Ist das Model ein Miturheber? 95

1 year ago
coole Idee, Seekworld

Ich war KFZ Mechatroniker und werde mal bei sämtlichen KFZ-Besitzern, deren Karren ich repariert habe,
Freifahrten einfordern.
Oder war ich Heizungsinstallateur?, dann könnte ich ja diesen Winter in beheizten Wohnungen.....
Schließlich bin ich mit Urheber , alleine schon dadurch das ich einen Schraubendreher gekonnt und richtig halten konnte.
Das war zwar mein Job und ich wurde dafür bezahlt, aber sch..ß drauf............
@ R R Rolut
Wenn Du als Kfz-Mechatroniker im Auftrag des Automobilclubs Pannendienst leistest und den liegengebliebenen 66'er Shelby Cobra reparierst, dann stellst Du dafür 350 € in Rechnung ... nachdem Du schnell noch eine Runde gedreht hast, um sicher zu gehen, daß er wieder gut läuft. Binnen der nächsten 3 Jahre kommt Dir aber kein weiterer Shelby vor die Augen ...

Wenn Dein Clubkamerad aus dem Mopar Club Dich anruft, mit dem Du schon so manches Treffen angefahren hast, und er Dich um Pannenhilfe bittet, wobei zur Reparatur dann noch ein paar Zündkerzen, Luftfilter usw. für 70 € anfallen, dann machst Du ihm für einen Hunderter alles klar, und ja - dann darfst Du Dir am nächsten Montag den Shelby schnappen, damit das Model vom Bahnhof abholen und den Shelby für die 3 Stunden zum Shooting nutzen.
Und wenn Du für übernächstes Wochenende wieder ein Model engagiert hast, dann kommt der Cobrafahrer noch kurz vorbei, und Ihr macht gemeinsam mit dem Model noch ein "Car Wash Shooting" ...
1 year ago
@Marcus Sawyer:
Die Urheberrecht ist sowas wie ein dingliches Recht. Du kannst es aufheben, übertragen, belasten und inhaltlich verändern.

Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(§29 UrhG)

Auf "gut Deutsch": das Urheberrecht ist nicht übertragbar, außer im Erbfall durch ein Testament oder die gesetzliche Erbregelung, wenn's kein Testament gibt.

(Das Urheberrecht ist übrigens auch nicht "sowas wie ein dingliches Recht", es ist ist ein dingliches Recht außerhalb des Sachenrechts des BGB...)
1 year ago
@schnabler, Posting #31:

Du solltest darauf hinweisen, daß Du die österreichische Rechtslage beschreibst. In Deutschland ist sie anders.

"Urheber/Hersteller eines Fotos kann nur eine natürliche Person sein. Nur bei gewerbsmäßig hergestellten, einfachen Lichtbildern gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller."

Auch bei einem einfachen Lichtbild nach §72 UrhG kann nur eine natürliche Person Urheber sein, und zwar die Person, die das einfache Lichtbild geschaffen hat. Der Inhaber eines Unternehmens, der einfache Lichtbilder gewerbsmäßig in Auftrag gibt, kann nach deutschem Recht niemals Urheber sein, und einen "Hersteller" kennt das deutsche UrhG überhaupt nicht.

Der Unterschied zwischen einem Lichtbildwerk (§2 UrhG) und einem einfachen Lichtbild (§72 UrhG) liegt a) in der Schöpfungshöhe (die braucht ein einfaches Lichtbild nicht, um als solches geschützt zu sein) und b) in der Dauer der Schutzfrist (beim Lichtbildwerk endet sie 70 Jahre nach Tod des Urhebers, beim einfachen Lichtbild 50 Jahre nach Erstellung bzw. Erstveröffentlichung).
1 year ago
@Seekworld:
Ich glaube, das Beispiel von BS zeigt, das ich Recht habe ;) Das Recht Hat man einfach.

Das ist korrekt. Eine Urheberschaft kann nicht vertraglich entstehen, sie entsteht automatisch in dem Moment, wo der Urheber sein Werk schafft.

Selbstverständlich gibt es "gemeinsame Werke" (§8 UrhG), die von mehreren Urhebern zusammen geschaffen werden. Das ist aber nie die Folge eines Vertrages, sondern immer die Frage des entsprechenden gemeinsamen Handelns.

Es gibt auch "verbundene Werke" (§9 UrhG), dafür gilt dasselbe.

Rechtsanwalt Dennis Tölle (Rechtambild.de) erklärt es so, daß es eigentlich nicht mißzuverstehen ist:

"Unter dem Strich lässt sich also festhalten, dass in den häufigsten Fällen derjenige, der den Auslöser drückt, auch Urheber wird. Davon abweichende Fälle sind denkbar, aber in der Praxis kaum umzusetzen, da bereits dem Drücken des Auslöser eine derart entscheidende Rolle zukommt."

Oder anders gesagt: theoretisch sind Fälle konstruierbar, in denen ein Model Miturheber des Fotos ist. In der Praxis ist ein Model in aller Regel nie Miturheber des Fotos, für das es modelt.

Sorry, liebe Models, aber das ist so.
Wenn eine der Kardashian-Ladies auf der High Society Party erscheint, und dort "im Rahmen des § 23 KUG" fotografiert wird, dann ist die Veröffentlichung dazu doch auch gespickt mit Hinweisen auf die so präsentierten Labels - durch ihre Auswahl an Kleidung und Accessoires hat sie doch ihren Look kreiert, und wurde dann auch fotografiert. Da hat aber nicht der Fotograf angeordnet "nimm die Tasche von G, die Uhr von C, die Ohrringe von T, das Kleid von B und die Schuhe von M", sondern sie hat selber bestimmt, wie sie aussehen will. Urheber des Bildes ist aber trotzdem der Fotograf, so wie wenn er gem. § 22 KUG eine unbekannte Newcomerin fotografiert, die in demselben Look mit den Teilen von G, C, T, B und M vor der Kamera posiert.
Tom Rohwer zitierte Rechtsanwalt Dennis Tölle

Unter dem Strich lässt sich also festhalten, dass in den häufigsten Fällen derjenige, der den Auslöser drückt, auch Urheber wird.


Nun in seinem Beitrag hat er zunächst sehr deutlich gemacht, dass es sehr wohl eine Miturheberschaft geben kann:
"Es ist demnach erforderlich, dass das Werk, in diesem Fall die Fotografie, gemeinsam geschaffen wurde. Hierbei kommt es jedoch nicht auf den konkreten Umfang und die Größe der Beiträge an, sondern darauf, ob sie schöpferisch, also werkschaffend, waren"
Nur geht er dann davon aus, dass in Praxis der Fotograf in der Regel derjenige ist, der Anweisungen gibt und seine Mitarbeiter nur Gehilfen sind.

Das mag auch in vielen Fällen so sein. Nur kann es, wie für jede Regel, eben auch Ausnahmen geben. Und seekworld hat hier in meinen Augen glaubhafte Beispiele genannt. Aber auch Visagisten, die stundenlang eigene schöpferische Leistungen verbringen, sehen das sicher anders.
@ Chris W. Braunschweiger
Den "springenden" (oder eben plumpsenden) Punkt sehe ich in der Herleitung aus dem BGH-Urteil v. 14.07.1993, Az.: I ZR 47/91 - da ging es um ein Computerprogramm zur Finanzbuchhaltung und mir fehlt da der Bezug zu Shootings oder der Fotografie überhaupt.
Inwieweit das KUG nun noch Spezialnorm ggü. dem UrhG ist, oder seit 1966 nur noch einen "Appendix" dessen darstellt ... das ist wohl die Frage. Denn wenn das Thema Miturheberschaft im KUG nicht gesondert vorhanden ist, verbleibt die Frage, ob der subsidiäre Rückgriff auf das UrhG als angebracht erscheint.

Oder um es laienhafter zu sagen, ziehe ich nochmal die Karda- shian herbei - die macht ihren Galaauftritt und wird dabei hundertfach fotografiert. Sollte der in-touch-Fotograf dies nun verpaßt haben, dann lichten der Amica-Fotograf und 30 Zuschauerinnen diesen Auftritt trotzdem ab.
Die in-touch-Redaktion hat nun also keine Bilder, aber die eigenständige Leistung des Kardashian-Auftritts bleibt bestehen.
Fährt aber Nele Neomodel vergeblich zum Shootingtermin, weil Kuno Knips seinen Fotokoffer aus der Gepäckflut am Chaos-Airport nicht zurückerlangen konnte, dann hat sie sich vergeblich aufgestylt, falls sie nicht noch zur Disco geht und dort von Falk Fotoscout abgelichtet wird. Dann können sich Nele Neomodel und Falk Fotoscout über ihre gemeinsame Miturheberschaft freuen, wenn dieses Foto bei "Virtual Disco Queen" auf Platz 1 landet. Allerdings hätte auch da Falk Fotoscout die alleinigen Urheberrechte, sofern er diese nicht beim Hochladen an den Plattformbetreiber abgetreten hat.
Das mag auch in vielen Fällen so sein. Nur kann es, wie für jede Regel, eben auch Ausnahmen geben.

Gerade die Hobbyfotografie dürfte da eine ziemliche Bandbreite zu bieten haben.

Am einen Ende der Fotograf mit eigenen Ideen, der sich selbst um Location, Licht, Bearbeitung, etc. kümmert und andere Menschen gerade so weit beteiligt, dass diese seine Anweisungen umsetzen. Und am anderen Ende so manch Workshop-Besucher, dessen schöpferische Leistung teils unmittelbar nach "Knöpfchen drücken und dabei die Kamera nicht fallen lassen" endet. Und dazwischen gibt es vermutlich sämtliche Abstufungen und Varianten.

So lange allerdings das Ganze "wer darf was" in der Praxis mit einer kurzen Absprache einvernehmlich geregelt werden kann, finde ich die persönlich die Urheberrechtsdiskussion eher akademisch.
1 year ago
Was ich nicht so ganz verstehe ist, wie relevant ist, dass jemand entscheidet, welche schöpferischen Leistungen dann auch wirklich im Bild verwendet oder verworfen oder verändert werden? Also völlig unabhängig davon, dass sie ja eigenwertig vorher geleistet wurden.
Also z.B. ein bestimmtes Makeup, eine bestimmte Rollenauslegung des Schauspielers oder gar eine relevante Drehbuchänderung im Film etc. Spielt der verantwortliche Regieauftrag keine Rolle, wie teilbar ist der?
(Bei Hollywoodbustern, wo die Regisseuere mittendrin ausgetauscht werden, gibt es anschließend ewige Rechtsstreits. Amerikanisches Recht und Problem und hier vielleicht zu diffus abschweifend.)

Ich habe das Gefühl, dass das Auslöserdrücken quasi als die Bestätigung über die Bildhoheit gilt, unabhängig vom Wert der zusammengeführten Beiträge.
Zugegeben, eine nicht rechtsbegründete Vorstellung.
1 year ago
Für mich ist Fotografie immer ein Dialog mit dem vor der Kamera. Deswegen sehe ich Portaits auch immer als Gemeinschaftsprodukt an. Die Entscheidungen hinter der Kamera, die zum Bild führen, treffe ich als Fotograf und so werde ich zum Urheber. Aber es bleibt vom Gefühl her ein Gemeinschaftswerk, aber es ist ein alleiniges Werk des Fotografen im juristisch Sinn.
1 year ago
@SEE:
Wenn eine der Kardashian-Ladies auf der High Society Party erscheint, und dort "im Rahmen des § 23 KUG" fotografiert wird, dann ist die Veröffentlichung dazu doch auch gespickt mit Hinweisen auf die so präsentierten Labels - durch ihre Auswahl an Kleidung und Accessoires hat sie doch ihren Look kreiert, und wurde dann auch fotografiert.

Das ist urheberrechtlich aber irrelevant, solange nicht ausschließlich ein Kleid fotografiert wird, das ausreichend Schöpfungshöhe besitzt, um ein urheberrechtlich geschütztes Design zu haben.

Wird die Kardashian-Lady in dem Fetzen fotografiert, entsteht ein neues Werk, das ausreichend Abstand zu dem Werk "Kleid" hat. Was schon daran erkennbar ist, daß eben nicht das Kleid fotografiert wird, sondern ein Mensch, der das Kleid trägt.
(Früher war das §24 UrhG, "Freie Benutzung"; den gibt's nicht mehr, jetzt ist es §23 Abs.1 Satz 2 UrhG.)
1 year ago
@Marcello Rubini:
Was ich nicht so ganz verstehe ist, wie relevant ist, dass jemand entscheidet, welche schöpferischen Leistungen dann auch wirklich im Bild verwendet oder verworfen oder verändert werden? Also völlig unabhängig davon, dass sie ja eigenwertig vorher geleistet wurden.

Das ist ganz entscheidend. Denn es zeigt, daß das Werk vom Fotografen kreiert wurde, der eben entscheidet, was er in sein Werk einbindet und was nicht und wie er es macht; womit der in §23 UrhG geforderte ausreichende Abstand in der Regel gegeben ist.
1 year ago
@Matthias Langer:
Für mich ist Fotografie immer ein Dialog mit dem vor der Kamera. Deswegen sehe ich Portaits auch immer als Gemeinschaftsprodukt an. Die Entscheidungen hinter der Kamera, die zum Bild führen, treffe ich als Fotograf und so werde ich zum Urheber. Aber es bleibt vom Gefühl her ein Gemeinschaftswerk, aber es ist ein alleiniges Werk des Fotografen im juristisch Sinn.

Da würde ich in gewissen Grenzen mitgehen - der entscheidende Punkt für mich ist aber:

Ein Model kann - logisch - während des Fotografierens sagen: "Nee - also die Pose... die mache ich nicht!" Oder ähnlich. Es hat mithin Einfluss darauf, was nicht zum Bild wird.

Ein Model kann mir aber nicht sagen: "Also, ich stelle mich jetzt mal so und so hin und mache das und das! Und Du fotografierst das!"

Da wäre das Shooting schneller beendet als das Model "Ich will aber auch Miturheber sein!" sagen kann. Es - das Model - hat insofern keinen Einfluss darauf, was genau ich zum Bild mache.

Mitbestimmung anderer Leute gibt es bei meinen Fotos nicht, ich sehe zu, daß ich nur mit Models arbeite, die das mitmachen, was ich von ihnen will und erwarte. Um in der Hinsicht Mißhelligkeiten zu vermeiden, bevorzuge ich Models, die - salopp gesagt - weiter gehen mögen als ich es von ihnen haben will. Dann bin ich und ist das Mode auf der sicheren Seite.
@ Tom Rohwer

Wird die Kardashian-Lady in dem Fetzen fotografiert, entsteht ein neues Werk, das ausreichend Abstand zu dem Werk "Kleid" hat. Was schon daran erkennbar ist, daß eben nicht das Kleid fotografiert wird, sondern ein Mensch, der das Kleid trägt.

Und was schrieb ich in #66 als Resultat dazu ?
Urheber des Bildes ist aber trotzdem der Fotograf ...
1 year ago
Um ehrlich zu sein - diesmal habe ich nicht alles gelesen, was ich sonst immer mache, wenn ich in einen Thread schreibe. Aber:

Für mich und den meisten anderen hier ist es in der praktischen Anwendung völlig egal, ob der Fotograf alleiniger Urheber ist oder ob das Modell oder ein Bildbearbeiter daran einen mehr oder weniger großen Anteil hat.

Warum?

Weil ein Vertrag regelt, wer was mit den Bildern machen darf.

Auf das Urheberrecht berufe ich mich nur in seltenen Fällen, nämlich dann, wenn ein Bild von einer unbefugten Person "geklaut" wird.
1 year ago
Weil ein Vertrag regelt, wer was mit den Bildern machen darf.

Zustimm. Das ist es was am Ende zählt.

Auf das Urheberrecht berufe ich mich nur in seltenen Fällen, nämlich dann, wenn ein Bild von einer unbefugten Person "geklaut" wird.

Es werden aber nicht nur deine Urheberrechte verletzt sondern auch die vom Miturheber - damit sollest (mußt?) du natürlich auch den Miturheber derüber in formieren, weil der natürlich auch Schadenersatzansprüche hat

Die viel größere Frage die weit mehr Auswirkungen für euch hat ist, ob das Model dadurch das Recht auf die Rohdaten hat, oder vllt. sogar daß sich für euch dadurch ein Plicht ergibt sie auszuhändigen.
(4) 1Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. 2Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. 3Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

Ist alles gut, solange das das Model unterschreibt - ein Pay-Model würde das ohne mit der Wimper zu zucken tun. Die Frage ist nur ob es ein Amateur-TFP-Model tut. Da ihr ja immer so auf eurem Urhberrecht pocht, wird das Model annehmen, daß es sehr wertvoll ist,. Ich wäre verunsichert, auf was ich da verzichte.
1 year ago
Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten.

Nächste Frage:
Wenn euch das das Model unterschreibt, und es kommt zu einer Urheberrechtsverletztung - hat der Miturheber (er hat ja nur auf die Verwertungsrechte verzichtet) dann dennoch auch Recht auf Schadenersatz?

Fragen über Fragen ...
1 year ago
Lach, Seekworlds Fragen zeigen mir, alles ist viel einfacher, wenn es keine Miturheber gibt und nur einen Urheber.
1 year ago
Nachsatz: Wenn es Urheberechtsverletzungen gibt (es geklaut wird) ... mal abgesehen davon ob es jetzt Miturheber ist oder nicht - Es wird dabe doch auch das Recht am eigenen Bild verletzt *eek*, oder nicht?


Wir sollten ech mal die Rechtsabteilung der MK fragen, die wahrscheinlich eh schon längst mitliest!

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