotografen. Dann und nur dann kann das Model die Veröffentlichungsrechte durch den Bildbearbeiter erhalten.
Zum erreichen eines eingenen Kunstwerkes gehört aber eine Menge Kreativität und zudem ist die Auslegung der "Schöpfungshöhe" oft genug Anlass zu Prozessen und der Auslegung durch Gerichte. Die Messlatte ist unbestimmt und liegt hoch.

Option 2 Frage 1:

Ist eindeutig eine Frage, wie der Vertrag ausgestaltet ist.

Standart TFP mit beiderseitigen nicht kommerziellen Veröffentlichungsrechten zur Eigenwerbung - in diesem Fall beschränkt auf bearbeitete Bilder ? Dann:

Der Fotograf darf die Bilder bearbeiten lassen. Ob der Bildbearbeiter die Bilder, die er bearbeitet hat veröffentlichen darf, hängt wie zu Option 1 von der Schöpfungshöhe ab.

Erreicht das Bild diese, entsteht ein eigenes Urheberrecht mit der Folge:

BB darf veröffentlichen, auch ohne Zustimmung von Fotograf und Model.
Model und Fotograf nur mit Zustimmung des BB.

Erreicht das Bild keinen eigenen Kunstwerk Status, entsteht kein eigenes Urheberrecht. Folge:


Der BB erwirbt/schafft kein eigenes Urheberrecht und darf nur veröffentlichen, wenn er die Einwilligung von Fotograf und Model hat. Das Model hat weiterhin das Recht am eigenen Bild. Dieses besteht weiter und kann nicht vom Fotografen - für das Model an den BB - übertragen werden.

Der Fotograf darf veröffentlichen, sofern er die Einwilligung des BB hat (die vom Model hat er ja).

Das Model darf auch, auch ohne Zustimmung des BB. Das abgetretene Nutzungsrecht (des Fotografen) wird durch die Fremdbearbeitung nicht eingeschränkt. Sie hat also einen Anspruch auch dieses Bild ebenfalls für sich nutzen zu können.

Hoffentlich deutlich genug. Sollte der Vertrag auch nur minimal anders gestaltet sein, kann sich alles vorgesagte völlig anders darstellen.
15.02.2010
Original von Hendrik Siemens
FRAGE: Wenn das Model nun ebenfalls den Bildbearbeiter für das schon fertige Bild bezahlt um das Bild veröffentlichen zu dürfen, wäre das erlaubt?


Stellt sich allein die Frage, welche Rechte der Bildbearbeiter mit dem Fotografen ausgemacht hat. Wenn der Bildbearbeiter das Bild mit allen Nutzungsrechten verkaufen darf, darf er dem Model auch das Veröffentlichen erlauben.

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Option 2: Der Fotograf lässt ein Bild von einem Bildbearbeiter kostenlos berbeiten und der Bildbearbeiter erhält im Gegenzug ebenfalls die Veröffentlichungsrechte. Das Model darf das Bild jedoch nicht nutzen.

FRAGE 1: Ist das Verhalten des Fotografen rechtens?

FRAGE 2: Darf das Model das Bild nutzen?
[/quote]

Auch hier wieder eine Frage der Verträge.
Zu 1: Warum nicht? Wenn der Fotograf volle Nutzungsrechte hat, darf der das machen.
Zu 2: Je nach Vertrag: Im Normalfall nicht, denn oft steht da etwas drin wie "das Model darf alle vom Shooting erhaltene Bilder nutzen". Dieses Bild hat sie nicht erhalten.
15.02.2010
Ich denke, bei Option1 von hendrik ist es ja eindeutig. Wenn das Model kein Recht hat Bilder zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen dann geht das nunmal nicht - also klares NEIN!

Ich finde die zweite Variante etwas kniffliger - gerade im Bezug auf die übertragenen Veröffentlichungsrechte an den Bildbearbeiter. Leider ist der Inhalt des Vertrages zwischen Model und Fotograf nicht bekannt. Angenommen es wird nicht ausdrücklich festgehalten, dass Rechte auch an "Dritte" übertragen werden können, könnte ich mir vorstellen, dass das Model hier Einwände haben könnte, dass plötzlich andere mit Fotos hantieren, die Sie zum Inhalt haben, mit denen Sie jedoch gar keinen Vertrag abgeschlossen hat.
Wenn man dies mal weiterspielt, könnten ja zuvor festgelegte vertragliche Grenzen ausgehebelt werden.

Beispiel:
Der Fotograf macht Bilder von einem Model. Ein Teil davon sind meinetwegen Aktbilder. Model und Fotograf kommen überein, das der Fotograf die Aktbilder nicht veröffentlichen darf. Ok, der Fotograf gibt die Aktbilder an den Bearbeiter.Der möchte natürlich seine tollen bearbeitenden Bilder präsentieren. Er schließt im Vertrag mit dem Fotografen ab, dass er seine bearbeitenden Bilder veröffentlichen darf... Den Rest kann sich jeder denken.

Aus diesem Grund, meine ich, muß die Weitergabe/Nutzung durch dritte im Vertrag festgehalten werden.

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