Angehende Lehrerin als Model? 125

25.08.2007
immer wieder bekomme ich zu hören

wenn man in den öffentlichen dienst geht oder beamte wird KANN und DARF man sich sowas nicht erlauben.


als diener des staates ist es nicht vertretbar nebenher zu modeln...


wie sehen das models und fotografen?
gibt es vorschriften, richtlinien oder ist alles nur heiße luft?

würde gerne eure meinungen und erfahrungen zu dem thema lesen
#2
[gone] Danke für die schöne Zeit - no shoots
25.08.2007
erlabut ist vieles,
aber eben leider nicht alles toleriert.

kann sein, dass dem mädel dann einige steine in den Weg gelegt werden.
(von eltern, andere lehrer, schüler),.
muss sich als im Klaren sein, dass man toleranz nicht von allen erwarten kann, manche berufe etwas mehr zurückhaltung fordern als andere und dass man mit dem modeln auch eine angriffsfäche bietet.


normales modeln z.b. fashion/portrait:
wieso nicht, denke nicht, dass sie da probleme bekommt.
(sollte aber trotzdem mit dem arbeitgeber abgeklärt werden)

bei akt und sexy bildermodel:
meine meinung: eher sein lassen.
ist sicherlich nicht prickelnd wenn die schüler im web die aktbilder oder sexy bilder ihrer lehrerin finden und diese dann z.b. an die tafel hängen usw..
bzw wenn die boulevardpresse wie BILD sowas aufgreift und schreibt:
"so sexy präsentiert sich die lehrerin xy im web.."



kommt eben auch auf die bilder an.
sollten schon technisch und qualitativ gut sein und keine typischen amateur knipser bilder sein bzw nicht billig wirken.
25.08.2007
Das kann man nicht pauschal abtun - Öffentlicher Dienst = nicht modeln ist Blödsinn. Es kommt immer drauf an, was für Aufnahmen Du machst und welche Funktion und Position Du inne hast. Und eine Genehmigung des Arbeitgebers, sofern Du mit dem Modeln Geld verdienen möchtest, sollte ohnehin selbstverständlich sein. Das nennt man dann nämlich Nebentätigkeit und die ist, gleich ob Öffentlicher Dienst oder nicht, genehmigungspflichtig. Verbieten kann ein Arbeitgeber eine Nebentätigkeit übrigens nur dann, wenn diese dem Unternehmen schadet - z. B. wenn Du für die Konkurrenz tätig bist oder z. B. als Lehrerin (Vorbildfunktion!) Aktaufnahmen machst. Wobei Akt nicht gleich Akt ist.

Ich arbeite in einer Führungsposition eines internationalen Großunternehmens und habe meine Modeltätigkeit ganz offiziell angegeben. Meiner Karriere dort hat es nicht geschadet, und es stört sich auch keiner dran.

So lange Fotos nicht obszön oder anrüchig sind, wird sich auch keiner daran stören - selbst bei "oben ohne" nicht. Kommt aber immer auf den Beruf an - als Lehrerin vielleicht weniger passend. Dann sollte man sich auf Fashion, Beauty, Lifestyle, etc. beschränken.
25.08.2007
Vor allem wäre es wichtig zu wissen, ob du "nur" im öffentlichen Dienst bist oder ob du auch Beamter bist. Beamte müssen ihre Nebentätigkeit vom Dienstherrn genehmigen lassen. Wenn die sagen "nada" - hat sich alles erübrigt. Das ergibt sich aber aus dem jeweiligen Beamtengesetzt. In Hessen heißt das, ich darf nicht mehr als 20% meiner regulären Arbeitszeit mit Nebentätigkeit verbringen ... Künstlerische Nebentätigkeiten (Modeln gehört nicht dazu, da Gewerbe) sind nur "anzeigepflichtig" andere sind "genehmigungspflichtig" - bei Beamten, wohlgemerkt!
25.08.2007
Hm, Nebentätigkeiten müssen fast immer dem Arbeitgeber gemeldet werden - egal ob Öffentlicher Dienst oder nicht. Ich weiß, dass bei uns (Privatunternehmen) auch Nebentätigkeiten angezeigt bzw. genehmigt werden müssen - abgelehnt werden sie jedoch nur dann, wenn es sich dabei um eine Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen handelt. Ansonsten sehen wir das ziemlich locker. Ist aber nicht überall so.

Modeln ist übrigens auch genehmigungspflichtig, wenn es sich dabei um eine "Angestelltentätigkeit" handelt. Sofern selbständig reicht die Anzeige, wenn Du als Model jedoch fest wo "angestellt" bist (wird selten vorkommen), muß der Arbeitgeber sie genehmigen.
[gone] Danke für die schöne Zeit - no shoots
25.08.2007
mehr zum theme nebentätigkeit und arbeitgeber:


hier klciken
+
http://www.verdi-bub.de/p_tipps/archiv/nebentaetigkeit/

kurz:
im öffentlichen dienst oder als beamter muss sie gemeldet werden,
in der freien wirtschaft nur wenn es im arbeitsvertrag drin steht.

ansonsten kann der arbeitnehmer selbst entscheiden was er in seiner freizeit macht.
aber:
es gibt ausnahmen (mehr dazu siehe die beiden Links oben)
25.08.2007
Tja, da ist der Unterschied. Auch wenns selbständig ist, muss es bei Beamten genehmigt werden.

Also hängt so oder so vom Arbeitgeber ab. Und da dann wieder, welche Art Aufnahmen du machst.
[gone] Hartsoe
25.08.2007
...und selbst im öffentlichen Dienst gibt es Unterschiede und Einzelfälle.
Beim Bund ist es zwar so, dass eine Nebentätigkeit zwar im Grunde genehmigt werden muss.
Fällt diese Nebentätigkeit in den "künstlerischen Bereich" so fällt die Genehmigung weg. Witzig vor allem, da eben dieser künstlerische Bereich nicht weiter definiert wird.

Ich selbst habe keine Nebentätigkeit angemeldet, aber ich mache ja auch kein Geld damit - somit fällt das Ganze unter "Hobby"...
[gone] Ponzi
25.08.2007
Ich denke mal als Lehrerin kommt es immer drauf an an was für eltern man da gerät.

entdeckt ein ziemlich krasser Konservativer Vater das Portraitfoto einer Lehrerin auf einer Seite auf der auch Akt-Bilder sind (nicht von der Lehrerin) kann das schon zuviel sein und der Ärger ist da.

Ich kann daher verstehen wenn (angehende) Lehrerinen nicht gerne fotos von sich im Internet sehen. Das Risiko Ärger zu bekommen ist einfach zu hoch.
25.08.2007
Original von Foto-Graf.de
immer wieder bekomme ich zu hören
wenn man in den öffentlichen dienst geht oder beamte wird KANN und DARF man sich sowas nicht erlauben.
als diener des staates ist es nicht vertretbar nebenher zu modeln...

Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst müssen sich alle "Nebentätigkeiten" von ihrem Dienstherren genehmigen lassen. (Andere Arbeitnehmer übrigens in vielen Fällen auch, Nebenjobs z.B., und auch ehrenamtliche Tätigkeiten, wenn die vom Umfang her die Arbeitsleistung beeinträchtigen könnten.)

Beamte haben darüberhinaus besondere Treuepflichten, sie dürfen nichts tun, was das Ansehen ihrer Behörde beeinträchtigen könnte, oder was Interessenskonflikte bedeuten könnte, usw. usf.

Bei Aktfotos und vor allem bei Erotikfotos kann das durchaus von Bedeutung sein. Kommt natürlich auch darauf an, bei welcher Behörde jemand sitzt. Eine Beamtin in der Verwaltung der Wasser- und Schiffahrtsbehörde wird durch neckische Aktfotos auf einer Website nicht unbedingt beeinträchtigt, eine Polizeibeamtin, die mit Erotikfotos in den St.Pauli-Nachrichten vertreten ist, u.U. schon.

gibt es vorschriften, richtlinien oder ist alles nur heiße luft?


§54 Bundesbeamtengesetz

Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.

§ 64 Bundesbeamtengesetz

1. Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 66 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach § 64 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.

2. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann
3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,
6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Betrifft die Genehmigung die Mitwirkung an einem Verfahren der Streitbeilegung, beginnt die Frist nach Satz 5 erst mit der Aufnahme des Verfahrens der Streitbeilegung; der Beamte hat die Aufnahme des Verfahrens entsprechend Absatz 6 Satz 2 anzuzeigen. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.

§66 Bundesbeamtengesetz

1. Nicht genehmigungspflichtig ist
1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
a) der Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 65 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung,
b) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
c) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft,
2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.


Für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst gilt zumindest teilweise dasselbe, denn die entsprechenden Regelungen stehen im BAT, TVL, TVÖD usw., also den Tarifverträgen für den ö.D., und dort wird zum Teil auf die entsprechenden Regelungen des Beamtenrechts verwiesen, diese Regelungen gelten dann entsprechend.
25.08.2007
Original von Hartsoe
...und selbst im öffentlichen Dienst gibt es Unterschiede und Einzelfälle.
Beim Bund ist es zwar so, dass eine Nebentätigkeit zwar im Grunde genehmigt werden muss.
Fällt diese Nebentätigkeit in den "künstlerischen Bereich" so fällt die Genehmigung weg. Witzig vor allem, da eben dieser künstlerische Bereich nicht weiter definiert wird.

Da "Modeln" gegen Entgelt immer ein Gewerbe ist, wird man da mit "künstlerische Tätigkeit" per se nicht weiterkommen.
[gone] Danke für die schöne Zeit - no shoots
25.08.2007
tom wurde doch alles schon gesagt.

;)
[gone] Hartsoe
25.08.2007
Original von TomRohwer
[quote]Original von Hartsoe
...und selbst im öffentlichen Dienst gibt es Unterschiede und Einzelfälle.
Beim Bund ist es zwar so, dass eine Nebentätigkeit zwar im Grunde genehmigt werden muss.
Fällt diese Nebentätigkeit in den "künstlerischen Bereich" so fällt die Genehmigung weg. Witzig vor allem, da eben dieser künstlerische Bereich nicht weiter definiert wird.

Da "Modeln" gegen Entgelt [u]immer[/i] ein Gewerbe ist, wird man da mit "künstlerische Tätigkeit" per se nicht weiterkommen.[/quote]

Ja, das würde mich schon mal genauer interessieren. Ist es keine künstlerische Tätigkeit bei einem Künstler Model zu stehen (Malen, Zeichnen, Bildhauen)?
Würde das bei "simpler" Fotografie anders aussehen?
25.08.2007
Weil Modell stehen eben nicht als "künstlerisch" angesehen wird. Entsteht durch den Fotografen - so sehen die das. Die Kamera ist ja auch kein Künstler, sondern hilft dem Fotografen. Is zwar nich immer so logisch ... aber is halt so.

Das Bundesbeamtengesetz kann hier auch nur ein Anhaltspunkt sein. Lehrer sind meistens Landesbeamte. Die haben ihr eigenes Gesetzt, das gerade in solchen Feinheiten wieder abweichen kann.
[gone] xxxxxx
25.08.2007
1. Nicht genehmigungspflichtig ist
1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
a) der Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 65 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung,
b) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
c) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft,...


Wenn ich das richtig verstehe: Probleme mit dem Nebentätigkeitsaspekt gibt es erst bei Bezahlung?!?

Neben den Aktgeschichten natürlich- einer Bankangestellten würde ich das aber ebensowenig raten...
26.08.2007
Von Aktaufnahmen würde ich generell jedem abraten, der mit Publikum oder Kunden zu tun hat. Das betrifft nicht nur die Lehrerin und Bankangestellte, sondern kann auch für die Verkäuferin im Supermarkt äußerst peinlich werden. Und Schüler und Studenten sollten sich VORHER überlegen, wenn sie Akt shooten, was sie später werden möchten. Denn das INet ist groß und Jugendsünden lassen sich eben nicht mal schnell entfernen. *gg* Ach ja, und Angestellten bei katholischen Trägern wäre davon ebenfalls abzuraten. Das hat dann was mit "Imageschaden" zu tun.
26.08.2007
@Frank
Nein, bei Beamten hat die Bezahlung für die Genehmigungspflicht keine Auswirkung. Für die Bezahlung (jedenfalls bei uns in Hessen) gibts auch keine - für uns kleinen Fische - interessante Obergrenze. NUR für die Arbeitszeit gibt es Grenzen (bei mir maximal 8 Stunden die Woche, mehr is nich erlaubt). Denn der Beamte soll sich voll seinem Dienst widmen und die Nebentätigkeit darf die Arbeitskraft/Dienstfähigkeit nicht einschränken. Die Bezahlung is da Wurscht. Deshalb müssen bei Beamten auch andere unentgeltliche Nebentätigkeit genehmigt oder angezeigt werden (künstlerische sind nur anzeigepflichtig). Jedenfalls theoretisch. Ehrenämter haben da eine Sonderstellung, dürfen aber auch die normale Dienstfähigkeit nicht beeinträchtigen. In besonderen Fällen kann der Dienstherr seinen Beamten aber dann auch von einem Teil seiner "normalen Pflichten" entbinden. z. B. wenn ein Beamter einen Lehrauftrag erhält und mehrere Stunden pro Woche irgendwo unterrichtet.
[gone] xxxxxx
26.08.2007
@ Marc: Mir ist dann aber nicht ganz klar, ob auch andere Hobbies wie Briefmarkensammeln oder Gartenarbeit anzeigepflichtig sind- das wäre doch eine Lachnummer...

Zum Aktthema hat Cyrreana denke ich ja schon erschöpfend geantwortet. Eine Einschränkung würde ich allerdings machen: Meinen Modellen rate ich nicht von den Aufnahmen ab, sondern vor der Veröffentlichung im Internet bzw. der Erteilung der Rechte dazu.
Veröffentlichungen im Rahmen einer Ausstellung oder teilweise auch Printveröffentlichungen sind da 'harmloser' denke ich, weil die einfach zeitlich eingegrenzter sind (wer guckt sich heute noch ein Stadtmagazin von 2001 an?), schlechter oder nicht kopierbar sind, damit auch wieder 'aus der Welt kommen' und nicht so 'unkontrollierbare Reichweiten' haben können wie bei einer Publikation im Internet...
Original von Stefan P.
Ich denke mal als Lehrerin kommt es immer drauf an an was für eltern man da gerät.

...


ich tippe eher auf den schulleiter und die schulaufsichtsbehörde ;)

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