Frage zueiner gemieteten Location 92

03.06.2010
Original von Primitiv, aber geil!
Wikipedia sagt folgendes: Klick!

schön... die frage ist nur, ob man (analog zu §22 KUG bei personenfotografie) die erlaubnis als erteilt ansehen kann, wenn man eine sache ausdrücklich zum zweck des fotografierens angemietet hat. dazu weiß wikipedia nix, und hier offenkundig auch niemand.
03.06.2010
Original von Volle VG-Fotos
[quote]Original von Photowizard
[quote]Original von Photography Bernd Freundorfer
ohne ordentlichen property release... ist der Vermieter im Recht und kann die Veröffentlichung untersagen...


So ist es. Aufnahmen die in Privaträumen gemacht wurden, benötigen für die Veröffentlichung ein Property Release. Ob dabei Geld geflossen ist, spielt keine Rolle.

LG Thomas[/quote]

das ist die Sache die wir hier schon hundert mal diskutiert haben
aber noch nie jemand den passenden § gefunden hat.[/quote]

Wie wäre es mit § 59 UrhG, Panoramafreiheit?
Bin aber kein Experte und beziehe mich auf das Buch "Fotografie und Recht", Fall 3.1 Fotografieren in Hotels.

Ganz unabhängig davon: sollte das Hotel seinen Ruf durch die Bilder ernsthaft in Gefahr sehen, wird es alle Hebel in Bewegung setzen, die Fotos aus dem Verkehr zu ziehen. Ohne Property Release ist das Eis sehr sehr dünn und ich würde mir einen Rechtsstreit da nicht antun.

LG Thomas
Meine Frage wäre, ob man dem Vermieter das entsprechend notwendige Wissen hierzu faktisch unterstellen kann. Wäre der Vermieter Fotograf, so könnte man vielleicht davon ausgehen.

Umgekehrt sollte ein Fotograf bei solch einer Anfrage den rechtlichen Hintergrund kennen und sich genauestens absichern, wozu - meiner Ansicht nach - auch die Aufklärung des Vermieters über die Art der zu erwartenden Fotos und die zu erwartende Veröffentlichung gehört. Eine dementsprechende Ausrichtung der Vertragsunterlagen wäre somit obsolet.


Original von Henning Zachow *sexy :)*
[quote]Original von Primitiv, aber geil!
Wikipedia sagt folgendes: Klick!

schön... die frage ist nur, ob man (analog zu §22 KUG bei personenfotografie) die erlaubnis als erteilt ansehen kann, wenn man eine sache ausdrücklich zum zweck des fotografierens angemietet hat. dazu weiß wikipedia nix, und hier offenkundig auch niemand.[/quote]
03.06.2010
Original von Tobias Voss
Hmm ... was sagt denn der Mietvertrag aus und gab es ein Property-Release?

Was willst Du denn bei gemieteten Räumen mit einem Property-Release? Die Verfügungsgewalt über die gemieteten Räumer hat der Mieter, der ist ja auch Hausherr und hat das Hausrecht.
ich denke, wenn ich mir ein gebäude miete, dann hab ich in der zeit das hausrecht. oder liege ich da so falsch?


Original von Primitiv, aber geil!
Wikipedia sagt folgendes: Klick!
03.06.2010
Als Mieter einer Wohnung, eines Hauses, von Gewerberäumen etc.pp. ist man Besitzer dieser Räume.

Wenn ein Property-Release für Innenräume erforderlich sein sollte, dann ist es vom Besitzer zu erteilen - in diesem Fall könnten sich die Fotografen es also selbst geben.
03.06.2010
Original von Volker Vogelmann
ich denke, wenn ich mir ein gebäude miete, dann hab ich in der zeit das hausrecht. oder liege ich da so falsch?

Damit liegst Du vollkommen richtig. Dort, und auch z.B. im Treppenhaus oder auf dem Zugang zu den gemieteten Räumen.

Für den Zugang gemieteter Räume kann es natürlich ein gemeinsames Hausrecht geben, falls es noch weitere Mieter gibt.

Der Eigentümer eines vermieteten Grundstücks hat im Regelfall überhaupt kein Hausrecht, wenn er nicht gleichzeitig auch dort wohnt bzw. Räume unterhält.
03.06.2010
Original von Photowizard
[quote]Original von Volle VG-Fotos
[quote]Original von Photowizard
[quote]Original von Photography Bernd Freundorfer
ohne ordentlichen property release... ist der Vermieter im Recht und kann die Veröffentlichung untersagen...


So ist es. Aufnahmen die in Privaträumen gemacht wurden, benötigen für die Veröffentlichung ein Property Release. Ob dabei Geld geflossen ist, spielt keine Rolle.

LG Thomas[/quote]

das ist die Sache die wir hier schon hundert mal diskutiert haben
aber noch nie jemand den passenden § gefunden hat.[/quote]

Wie wäre es mit § 59 UrhG, Panoramafreiheit?
Bin aber kein Experte und beziehe mich auf das Buch "Fotografie und Recht", Fall 3.1 Fotografieren in Hotels.

Ganz unabhängig davon: sollte das Hotel seinen Ruf durch die Bilder ernsthaft in Gefahr sehen, wird es alle Hebel in Bewegung setzen, die Fotos aus dem Verkehr zu ziehen. Ohne Property Release ist das Eis sehr sehr dünn und ich würde mir einen Rechtsstreit da nicht antun.

LG Thomas[/quote]


Der §59 besagt das ich im öffentlich Raum fotografieren und das veröffentlichen darf

findet in diesem Fall keine Anwendung
da er zum [b]nicht]/b] öffentlichen Raum gar keine Aussage macht
03.06.2010
Original von Photowizard
Wie wäre es mit § 59 UrhG, Panoramafreiheit?

Die bezieht sich nur auf die Urheberrechte am Design des Gebäudes, und die hat weder der Eigentümer noch der Mieter, sondern der Architekt. Für Innenräume spielt das normalerweise aber keine Rolle, weil ein einzelner Inennraum kein geschütztes Bauwerk im Sinne des UrhG ist, sondern nur das gesamte Gebäude mit seinem Erscheinungsbild. (Für ein innenarchitektonisches Design mit besonderer Schöpfungshöhe kann das natürlich anders aussehen.)
Eine Erlaubniss zum fotografieren in Privaträumen oder Grundstücken wie auch Gebäuden, schliesst nicht automatisch Rechte ein zu veröffentlichen oder gar kommerziell zu verwenden..

Die Bedarf für den *Veröffentlicher* immer ein property relaese

Wurde in dem Fall von TO das nicht gemacht ( schriftliche Vereinbarung )
Kann er dies im nachhinein insofern anfechten, das er über den Inhalt nicht ausreichend informiert wurde.. und sogar behaupten, das eine Nutzungerschleichung vorliegt, oder arglistige Täuschung... ( Aktfotografie)

Ich denke, ohne eine ausreichende Vereinbarung vor allen schriftlich..
hast du keinerlei Chance bei einem Rechtstreit.
Aber wie immer schreibe, da ich kein Jurist bin, soll das nur meine Sichtweise darstellen und keine Rechtsauskunft sein, da wir alle wissen *dürfen* wir nicht.
Im Zweifelsfalle würde ich dir raten, eine ordentliche Rechstberatung einzuholen und dann zu handeln und bis zur Klärung deines Falles, keinesfalls Bilder öffentlich zu zeigen.



Original von netAction
Ich gehe auch bei rein privaten Fotos davon aus, dass sie im Netz landen. Schließlich lädt jede Else ihren kompletten Malleurlaub bei Facebook hoch.

Mein Verstand sagt mir also, wenn jemandem erlaubt wird etwas zu fotografieren, ist dem auch die nichtkommerzielle Nutzung im Internet gestattet.
Ob ein Richter auch so denkt, weiß ich nicht.
03.06.2010
Original von Antonio Stross - antfotodesign - Bodensee/Konstanz
Eine Erlaubniss zum fotografieren in Privaträumen oder Grundstücken wie auch Gebäuden, schliesst nicht automatisch Rechte ein zu veröffentlichen oder gar kommerziell zu verwenden..

Die Bedarf für den *Veröffentlicher* immer ein property relaese




Quelle?
Erwähnte ich doch ?

Die regelt ein property relaese.......

[/quote]http://de.wikipedia.org/wiki/Fotografiererlaubnis" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow">Klick mal

Als Beispiel noch für deutsches Recht :

Fotorecht




Eine Erlaubniss zum fotografieren in Privaträumen oder Grundstücken wie auch Gebäuden, schliesst nicht automatisch Rechte ein zu veröffentlichen oder gar kommerziell zu verwenden..

Die Bedarf für den *Veröffentlicher* immer ein property relaese



Quelle?
die erlaubnis zum shooten ist ja erteilt worden, und auch die miete ist kassiert worden


Original von Antonio Stross - antfotodesign - Bodensee/Konstanz
Erwähnte ich doch ?

Die regelt ein property relaese.......

http://de.wikipedia.org/wiki/Fotografiererlaubnis" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow">Klick mal

Als Beispiel noch für deutsches Recht :

Fotorecht




Eine Erlaubniss zum fotografieren in Privaträumen oder Grundstücken wie auch Gebäuden, schliesst nicht automatisch Rechte ein zu veröffentlichen oder gar kommerziell zu verwenden..

Die Bedarf für den *Veröffentlicher* immer ein property relaese



Quelle?[/quote]
03.06.2010
Das Wort "property relaese" habe ich in deutschen Gesetzen nicht gefunden
und halte es für unwahrscheinlich das es dort geregelt ist

§59 UrhG bezieht sich auf den öffentliche Raum

auch alles andere aus dem netten Artikel ist auf diese Fall nicht anwendbar.
also meiner meinug nach reicht das hausrecht aus, das ich ja als mieter der location habe. es wurde ja für ein fotoshooting angemietet.

Original von Volle VG-Fotos
Das Wort "property relaese" habe ich in deutschen Gesetzen nicht gefunden
und halte es für unwahrscheinlich das es dort geregelt ist

§59 UrhG bezieht sich auf den öffentliche Raum

auch alles andere aus dem netten Artikel ist auf diese Fall nicht anwendbar.
Leute langsam wird es kindisch hier...

bei dem TO gehts wohl eindeutig um Innenaufnahmen oder ?
das folgende sagt doch alles ?

habe doch gesagt, es muss eine schriftliche Vereinbarung vorliegen, wo genau was vereinbart wird, was rechtlichen Bestand hat...

*Für Innenaufnahmen gibt es eine derartige gesetzliche Erlaubnis nicht. Dem Eigentümer steht es daher grundsätzlich frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er das Betreten seines Grundstückes zulässt. Er kann also mit den Personen, die sein Grundstück betreten, frei vereinbaren, ob sie z.B. nur für private oder auch für kommerzielle Zweck fotografieren dürfen, ob sie mit oder ohne Stativ und Blitz fotografieren dürfen und ob sie für diese Erlaubnis ein Entgelt zu zahlen haben.*


Original von Volle VG-Fotos
Das Wort "property relaese" habe ich in deutschen Gesetzen nicht gefunden
und halte es für unwahrscheinlich das es dort geregelt ist

§59 UrhG bezieht sich auf den öffentliche Raum

auch alles andere aus dem netten Artikel ist auf diese Fall nicht anwendbar.
03.06.2010
Wichtig ist der Mietvertrag


War es dem Vermieter zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss egal was dort für Fotos entstehen und wozu sie verwendet werden. Oder war es ihm nicht egal aber er hat versäumt es zu regeln.
Dann hat er Pech gehabt, sein Fehler

Hat er aber nachgefragt und wurde über Art der Bilder und ihre Verwendung belogen und hat er dafür Zeugen, dann könnte er gegen die Bilder vorgehen.
03.06.2010
Original von Antonio Stross - antfotodesign - Bodensee/Konstanz
...

habe doch gesagt, esmuss eine schriftliche Vereinbarung vorliegen, wo genau was vereinbart wird, was rechtlichen Bestand hat...
...



Genau dieses muss konnte noch keiner belegen

weder hier noch in anderen Threads
es gab nur die anfrage schriftlich, wo drin steht, dass wir das objekt für ein fotoshooting 2 tage mieten wollen. zusage kam telefonisch.


Original von Volle VG-Fotos
Wichtig ist der Mietvertrag


War es dem Vermieter zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss egal was dort für Fotos entstehen und wozu sie verwendet werden. Oder war es ihm nicht egal aber er hat versäumt es zu regeln.
Dann hat er Pech gehabt, sein Fehler

Hat er aber nachgefragt und wurde über Art der Bilder und ihre Verwendung belogen und hat er dafür Zeugen, dann könnte er gegen die Bilder vorgehen.
03.06.2010
Original von Antonio Stross - antfotodesign - Bodensee/Konstanz
...
*Für Innenaufnahmen gibt es eine derartige gesetzliche Erlaubnis nicht. Dem Eigentümer steht es daher grundsätzlich frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er das Betreten seines Grundstückes zulässt. Er kann also mit den Personen, die sein Grundstück betreten, frei vereinbaren, ob sie z.B. nur für private oder auch für kommerzielle Zweck fotografieren dürfen, ob sie mit oder ohne Stativ und Blitz fotografieren dürfen und ob sie für diese Erlaubnis ein Entgelt zu zahlen haben.*
...

das widerspricht mal ganz klar der aussage von tom rohwer, der in diesem zusammenhang von "besitzer" und nicht "eigentümer" sprach. durch das zahlen einer miete werde ich zwar zum vorübergehenden besitzer, der das hausrecht ausüben kann, nicht jedoch zum eigentümer der mietsache...

*haha* mal wieder zehn leute mit zwanzig meinungen hier unterwegs ;)

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