TfP-Foto auf Party-Flyer gefunden - was tun? 74

21.08.2013
Das, was Magus Imago schreibt, gefällt mir sehr gut. Natürlich kann man auch berechtigt sagen, dass ein Vertrag dazu da ist, dass er eingehalten wird. Die meisten mir bekannten TFP-Verträge lassen allerdings ganz ausdrücklich Eigenwerbung zu. Nach meiner Meinung ist zumindest das auch ein unverzichtbares MUSS, denn was sonst kann und will man mit den Bildern machen? Ich mache auch sehr gern Verträge, wo die Bilder sowohl von mir als auch vom Fotomodell gewerblich genutzt werden dürfen. Tatsächlich freue ich mich auch, wenn Bilder entsprechend genutzt werden und so auch für mich Werbung machen.

Allerdings: Der genannte Werbeeffekt ist nur dann vorhanden, wenn auch irgendwie klar ist, wer der Fotograf ist. Insofern ist das Entfernen bzw. Unterlassen von entsprechenden Hinweisen natürlich nicht in Ordnung. Auch die Bildbearbeitung ist kritisch. Ich habe auch schon schlechte Erfahrungen mit Layoutern gemacht, die ein Bild brutal auf das gewünschte Format geschnitten haben - entgegen ausdrücklicher Warnungen vorher.
21.08.2013
@KHM: So wie das klauen eines Schokoriegels eine Willenerklärung ist?  Ja - Es erklärt den Willen, einen Schokoladenriegel zu essen. Sicherlich aber erklärt es keine Kaufabsicht. 

Ansonsten finde ich den Einwand von Magus Imago nicht so verkehrt.
[gone] KALLEX Photography www.facebook.com/kallex.kiel
21.08.2013
Einfach eine Rechnung schreiben ist nicht. Ich würde den Veranstalter abmahnen und fertig. Das geht immer durch. Zumindest meine Erfahrung in mehreren Fällen. 
21.08.2013
@ patrick-de / @KALLEX: Ihr habt schon Recht, aber bei einer Abmahnung springt in der Regel nichts raus. Rechnung schreiben symbolisiert Entgegenkommen und füllt den Geldbeutel. Wird das nichts, kann man immer noch die Keule nehmen.
21.08.2013
Ich rudere mal zurück...
Ich denke, der @patrick-de hat schon recht, Rechnung ist wohl nicht der richtige Weg.
Das läuft wohl über die Schiene Schadensersatz...

Je nach "Schwere" würde ich das der Nerven willen auf sich beruhen lassen, es wie schon genannt als "Referenz" verwenden oder wenn, dann gleich zum Anwalt, der regelt das, da die Rechtslage eindeutig ist.

Rumgeplänkel mit Model oder dem Unternehmen, welches ein Bild veröffentlicht hat, würde ich dann immer unterlassen, da es zumeist eh fruchtlos ist oder man dadurch durch Unwissenheit und leichtfertigem Geschreibsel seine Rechtsposition schwächen kann.
[gone] User_370110
21.08.2013
Ist ein sehr interessanter treat hier. 
Auch ich bin kein Anwalt aber ich würde wie folgt Vorgehen. 
Model Anschreiben mit der Aufforderung sich an den Vertrag zu halten. 
Dann den Veranstalter Anschreiben und über Bildrechte aufklären dabei auch darauf hinweisen dass das Model bereits gegen das Urheberrecht verstoßen hat. 
Eine liste an Möglichkeiten aufzählen (Rechnung / Unterlassung / Anzeige)
nach einer Frist von etwa 14 Tagen würde ich eine Anzeige schreiben wenn er dir nicht entgegen kommt. 
Wobei ich nicht weis ob du einfach eine Rechnung schreiben darfst ohne Gewerbe. 
LG Mathias 
21.08.2013
Dat Posting is ja nun ja so wat von voll daneben, mein ich... ;-)
Ich schreib ja schon aus Unkenntnis manchen Blödsinn, Du bist da ein Sahnehäubchen ;-)
Nicht persönlich gemeint, meinst es ja bestimmt gut :-)
Model Anschreiben mit der Aufforderung sich an den Vertrag zu halten. 

Das Model hat hier gar nichts mit zu tun, wurde schon mehrfach erwähnt, der Ersteller des Flyers ist hier Ansprechpartner.
Der Ersteller des Flyers kann sich dann an das Model schadlos halten...
nach einer Frist von etwa 14 Tagen würde ich eine Anzeige schreiben

Aha, ich bin ja nur Halbwissender, bei wem willst Du was anzeigen, bzw. Du schreiben, *kicher...* ;-)

Hat nahezu nix mit dem Tröt zu tun..
Wobei ich nicht weis ob du einfach eine Rechnung schreiben darfst ohne Gewerbe. 

Jeder kann und darf eine Rechnung schreiben, Rechtswirksam, sofern eine Grundlage dafür gegeben ist...
OT, da hier eh nicht von Belang...
[gone] User_370110
21.08.2013
Hi. 
Als Blödsinn würde ich das nicht bezeichnen. Eventuell hab ich mich etwas komisch ausgedrückt. 
Icv denke schon dass das Model auch mit der Veröffentlichung zu tun hat, denn er muss ja das Bild und sein Einverständnis zum Flyer gegeben haben. Und da sollte sich auch das Model mit dem Fotografen abstimmen wenn das Bild gewerblich genutzt werden soll. Zumal das im Vertrag ausgeschlossen wurde. 
Wenn nach der Frist von 14 Tagen keine Reaktion erfolgt (wie auch immer) dann würde ich die Anzeige bei der Polizei schreiben und spätestens dann muss er sich ja dazu äußern. Normalerweise sollte derjenige der dann für den Flyer zuständig ist alles daran setzen eine Anzeige bei der Polizei zu verhindern. Denn es geht um sein Geschäft. 
Wie gesagt so würde ich Vorgehen. Muss ja zum Glück jeder selbst entscheiden. ;)
LG Mathias 
21.08.2013
Um mal die letzten Einträge kurz zu beantworten:
1. Ich bin kein TfP-Hobbyknipser, sondern mittlerweile Hauptberuflich als Fotograf tätig
2. Gewerbeschein ist vorhanden, daher kann ich Rechnungen schreiben
3. Referenzprojekte mache ich gerne, sofern ich einen Nutzen für mich sehe. Den vermisse ich bei der Aktion wo mein Name rausgeschnitten wird allerdings.

Ich denke ich werde den Veranstalter ausfindig machen und ihm eine Rechnung zukommen lassen, sollte er diese nicht bezahlen, werde ich ein Mahnverfahren einleiten. Der hätte ja schonmal stutzig werden müssen, wenn er vom DJ ein Foto mit Wasserzeichen zugeschickt bekommt und dieses dann noch entfernt.

Würdet ihr das komplette Shooting in Rechnung stellen oder das Nutzungsrecht des bestimmten Fotos?
22.08.2013
Muss ich doch noch mal was zu schreiben.  

Mir geht nach wie vor nicht auf, wie man eine Rechnung für etwas schreiben kann, was als Auftrag nicht eingefordert wurde. Alles was Du tun kannst, geht in Richtung Schadensersatz. Und in Deutschland kann man nur den Schaden einklagen, der auch tatsächlich entstanden ist. Das sollte Deine letzte Fragen beantworten.

Noch was zum Mahnverfahren. Einen Mahnbescheid kann jeder zustellen lassen, dieser wird vom Gericht nicht auf sachliche Richtigkeit geprüft. Der Schuldner hat nun zwei Möglichkeiten

1.) er tut gar nichts innerhalb von 14 Tagen. Nach den 14 Tagen hättest Du in der Tat einen Titel gegen den Schuldner. Herzlichen Glückwunsch, Du bist nun offiziell Gläubiger. Nun darfst Du Dir einen Gerichtsvollzieher suchen, in Vorleistung gehen und die geforderte Summe eintreiben lassen. Wenn Du Pech hast, findet der Gerichtsvollzieher aber Deine Rechnung ohne Auftrag, Willenserklärung fehlt Dir, nicht mal "schlüssiges Handeln" ist zu erkennen, doof.

2.) er widerspricht. Nun darfst Du gerichtlich Feststellen lassen, ob Deine Rechnung überhaupt juristisch Bestand hat. Ich sage, Deine Rechnung hätte keinen Bestand.

Ich mag mich mit dem geschreibsel komplett irren, bin wie schon gesagt kein Jurist. Aber immerhin hab ich nen Kaufmannsbrief und ein paar jährchen Berufserfahrung.

Geht es Dir wirklich um die paar EURO für das eine Bild, geh noch heute zum Anwalt. Wenn Du "die andere Partei" einfach ärgern willst, drück dem Veranstalter einfach ein Schriftstück in die Hand was ihm auffordert, die Flyer sofort und komplett verschwinden zu lassen.

Mir scheinen hier auch Urheberverletzungen vorzuliegen, evtl. geht in der Tat eine Anzeige beim nächst gelegenen Polizeirevier (hach, die Beamten werden sowas von motiviert sein... :-)  )

Schreib mal, wie es ausgegangen ist, ich bin wirklich neugierig.

vg, Patrick
22.08.2013
Manche meiner Mandanten haben es auch mit der Rechnung versucht - obwohl das "technisch" tatsächlich nicht geht, es sei denn, man einigt sich später. Zuallermeist allerdings wurde das Bild aus dem Internet gelöscht und gerade nicht bezahlt. Es kamen dann die üblichen Ausflüchte, dass man nicht gewusst habe...usw.

Es wurde der seriöse Anwalt erwähnt - der kann aber auch nicht kostenlos arbeiten. Ob die Sache "lohnt" ist eine wirtschaftliche, keine rechtliche Frage. In der Tat kann natürlich ein Anwalt sagen: Urheberrechtsverletzung anonym mit russischem Text drumherum? Nein, das lohnt eher nicht.

Hier sei das Kind in den Brunnen gefallen - der Flyer ist gedruckt. Das ist noch das Beste, was passieren konnte - denn so ist die Verletzung recht eindeutig und kann ordentlich abgerechnet werden. Ich verweise noch auf § 97a UrhG, wonach ja der Gegner die Kosten zu erstatten hat (TR hat, wie meist, recht, wenn er sagt, Rechtsschutzversicherungen zahlen nicht bei Urheberrechtsstreitigkeiten).

Herzliche Grüße vom Anwalt,
Daniel Kötz
22.08.2013
Es wird oft geraten, eine Rechnung zu versenden. Eine Rechnung setzt aber eine Bestellung, evtl. eine Auftragsbestätigung, auf jeden Fall so etwas wie eine Willenserklärung vorraus. Die gibt es in diesem Fall doch gar nicht.

Nein, eine Rechnung setzt keineswegs eine Bestellung oder Auftragsbestätigung voraus.

Eine Rechnung ist nichts anderes als eine Zahlungsaufforderung. Wenn Du mit dem Auto in meinen Gartenzaun krachst, dann schicke ich Dir eine Rechnung über die Reparaturkosten. Und wenn Herr Meier ohne ein Nutzungsrecht eingeräumt bekommen zu haben ein Foto von mir nutzt, dann schicke ich ihm Rechnung über das Honorar im Wege der Schadensersatzanalogie zuzüglich aller sonstigen Rechnungsposten, die ich im dafür ggf. noch in Rechnung stellen kann.
22.08.2013
Mir geht nach wie vor nicht auf, wie man eine Rechnung für etwas schreiben kann, was als Auftrag nicht eingefordert wurde. Alles was Du tun kannst, geht in Richtung Schadensersatz. Und in Deutschland kann man nur den Schaden einklagen, der auch tatsächlich entstanden ist. Das sollte Deine letzte Fragen beantworten.

Bei Urheberrechtsverletzungen gibt es die sogenannte "Schadensersatzanalogie". Das bedeutet: als "Schaden" wird das Honorar angesetzt, das hätte bezählt werden müssen, wenn die Nutzung des geschützten Werkes korrekt lizensiert worden wäre.

Dieses Honorar wiederum ist das berühmte "marktübliche Entgelt" - wie das zu ermitteln ist, dazu findest Du im MK-Forum ungefähr 16524 Threads, in denen ungefähr 87342 sinnvolle Beiträge stehen.

Obendrauf kann ein Aufschlag von bis zu 100 Prozent kommen, wenn die Urhebernennung fehlte, das steht nicht im Gesetz sondern ist langjährig entwickelte Rechtsprechung, dieser Aufschlag gilt als Schadensersatz für die entgangene "Werbewirkung" aufgrund der fehlenden Urhebernennung. (Aber Vorsicht: hier haben auch schon Gerichte einen Aufschlag abgelehnt, mit der durchaus nachvollziehbaren Begründung, daß in dem zu entscheidenden konkreten Fall eine solche "entgangene Werbewirkung" nicht nachvollziehbar sei; das war z.B. für Fotos bei Ebay-Auktionen so.)

Alles darüber hinaus muß dann als konkreter materieller Schaden beziffert werden. Kann im Einzelfall durchaus gelingen, oder eben auch nicht.)
Also bei mir lag der Fall anders, aber vielleicht hilft es dir weiter.

Ein netter Herr hat sich eines meiner Bilder geschnappt, mein Logo entfernt und bearbeitet und dieses dann in diversen Onlineplattformen zur kostenpflichtigen Bestellung von Kunstdrucken, Postern etc. angeboten.

Als ich das dann mal mitbekommen habe, kontaktierte ich eine Anwaltskanzlei und habe mein gesammeltes Material per Email an den anwalt weitergeleitet. Daraufhin erklärte man mir, dass die Sachlage klar sei und er tätig werden würde. Unterlassungserklärung, Löschung des Bildmaterials etc. pp. Ich habe mich auch die ganze Zeit gefragt, was es mich kosten würde. Irgendwann bekam ich mal einen Brief, der mir den Stand mitteilte. Immernoch keine Rechnung. Als mein Anwalt dann meinte, dass das jetzt alles war, was wir tun konnten (Schadensersatzklage mal außen vorgelassen) hat er dem netten Herren seine Rechnung geschickt, und ich hatte damit garnichts zu tun. :)
22.08.2013
@TomRohwer

Zitat:"
 Nein, eine Rechnung setzt keineswegs eine Bestellung oder Auftragsbestätigung voraus
...
Eine Rechnung ist nichts anderes als eine Zahlungsaufforderung. Wenn Du mit dem Auto in meinen Gartenzaun krachst, dann schicke ich Dir eine Rechnung über die Reparaturkosten."

Wenn ich mit dem Auto in Deinen Gartenzaun krache, wirst Du wahlweise festgelegt durch einen Sachverständigen eine Summe von meiner Versicherung ausbezahlt bekommen, alternativ kannst Du die Rechnung für die Instandsetzung bei mir bzw. meiner Versicherung einreichen. Alternativ könnten wir uns auch über einen Betrag X einigen. Wie auch immer, es ist immer Schadensersatz. Es ist keine Rechnung! Weder habe ich eine Leitung oder Sache von Dir erhalten, noch habe ich irgendwas bei Dir bestellt. Ich habe dann ein Schaden bei Dir verursacht, den ich Dir ersetzen muss.


Siehe auch das Posting von Daniel Kötz, Fachanwalt:
Zitat:"Manche meiner Mandanten haben es auch mit der Rechnung versucht - obwohl das "technisch" tatsächlich nicht geht, es sei denn, man einigt sich später."

Und zum Thema Rechnung, da ich hier schon Entenparker bekomme...

http://www.e-recht24.de/artikel/steuerrecht/6200-top-10-umsatzsteuer-rechnungen/rechnungen-erstellen.html
 
22.08.2013
Hier sei das Kind in den Brunnen gefallen - der Flyer ist gedruckt. Das ist noch das Beste, was passieren konnte - denn so ist die Verletzung recht eindeutig und kann ordentlich abgerechnet werden. Ich verweise noch auf § 97a UrhG, wonach ja der Gegner die Kosten zu erstatten hat (TR hat, wie meist, recht, wenn er sagt, Rechtsschutzversicherungen zahlen nicht bei Urheberrechtsstreitigkeiten).

Hier stellen sich doch keine anderen Fragen als in 9999 ähnlichen Fällen, die in regelmäßigen Abständen durch's Forum getragen werden... ;-)

1. Handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung? Also: 1.1. geht es um ein vom UrhG geschütztes Werk oder einfaches Lichtbild? Und: 1.2. wurde/wird es ohne das erforderliche Nutzungsrecht genutzt?

1.1. wird man hier ohne weitere Prüfung bejahen können, ein "einfaches Lichtbild" (§72 UrhG) ist es mindestens immer, und älter als 50 Jahre dürfte es auch noch nicht sein.

1.2. kann man hier nur vermuten. Dazu müsste man alle Verträge, Absichtserklärungen und Vorgänge bei der Entstehung des Fotos im Volltext und in voller Blüte prüfen und rechtlich bewerten - um sicherzustellen, daß nicht irgendwo auf dem Weg durch die verschiedenen Etappen irgendein Dreiviertelhorst unbeabsichtigt irgendwem ein Nutzungsrecht oder das Recht zum Unterlizensieren eingeräumt hat.

(Wenn ich mir so anschaue, was sich manche Leute so Verträgen zusammenbasteln und an rechtlichen Konstruktionen zusammenphantasieren, dann würde es mich auch nicht mehr wundern, wenn am Ende manches Zivilprozesses um irgendwelche "Foto-Rechte" der eine oder andere WWW-Foto-Forums-User statt mit einem Honoraranspruch mit der Verpflichtung den Gerichtssaal verlässt, drei Waschmaschinen und einen Industriesaubsauger zu bezahlen...)

2. Es steht also fest, daß es sich um eine Urheberrechtsverletzung handelt. Dann wäre als nächstes zu prüfen: wer ist der Anspruchsgegner (bzw. wer sind die Anspruchsgegner, vielleicht ist man ja auch in der komfortablen Situation, sich einen aussuchen zu können).

Der erste Kandidat dafür ist derjenige, der das Foto unberechtigt nutzt, und das ist der medien- und presserechtlich Verantwortliche bzw. der wirtschaftlich dahinterstehende. Und daneben vielleicht noch weitere Akteure, z.B. derjenige, der das Bild unberechtigt weitergegeben hat. Das Gründeln an dieser Stelle überlässt man tunlichst dafür qualifizierten Juristen, sonst bleibt man schneller im Sumpf stecken als einem lieb sein kann.

3. Es wurde also ein Kandidat ausgeguckt, der die Rechnung auf den Tisch bekommen soll. Gut.

Dann kann man sich überlegen, ob man die "Methode Guderian" wählt (legendärer deutscher Panzergeneral des 2.Weltkriegs, sein Motto "Klotzen, nicht kleckern!" fand Eingang in alle Offiziersakademien dieser Welt). Und einen Rechtsanwalt losschickt. Der erledigt denn Fall mit einer Abmahnung mit Sahnehaube und Salatgarnitur (Honorarforderung im Wege der Schadensersatzanalogie, Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung, sonstiger möglicher Schadensersatz, Anwaltshonorar nach Brago/RVG). Vorteil: man muß sich um nix weiter kümmern. Nachteil: ist der Gegner nicht zahlungsfähig, bleibt man auf den ganzen Kosten sitzen und hat dem schlechten Geld gutes hinterhergeworfen. Ob man es als Wermutstropfen empfindet, daß der Anwalt daran mehr Geld verdienen wird als man selbst, sei dahingestellt. Ändern kann man das eh nicht.

Statt "Methode Guderian" kann man auch die "Methode Willy Brandt" wählen: Entspannung. Freundlich darauf hinweisen, daß die Nutzung ohne die nötige Lizenz erfolgte, eine Rechnung über ein angemessenes Honorar beifügen und um Bezahlung selbiger bitten, im Austausch gegen das besagte Nutzungsrecht.

Das kann funktionieren. Muß aber nicht. Wenn nicht, ärgert man sich, hat Zeit vergeudet, und schickt dann entweder doch den Panzergeneral los, und man lässt es auf sich beruhen, was irgendwann zum Magengeschwür führt, wenn's zu oft so läuft. Erfahrungsgemäß läuft es wie mit dem Butterbrot, das immer auf die falsche Seite fällt. Schickt man 'ne freundliche Rechnung, kriegt man garantiert eine pampige Antwort. Schickt man gleich die Bluthunde, hat man es just mal mit einem einsichtigen Zeitgenossen zu tun, der sich tausendmal entschuldigt und ohne zu murren sofort bezahlt.

Spätestens nach der zehnten Pappnase hat man aber keinen Bock mehr auf dieses Überraschungsei und schickt ggf. den Anwalt los...

4. Bevor man sich entscheidet, was man machen möchte, prüft man tunlichst die Erfolgsaussichten. Und eventuelle Kollateralschäden, etc.pp. usw. usf. (Bei dieser Aufgabe kann einen ein guter Anwalt sehr unterstützten, aber auch das kostet leider wieder Geld.)

Frage 1: ist beim Anspruchsgegner überhaupt was zu holen? Oder hat man am Ende ein teueres Papier, das man sich einrahmen und an die Wand hängen kann?

Frage 2: verdirbt man es sich mit irgendwelchen Leuten, mit denen man es sich nicht verderben möchte? Klar kann ich die niedliche Blondine aus dem Sportverein mit Rechtsmitteln überziehen, weil sie das Foto, das ich ihr geschenkt habe, für einen Werbeflyer verwendet, mit dem sie für ihre Pilates-Kurse wirbt. Aber das wird vermutlich dazu führen, daß sie mich anschließend nicht mehr mit dem Arsch anguckt, und die Hälfte des Sportvereins mich hasst.

Die Prioritäten kann da nur jeder selbst setzen.

Frage 3: können da irgendwelche Retourkutschen angetrappelt kommen? Ein unterlegener Anspruchsgegner könnte auf die Idee kommen, dem zuständigen Finanzamt einen kleinen anonymen Hinweis auf Honorarflüsse zu geben. Macht mir nix aus, ich arbeite legal? Super. Muss ich nicht haben? Nun denn...

Last but not least 5.: bevor man mit all dem anfängt, sollte man sich selbst befragen, ob man auch der Typ ist für die jeweilige Auseinandersetzung.

Wenn ich solche Threads lese, dann denke ich insgeheim immer: Junge - wenn Du nicht selber weißt, was Du in einer solchen Situation tun willst, dann lass es ganz bleiben. Wer für Geld Fotos macht oder verkauft, wer Fotos mit bestimmten Nutzungsrechten an Dritte weitergibt, wer also seine Fotos in irgendeiner Weise verwertet, die über den heimischen Diaabend oder die Fotogalerie in der FC hinausgeht - der sollte sich verdammt noch mal vorher grundsätzliche Gedanken darüber gemacht haben, wie er in bestimmten Situationen reagieren will. Diese Entscheidung kann ihm keiner abnehmen, und ehrlich - was hilft es zu wissen "5 von 10 MK-Usern, die sich äußern, sagen Verklag ihn!, 2 sagen Freu Dich doch!, und 3 sagen Da kann man eh nix machen!" ??? Wenn man nicht mit der Masse mitlaufen will: gar nichts.
22.08.2013
Wenn er als DJ arbeitet, lass Dir doch VIP-Freikarten für Deine Models schicken / reservieren !
Beiderseitiger Vorteil !
Immer das Positive aus der Sache machen. (Zumindest versuchen)
22.08.2013
bei einer Abmahnung springt in der Regel nichts raus. Rechnung schreiben symbolisiert Entgegenkommen und füllt den Geldbeutel. Wird das nichts, kann man immer noch die Keule nehmen.

???

Bei einer Abmahnung springt das Honorar (im Wege der Schadensersatzanalogie) heraus.

Wenn das bei der Abmahnung mangels Zahlungsfähigkeit nicht herausspringt, wird es bei der freundlichen Rechnung auch nicht herausspringen. Und umgekehrt.

Die entscheidende Frage ist immer: zahlungsfähig oder nicht? Darauf beruht dann vernünftigerweise jede weitere Entscheidung, es sei denn, ich habe soviel Geld, daß ich mir den Spaß aus Prinzip leisten kann und mag.

Glücklicherweise ist Deutschland aber nicht nur von Hartz IV-Beziehern und Privatinsolventen bevölkert, und die Beträge, um die es hier geht, inkl. Anwaltskosten, wird man bei jedem Normalverdiener eintreiben können, notfalls in ein paar Raten.
22.08.2013
@TomRohwer

Zitat:"
Nein, eine Rechnung setzt keineswegs eine Bestellung oder Auftragsbestätigung voraus
...
Eine Rechnung ist nichts anderes als eine Zahlungsaufforderung. Wenn Du mit dem Auto in meinen Gartenzaun krachst, dann schicke ich Dir eine Rechnung über die Reparaturkosten."

Wenn ich mit dem Auto in Deinen Gartenzaun krache, wirst Du wahlweise festgelegt durch einen Sachverständigen eine Summe von meiner Versicherung ausbezahlt bekommen, alternativ kannst Du die Rechnung für die Instandsetzung bei mir bzw. meiner Versicherung einreichen. Alternativ könnten wir uns auch über einen Betrag X einigen. Wie auch immer, es ist immer Schadensersatz. Es ist keine Rechnung!

Wenn Du mit Deinem Auto in meinen Gartenzaun krachst, dann schicke ich Dir eine Rechnung über den Schaden.

Und dann hast Du genau drei Möglichkeiten:

1. Du bezahlst die Rechnung einfach so, wie ich sie Dir schicke.

2. Du bezahlst die Rechnung nicht, sondern bestreitest die Forderung. Entweder weil Du sagst "Ne, ich muß dafür gar nicht zahlen!" oder weil Du sagst "Ich bin in den Zaun gefahren, aber bevor ich das bezahle, möchte ich gern Nachweise über die Schadenshöhe haben."

Dann gebe ich Dir entweder Nachweise, oder ich verklage Dich gleich. Und muß die Nachweise vor Gericht vorlegen.

3. Du meldest den Schaden Deiner Haftpflichtversicherung, und die wendet sich an mich und sagt: "Wir regulieren den Schaden, aber nur, wenn Sie uns Nachweise über den Schaden vorlegen."

Noch mal: eine Rechnung ist nichts anderes als eine Zahlungsaufforderung, die folgende Angabe enthält:

- Rechnungsaussteller
- Rechnungsempfänger
- Rechnungsdatum
- Zahlungsgrund (z.B. gelieferte Ware, erbrachte Dienstleistung, Schadensersatzforderung, was auch immer)
- Zahlungsziel (wieviel Geld bis wann wohin)
und bei Rechnungen, die gemäß Abgabenordnung steuerlich geltend gemacht werden sollen, ggf. eine Umsatzsteuer-Nummer bzw. eine Umsatzsteuer-Ident-Nummer

Wenn die Rechnung nicht bezahlt wird, dann werde ich Anspruchsgründe nachweisen müssen, um die Forderung eintreiben zu können. Einen Auftrag. Einen Schadensersatzanspruch. Was auch immer geeignet ist, um die Begründetheit und Korrektheit der Forderung zu beweisen.

Und wenn Du z.B. ein Getty-Foto benutzt, ohne vorher eine Lizenz erworben zu haben, dann kriegst Du... eine Rechnung von Getty, sobald die das mitbekommen.  Steht sogar "Rechnung" dick oben drüber, obwohl das formal überhaupt nicht notwendig ist.

http://www.e-recht24.de/artikel/steuerrecht/6200-top-10-umsatzsteuer-rechnungen/rechnungen-erstellen.html

Vollkommen andere Baustelle, da geht es - wie sowohl die Überschrift als auch die URL schon sagen - um Rechnungen mit Umsatzsteuer.

Umsatzsteuer kann nur ein Unternehmer in Rechnung stellen, weil man Umsatzsteuer nur auf eine Rechnung setzen darf, wenn man umsatzsteuerpflichtig ist - und umsatzsteuerpflichtig können nur Unternehmer sein, aber nie Privatleute...
22.08.2013
(Wenn ich mir so anschaue, was sich manche Leute so Verträgen zusammenbasteln und an rechtlichen Konstruktionen zusammenphantasieren, dann würde es mich auch nicht mehr wundern, wenn am Ende manches Zivilprozesses um irgendwelche "Foto-Rechte" der eine oder andere WWW-Foto-Forums-User statt mit einem Honoraranspruch mit der Verpflichtung den Gerichtssaal verlässt, drei Waschmaschinen und einen Industriesaubsauger zu bezahlen...)

Ich glaube, mit drei Waschmaschinen und einem Industriesaubsauger ist der eine oder andere vermutlich noch ganz gut bedient... *seufz*

(Sorry für's OT)

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