Neuer TFCD-Vertrag 84

28.03.2009
Original von S. Eckhardt
DAS glaube ich nicht und das hat Tom auch nicht so geschrieben.
Ich glaube nicht, dass man ohne Erlaubnis des Urhebers ein Bild bearbeiten darf und mit der "Ausrede", dass ein eigenständiges Werk entstanden sei, eine Veröffentlichung ohne Erlaubnis vornehmen kann.


"Glauben" ist eine Kategorie aus der Religionslehre aber nicht aus der Rechtslehre.

§ 24 Freie Benutzung
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

Dazu reicht natürlich nicht die Behauptung, es sei ein selbständiges Werk, sondern
das muß tatsächlich der Fall sein. Dazu muß das ursprüngliche Werk deutlich hinter
dem neuen Werk zurücktreten.

Im Zweifel kann man das dann einen Richter entscheiden lassen ...
29.03.2009
Original von ChristophGerlach
[quote]Original von Uncle Bob
Ergänzend könnte man noch aufnehmen:

"Das Urheberrecht an den Bildern liegt beim Fotografen."

Eine solche Klausel ist meines Wissens nach unwirksam, da das Urheberrecht nicht abtretbar ist. Es handelt sich bei der Formulierung oben daher um eine Feststellung, die mal zutrifft und mal nicht, je nachdem wie das Foto entsteht. Das Durchdrücken des Auslösers alleine sichert dem Fotografen keine Urheberrechte.

Es ist besser, das Urheberrecht aus dem Vertrag ganz heraus zu halten und nur Nutzungsrechte zu behandeln.[/quote]


Das Urheberrecht ist ein an die Person gebundenes Recht und liegt immer beim Fotografen der den Auslöser betätigt hat, also der Bildschaffende ist. Ein Lichtbild oder Lichtbildwerk ist IMMER urheberrechtlich geschützt. Ob es dann auch kommerziell genutzt werden darf ist gesetzlich geregelt (Recht am eigenen Bild - Rechte an Abbildungen von markennamen- Recht an Abbildungen von Kunstgegenständen- Property-Relaese , etc.)Übertragen werden können nur Rechte der Nutzung an diesen Lichtbildern oder Lichtbildwerken, als ausschliessliche oder als einfache Nutzungsrechte . Was die Übertragung der zwei Nutzungsrechtsarten unterscheidet ist im Urhebergesetz nachzulesen. Besonderheiten und Ausschlüsse von der Nutzung müssen schriftlich in Vertragsform verfasst sein, damit sie juristisch wirksam sind.

Modelverträge oder Verträge zur Abtretung der Rechte am Bild sollten kurz
gehalten sein und nicht so viele Klauseln enthalten.
Je mehr Details, desto eher ist der Vertrag bei gerichtlichen Auseinandersetzungen punktuell angreifbar.
Vertragsvorlagen gibt es im Netz in Hülle und Fülle, fast jede Online- Bildagentur bietet die Passenden Model Release Verträge an.
Um einen FAST nicht angreifbaren Vertrag zu erhalten, sollte man sich besser den Rat eines Juristen mit Schwerpunkt Urheberrecht einholen.
Ihr glaubt nicht, was der alles zu beanstanden hat und was bei einigen Formulierungen gegen geltendes Recht verstösst.

Was dann im Einzelnen mit dem Model vereinbart wird, wer wann, wie, wo, welche Bildrechte hat, kann in zusätzlichen Formulierungen in einer Anlage zum Vertrag notiert werden.

LG
Rolf Hellmeier
29.03.2009
Original von S. Eckhardt
DAS glaube ich nicht und das hat Tom auch nicht so geschrieben.
Ich glaube nicht, dass man ohne Erlaubnis des Urhebers ein Bild bearbeiten darf und mit der "Ausrede", dass ein eigenständiges Werk entstanden sei, eine Veröffentlichung ohne Erlaubnis vornehmen kann.

Wenn's eine "Ausrede" ist, nicht. Wenn ein eigenes Werk in "freier Benutzung" entstanden ist, schon.

Wobei man wissen sollte: "Bearbeitungen" haben eine klare Tendenz, keine "freie Benutzung" im Sinne des UrhG zu sein.

Es gibt dafür zwei plakative Beispiele:

1. Das FAZ-Magazin hat einmal für die Kolumne von Johannes Gross von einer Zeichnerin ein Portraitfoto von Gross nachempfinden lassen. Die Fotografin klagte und bekam recht - Urheberrechtsverletzung.

2. Die BUNTE veröffentlichte einmal den damaligen Verteidigungsminister Scharping, wie er mit seiner neuen Lebensgefährtin Gräfin Pilati im Swimmingpool plantschte. Der SPIEGEL griff das auf und brachte ein gemaltes Titelbild, das eines der BUNTE-Fotos aufgriff und sehr ähnlich nachempfand. Urheberrechtsverletzung...
(http://www.fotorecht.de/publikationen/helm.html)
29.03.2009
Original von Uncle Bob -in der Umgebung auch gern spontan-
Da dieser Thread mittlerweile in die juristische Beurteilung von Formulierungen des ursprunglich vom TO eingestellenten Vertragentwurfes geht, stell ich mir zb. die Frage ob es nicht von vorherein sinniger ist, einen Honoarvertrag und einen Vertrag hinsichtlich Bildrechteübertragung etc. zu machen?

Wie sehen da eure Meinungen zu aus?

Das ändert doch überhaupt nichts...

In jedem Fall muß klar definiert und vereinbart werden, wer welche Rechte und Pflichten haben soll.
29.03.2009
Original von TomRohwer
[quote]Original von S. Eckhardt
DAS glaube ich nicht und das hat Tom auch nicht so geschrieben.
Ich glaube nicht, dass man ohne Erlaubnis des Urhebers ein Bild bearbeiten darf und mit der "Ausrede", dass ein eigenständiges Werk entstanden sei, eine Veröffentlichung ohne Erlaubnis vornehmen kann.

Wenn's eine "Ausrede" ist, nicht. Wenn ein eigenes Werk in "freier Benutzung" entstanden ist, schon.

Wobei man wissen sollte: "Bearbeitungen" haben eine klare Tendenz, keine "freie Benutzung" im Sinne des UrhG zu sein.

Es gibt dafür zwei plakative Beispiele:

1. Das FAZ-Magazin hat einmal für die Kolumne von Johannes Gross von einer Zeichnerin ein Portraitfoto von Gross nachempfinden lassen. Die Fotografin klagte und bekam recht - Urheberrechtsverletzung.

2. Die BUNTE veröffentlichte einmal den damaligen Verteidigungsminister Scharping, wie er mit seiner neuen Lebensgefährtin Gräfin Pilati im Swimmingpool plantschte. Der SPIEGEL griff das auf und brachte ein gemaltes Titelbild, das eines der BUNTE-Fotos aufgriff und sehr ähnlich nachempfand. Urheberrechtsverletzung...
(http://www.fotorecht.de/publikationen/helm.html)[/quote]

Ich dache mehr in eine andere Richtung - nämlich die, dass man ja streng genommen gar keine Bilder herunterladen und speichern darf. Letzteres wäre ja die technische Grundlage einer Bearbeitung.
29.03.2009
Original von S. Eckhardt
Ich dache mehr in eine andere Richtung - nämlich die, dass man ja streng genommen gar keine Bilder herunterladen und speichern darf. Letzteres wäre ja die technische Grundlage einer Bearbeitung.


Du bist wirklich voller Phantasie ... schreib doch mal ein eigenes Lexikon
der Rechtsirrtümer.

Selbstverständlich darfst Du Bilder herunterladen, speichern und sogar bearbeiten
solange es Dir Spaß macht. Nur Veröffentlichen darfst Du das Ergebnis nicht.
Zumal beim betrachten auf deinem PC die Bilder bereits runtergeladen und gespeichert wurden. Auch wenn du das nicht bewusst machst, hat das dein Browser schon für dich erledigt. ;-))
29.03.2009
Original von S. Eckhardt
Ich dache mehr in eine andere Richtung - nämlich die, dass man ja streng genommen gar keine Bilder herunterladen und speichern darf. Letzteres wäre ja die technische Grundlage einer Bearbeitung.

Wieso darf man das nicht?

Für den Privatgebrauch darf man das, solange man Platz auf der Festplatte hat.
29.03.2009
Original von Andreas Grav - PixelWERK ™
Zumal beim betrachten auf deinem PC die Bilder bereits runtergeladen und gespeichert wurden. Auch wenn du das nicht bewusst machst, hat das dein Browser schon für dich erledigt. ;-))

Das Zwischenspeichern im Cache gilt eh nicht als "Vervielfältigungshandlung" im Sinne des Gesetzes, aber davon abgesehen haben wir auch immer noch §53 UrhG, mit seiner berühmt-berüchtigten Privatkopie.
29.03.2009
Original von TomRohwer
[quote]Original von Andreas Grav - PixelWERK ™
Zumal beim betrachten auf deinem PC die Bilder bereits runtergeladen und gespeichert wurden. Auch wenn du das nicht bewusst machst, hat das dein Browser schon für dich erledigt. ;-))

Das Zwischenspeichern im Cache gilt eh nicht als "Vervielfältigungshandlung" im Sinne des Gesetzes, aber davon abgesehen haben wir auch immer noch §53 UrhG, mit seiner berühmt-berüchtigten Privatkopie.[/quote]

Ich hab ja beim letzten Beitrag schon überlegt, dass das sicher wieder nicht richtig verstanden wird. Dumm von mir, dass ich meinen letzten Beitrag nicht gleich so ausgewalzt habe, dass kein Irrtum möglich ist. Das hab ich nun davon ...

Aber klar weiß ich, dass ein Bild, was auf dem Monitor angezeigt wird, bereits in irgendeiner Form auf dem PC ist. Ich habe nämlich zufällig beruflich mit solchen Themen zu tun. Aus diesem Grund schrfieb ich auch schon herunterladen UND SPEICHERN und ich schrieb STRENG GENOMMEN - weil hier die Praktikabilität die reine Juristenlehre bereits überrannt hat. Es ist noch nicht einmal ein Widerspruch zu Toms Posting, denn zwischen Cache und einem bewussten Speichern ist doch ein Unterschied.

Aber wenn sich alle einig sind, dass es mit Bildbearbeitung sehr schwer ist, ein EIGNES Kunstwerk zu erschaffen, dann lohnt sich darüber auch keine ewige Diskussion.
29.03.2009
Original von S. Eckhardt
Aber klar weiß ich, dass ein Bild, was auf dem Monitor angezeigt wird, bereits in irgendeiner Form auf dem PC ist. Ich habe nämlich zufällig beruflich mit solchen Themen zu tun. Aus diesem Grund schrfieb ich auch schon herunterladen UND SPEICHERN und ich schrieb STRENG GENOMMEN - weil hier die Praktikabilität die reine Juristenlehre bereits überrannt hat. Es ist noch nicht einmal ein Widerspruch zu Toms Posting, denn zwischen Cache und einem bewussten Speichern ist doch ein Unterschied.


Lies Dir doch mal die Beiträge richtig durch.

Auch STRENG GENOMMEN und bei bewusstem SPEICHERN ist daran nichts Illegales.

Eine Schrankenbestimmung des UrhG erlaubt die Kopie für private Zwecke.
Die Bearbeitung im stillen Kämmerchen ist ohnehin nicht verboten.
Solange es Bildbearbeiter gibt die meinen das ein 3-Pixel-Rahmen bereits eine Beabreitung ist wird die Diskussion wohl doch endlos werden. ;-))
29.03.2009
Original von Fotofuxx
[quote]Original von S. Eckhardt
Aber klar weiß ich, dass ein Bild, was auf dem Monitor angezeigt wird, bereits in irgendeiner Form auf dem PC ist. Ich habe nämlich zufällig beruflich mit solchen Themen zu tun. Aus diesem Grund schrfieb ich auch schon herunterladen UND SPEICHERN und ich schrieb STRENG GENOMMEN - weil hier die Praktikabilität die reine Juristenlehre bereits überrannt hat. Es ist noch nicht einmal ein Widerspruch zu Toms Posting, denn zwischen Cache und einem bewussten Speichern ist doch ein Unterschied.


Lies Dir doch mal die Beiträge richtig durch.

Auch STRENG GENOMMEN und bei bewusstem SPEICHERN ist daran nichts Illegales.

Eine Schrankenbestimmung des UrhG erlaubt die Kopie für private Zwecke.
Die Bearbeitung im stillen Kämmerchen ist ohnehin nicht verboten.[/quote]

1. Ich kann lesen. Ich kann sogar verstehen, was ich lese.
2. Ich schreib bereits, dass die Diskussion sinnlos ist.
3. Hier dreht sich nicht nur unsere Diskussion, sondern das Leben im Kreis: Mit der Annahme, dass Kopieren zu "privaten Zwecken" erlaubt sei, kommt man im Zweifelsfall als Bildbearbeiter nicht aus der Zange, da es nicht "privat" ist, ein Bild zu kopieren, es zu bearbeiten und dann zu veröffentlichen.
29.03.2009
Original von S. Eckhardt
Aber klar weiß ich, dass ein Bild, was auf dem Monitor angezeigt wird, bereits in irgendeiner Form auf dem PC ist. Ich habe nämlich zufällig beruflich mit solchen Themen zu tun. Aus diesem Grund schrfieb ich auch schon herunterladen UND SPEICHERN und ich schrieb STRENG GENOMMEN - weil hier die Praktikabilität die reine Juristenlehre bereits überrannt hat. Es ist noch nicht einmal ein Widerspruch zu Toms Posting, denn zwischen Cache und einem bewussten Speichern ist doch ein Unterschied.

Auch "streng genommen" darf man jedes Bild herunterladen und lokal speichern, daß man im Internet irgendwo findet. Es gibt kein Gesetz, das das verbieten würde. ("Kinderpornos" mal außen vor gelassen, da darf man das nicht, aber das hat keine urheberrechtlichen Gründe.)
30.03.2009
Original von S. Eckhardt
1. Ich kann lesen. Ich kann sogar verstehen, was ich lese.
2. Ich schreib bereits, dass die Diskussion sinnlos ist.
3. Hier dreht sich nicht nur unsere Diskussion, sondern das Leben im Kreis: Mit der Annahme, dass Kopieren zu "privaten Zwecken" erlaubt sei, kommt man im Zweifelsfall als Bildbearbeiter nicht aus der Zange, da es nicht "privat" ist, ein Bild zu kopieren, es zu bearbeiten und dann zu veröffentlichen.


1. Dann mach es auch
2. Sehe ich nicht so
3. Da dreht sich gar nichts im Kreis, die Sache ist glasklar:

Für private Zwecke ist herunterladen/kopieren legal.

Bearbeiten ist immer legal, egal ob für private Zwecke oder nicht.

Die Veröffentlichung der Bearbeitung bedarf der Einwilligung des Urhebers.

Thats it !

Übrigens: Die Diskussion mit dem Speichern/Herunterladen hast Du selbst losgetreten,
dann solltest Du auch mit entsprechenden Richtigstellungen leben können.
30.03.2009
Original von Fotofuxx
[quote]Original von S. Eckhardt

3. Da dreht sich gar nichts im Kreis, die Sache ist glasklar:

Für private Zwecke ist herunterladen/kopieren legal.

Bearbeiten ist immer legal, egal ob für private Zwecke oder nicht.

Die Veröffentlichung der Bearbeitung bedarf der Einwilligung des Urhebers.

Thats it !


Dann hast Du hier wohl was verpasst, denn genau um diesen Punkt ging es. Hier wird nämlich behauptet, dass man durchaus veröffentlichen darf, wenn durch die Bearbeitung ein neues Kunstwerk entsteht. Meine Befürchtung dabei ist, dass das Erschaffen eines neuen Kunstwerks durch heftigste Bildmanipulation versucht wird. Bildbearbeiter könnten dies als Freibrief dafür nehmen, sich ein Portrait eines Fashionmodells zu nehmen und den Kopf auf einen anderen (nackten) Körper montieren. Dann haben wir hier großes Geschrei. Angenommen, dass das Portrait von mir fotografiert wurde, dann hätte sich ein Bildbearbeiter ein Recht genommen, was ich im Vertrag für mich selbst ausgeschlossen habe. Umso dreister ein Bildbearbeiter vorgehen würde (also Elemente aus möglichst vielen Fotos verschiedener Fotografen zusammenkopieren) desto höher wäre dann die Wahrscheinlichkeit, dass diese Arbeit als "eigenes" Kunstwerk anerkannt wird. Dann könnte nur noch das "Recht am eigenen Bild" der ungewollt beteiligten Modelle die Sache retten, oder wie? (Die Frage geht natürlich nicht an Fotofuxx, sondern an die, die eine Veröffentlichung für legal halten).

Und was das "Herunterladen für private Zwecke" angeht: Da verweise ich dann doch mal auf die Diskussion um Raubkopien von Software und Musik - eine m.E. vergleichbare Situation.
30.03.2009
Original von S. Eckhardt
Hier wird nämlich behauptet, dass man durchaus veröffentlichen darf, wenn durch die Bearbeitung ein neues Kunstwerk entsteht. Meine Befürchtung dabei ist, dass das Erschaffen eines neuen Kunstwerks durch heftigste Bildmanipulation versucht wird.


Das stimmt ja auch:

§23 UrhG - Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.

§24 UrhG - (1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

Die Frage ist, ab wann aus einer Bearbeitung/anderen Umgestaltung ein selbständiges
Werk wird. Tom hat zwei Beispiele gepostet bei denen es nicht gereicht hat, im Zweifel
muß man die Grenze halt von einem Richter ziehen lassen - das Gesetz wird hier nicht
konkreter.

Es gibt ein paar Hinweise in der Literatur zu §24:

Die freie Benutzung weist gegenüber dem vorbestehenden Werk einen solchen Grad an Selbstständigkeit und Eigenart auf, dass dessen Züge in dem neuen Werk verblassen und in den Hintergrund treten (BGH NJW 1958, 460 – Sherlock Holmes). Bei der Bearbeitung dagegen bleiben die Züge des benutzten Werkes deutlich erkennbar und sind prägend für den Charakter der Bearbeitung.
30.03.2009
Original von S. Eckhardt
Und was das "Herunterladen für private Zwecke" angeht: Da verweise ich dann doch mal auf die Diskussion um Raubkopien von Software und Musik - eine m.E. vergleichbare Situation.


Vergleichbar, ja. Teile des UrhG gelten allerdings nur für bestimmte Produktgruppen,
so gibt es einige Sonderregeln für Software.

Z.B. bei Bearbeitungen:
§23 [...]Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.

oder bei der freien Benutzung

§ 24 Freie Benutzung (1) [...] (2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.

Soviel zu den Analogieschlüssen im Allgemeinen - besser nicht machen !

Die Zulässigkeit der Privatkopie findet sich in $53 UrhG den ich mir jetzt spare vollständig zu zitieren.

Interessant ist aber der erste Teil:

§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

Der Mitschnitt des neuen Kinofilms, der noch nicht auf DVD veröffentlicht wurde ist
wohl offensichtlich sowohl rechtswidrig hergestellt als auch öffentlich zugänglich
gemacht.

Kopierst Du selbst eine DVD, dann ist das nicht rechtswidrig. Schenkst Du die Kopie
einem Freund, dann ist das ok. Stellst Du die Kopie auf einen Server, dann ist
die rechtmässig hergestellte Kopie rechtswidrig Veröffentlicht. Insofern ist der
Download dann nicht durch §53 gedeckt.

Die Bilder auf meiner Sedcard sind sowohl rechtmässig hergestellt als auch
veröffentlicht. Von daher kann ich gegen jemanden, der sich die Bilder
privat kopiert nichts machen.
[gone] Nasty World Media
30.03.2009
@S. Eckhardt:

Hier wird nichts behauptet sondern Tatsachen genannt.

Die Schaffung eines eigenen Werkes durch Bearbeitung ist ja auch ein Sonderfall und wurde von mir zur Bestätigung gepostet, das in der Regel auch ein Bearbeiter die Erlaubnis des Fotografen (je nach Rechteverteilung auch noch die des Models) zur Veröffentlichung des bearbeiteten Bildes braucht.

Und auch wenn in dem von Dir genannten Montage-Beispiel das Ergebnis ein neues Werk darstellen würde, könnte mit großer Sicherheit in dem Fall das Model eine Veröffentlichung untersagen, weil sie damit in einen Kontext gerückt wird mit dem sie nicht einverstanden war.


Übrigens gibt es bezüglich der Privat-Kopie einen großen Unterschied zwischen Musik, Film und Bildern auf der einen Seite und Software auf der anderen Seite - siehe auch die Ausführungen von Fotofux.

Eine Privat-Kopie im ersten Fall ist immer erlaubt, wenn die Kopie von einer legalen Quelle erfolgt ist und dabei kein Kopierschutz umgangen wurde.

Eine Privat-Kopie im Software Bereich ist nur als eine Art Sicherheitskopie von Software die man selbst besitzt erlaubt. Verkauft man die Software müssen auch alle Installationen gelöscht und alle Sicherheitskopien vernichtet werden.


Gruß
Nasty



Original von S. Eckhardt
[quote]Original von Fotofuxx
[quote]Original von S. Eckhardt

3. Da dreht sich gar nichts im Kreis, die Sache ist glasklar:

Für private Zwecke ist herunterladen/kopieren legal.

Bearbeiten ist immer legal, egal ob für private Zwecke oder nicht.

Die Veröffentlichung der Bearbeitung bedarf der Einwilligung des Urhebers.

Thats it !


Dann hast Du hier wohl was verpasst, denn genau um diesen Punkt ging es. Hier wird nämlich behauptet, dass man durchaus veröffentlichen darf, wenn durch die Bearbeitung ein neues Kunstwerk entsteht. Meine Befürchtung dabei ist, dass das Erschaffen eines neuen Kunstwerks durch heftigste Bildmanipulation versucht wird. Bildbearbeiter könnten dies als Freibrief dafür nehmen, sich ein Portrait eines Fashionmodells zu nehmen und den Kopf auf einen anderen (nackten) Körper montieren. Dann haben wir hier großes Geschrei. Angenommen, dass das Portrait von mir fotografiert wurde, dann hätte sich ein Bildbearbeiter ein Recht genommen, was ich im Vertrag für mich selbst ausgeschlossen habe. Umso dreister ein Bildbearbeiter vorgehen würde (also Elemente aus möglichst vielen Fotos verschiedener Fotografen zusammenkopieren) desto höher wäre dann die Wahrscheinlichkeit, dass diese Arbeit als "eigenes" Kunstwerk anerkannt wird. Dann könnte nur noch das "Recht am eigenen Bild" der ungewollt beteiligten Modelle die Sache retten, oder wie? (Die Frage geht natürlich nicht an Fotofuxx, sondern an die, die eine Veröffentlichung für legal halten).

Und was das "Herunterladen für private Zwecke" angeht: Da verweise ich dann doch mal auf die Diskussion um Raubkopien von Software und Musik - eine m.E. vergleichbare Situation.[/quote]
31.03.2009
Original von Fotofuxx
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.


Sorry, aber da bestätigt doch meine Rechtsauffassung:
Ein im Internet durch mich ausgestelltes Bild ist eine "öffentlich zugänglich gemachte Vorlage". Das hat die gleiche Konsequenz wie bei einer "offensichtlich rechtswidrig hergestellten": keine Vervielfältigung!

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