Frage zueiner gemieteten Location 92

ja klar..

und was wurde nun vom TO gemacht ?

liegt sowas vor ? Nur er kann dies beantworten..


Original von Volle VG-Fotos
[quote]Original von Antonio Stross - antfotodesign - Bodensee/Konstanz
...

habe doch gesagt, esmuss eine schriftliche Vereinbarung vorliegen, wo genau was vereinbart wird, was rechtlichen Bestand hat...
...



Genau dieses muss konnte noch keiner belegen

weder hier noch in anderen Threads[/quote]
[gone] Hermann Klecker
03.06.2010
So viel irrelevantes hab ich selten hier zu einem Thema gelesen.


KunstUhrG und UrhG sind absolut nicht einschlägig!


Niemnd braucht ein Property Release. Wenn es eines gäbe, ware das für den TO jetzt vermutlich einfacher. Gibt es eins? Was steht drin?


Ansonsten, wenn jemand eine Immobilie vermietet, dann kann der Vermieter nur unter wenigen Umständen Einfluß nehmen darauf, was darin geschieht. Die Voraussetzungen dafür sehe ich hier nicht gegeben.
Aber auch dafür wäre es hilfreich, zu wissen, was in dem Mietvertrag geschrieben steht.

Gibt es einen?


Wenn es das alles nicht gibt, oder das gibt es, läßt aber Aktaufnahmen grundsätzlich zu, dann hat der Vermieter schechte Karten.

Der Vermieter könnte jetzt noch, je nach Art der Location und seinem Bezug dazu, andere schützenswerte Interessen gefährdet sehen.
Wäre das z.B. ein ortsbekanntes Local oder eine Kirche oder das Foyer einer Bank, nur um Beispiele zu nennen, dann könnte er Rufschädigungen etc befürchten und sich auf den Standpunkt stellen, das sei nicht erlaubt gewesen.

Aber auch dafür bedarf es einfach mehr Fakten - viel mehr Fakten - um die Sache beurteilen zu können.

So, wie der TO sich ziert, will er diese Fakten nicht beisteuern. Vermutlich will er grad so viel Information rausgeben, bis daß ihm jemand zustimmt.
So geht das aber leider nicht.


Daher schreib ich zur Sache nichts mehr, bis nicht hinreichend handfeste Fakten für eine Bewertung genannt werden.
[gone] User_6449
03.06.2010
Ich würde die Bilder erstmal zurückziehen um Ärger zu vermeiden und
einen geeigneten Anwalt um Rat fragen, falls das die Bilder wert sind.

Um z.B. einer Abmahnung durch den Vermieter zuvor zu kommen, da
das teuer werden könnte ...

Wenn der Anwalt belegen kann, daß eine Anmietung zu Fotozwecken
die Veröffentlichungsrechte an der Location automatisch mit einschließt,
würde ich die Bilder wieder bringen.


Viele Grüße
Peter
03.06.2010
Original von Henning Zachow *sexy :)*
[quote]Original von Antonio Stross - antfotodesign - Bodensee/Konstanz
...
*Für Innenaufnahmen gibt es eine derartige gesetzliche Erlaubnis nicht. Dem Eigentümer steht es daher grundsätzlich frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er das Betreten seines Grundstückes zulässt. Er kann also mit den Personen, die sein Grundstück betreten, frei vereinbaren, ob sie z.B. nur für private oder auch für kommerzielle Zweck fotografieren dürfen, ob sie mit oder ohne Stativ und Blitz fotografieren dürfen und ob sie für diese Erlaubnis ein Entgelt zu zahlen haben.*
...

das widerspricht mal ganz klar der aussage von tom rohwer, der in diesem zusammenhang von "besitzer" und nicht "eigentümer" sprach. durch das zahlen einer miete werde ich zwar zum vorübergehenden besitzer, der das hausrecht ausüben kann, nicht jedoch zum eigentümer der mietsache...

*haha* mal wieder zehn leute mit zwanzig meinungen hier unterwegs ;)[/quote]
Nein, es werden nur zwei völlig verschiedene Dinge durcheinandergewürfelt, und Wikipedia ist mal wieder, wie meistens, das Eldorado des Halbwissens...

Was Wikipedia schreibt, befasst sich ausschließlich mit der Konstellation:

Eigentümer eines Grundstücks «-» Fotograf fotografiert auf diesem Grundstück bzw. von außen dieses Grundstück

In beschriebenen Fall geht es aber um etwas völlig anderes, nämlich:

Eigentümer eines Grundstücks «-» Mieter eines Grundstücks (bzw. hier von Räumen, was aber auf's selbe hinausläuft)

Wikipedia geht davon aus, der Eigentümer des Grundstücks auch gleichzeitig der Besitzer ist - das ist aber natürlich in vielen Fällen nicht so, so wie auch hier.

Im übrigen, wie ich auch schon schrieb: der Eigentümer eines Grundstückes verliert sein Recht zu bestimmen, wer das Grundstück betreten darf und was er darauf tun darf, sobald er sein Grundstück (Gebäude, Räume, ...) vermietet.
03.06.2010
Original von Hermann Klecker
Ansonsten, wenn jemand eine Immobilie vermietet, dann kann der Vermieter nur unter wenigen Umständen Einfluß nehmen darauf, was darin geschieht. Die Voraussetzungen dafür sehe ich hier nicht gegeben.
Aber auch dafür wäre es hilfreich, zu wissen, was in dem Mietvertrag geschrieben steht.

Vollkommen richtig. Und man kann davon ausgehen, daß im Regelfall das Benutzen von gemieteten Räumen als Fotolocation nicht in einem Mietvertrag ausgeschlossen wird. Das gilt noch mal extra, wenn - wie hier - die Räume ausdrücklich zum Zwecke des Fotografierens gemietet wurden.

Und selbst wenn z.B. jemand privat Räume mietet und die dann entgegen den Bestimmungen des Mietvertrags als Gewerberaum, nämlich als Fotostudio nutzt...

... dann ist das eventuell ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses, oder eine Mieterhöhung, oder was auch immer in Hinblick auf das Mietverhältnis. Irgendwelche Veröffentlichungsrechte für Fotos, die in diesen Räumen gemacht wurden, berührt es trotzdem nicht im geringsten.

Die ganze Geschichte zeigt mal wieder, daß es bei der Diskussion um Rechtsthemen in WWW-Foren nicht selten völlig an einer sauberen Tatbestands-Analyse fehlt...
03.06.2010
Original von Volker Vogelmann
das geld ist geflossen für die nutzung der location für ein fotoshooting

[quote]Original von Marc Stephan
Naja, ist das Geld geflossen, damit ihr die Location nutzen dürft oder ist Geld geflossen, dass ihr die Fotos mit der Location veröffentlichen dürft???
[/quote]

damit ist die sache klar. der hausherr hat das recht, das fotografieren zu verbieten. wenn er das fotografieren erlaubt, geht es ihn nichts an, wo und ob die fotos veröffentlicht werden.

Der Eigentümer oder Mieter kann mit den Personen, die sein Grundstück betreten, frei vereinbaren, ob sie z.B. nur für private oder auch für kommerzielle Zwecke fotografieren dürfen, ob sie mit oder ohne Stativ und Blitz fotografieren dürfen und ob sie für diese Erlaubnis ein Entgelt zu zahlen haben.

 Wenn er die Zustoimmung ohne Einschränkungen gegeben hat und dafür noch Geld kassiert hat, kann er im hachhinein noch weitere Forderungen stellen

lg

ralf
03.06.2010
Original von Photowizard
[quote]Original von Photography Bernd Freundorfer
ohne ordentlichen property release... ist der Vermieter im Recht und kann die Veröffentlichung untersagen...


So ist es. Aufnahmen die in Privaträumen gemacht wurden, benötigen für die Veröffentlichung ein Property Release. Ob dabei Geld geflossen ist, spielt keine Rolle.

LG Thomas[/quote]

Hallo Thomas,

deutcshes Recht findet in Deutschre Sprache statt. Es gibt im Deutschen recht keinen "Property Release"

lg

ralf
03.06.2010
Für mich siehts so aus: Mietest du ne Wohnung oder irgendwas, gestaltest das selber usw., dann darfst da drin Fotos machen, wie du lustig bist.

Wenn du aber nur einen Raum für einen sehr kurzen Zeitraum (Definitionssache) mietest. (Hotel, Bar usw.) und man kann auf dem Bild erkennen um was fürne Location es sich handelt (und man kann es eindeutig zuordnen), dann würde ich dem "Vermieter" eher "Recht" geben. ;)
03.06.2010
Original von 18% grey
...
Wenn du aber nur einen Raum für einen sehr kurzen Zeitraum (Definitionssache) mietest. (Hotel, Bar usw.) und man kann auf dem Bild erkennen um was fürne Location es sich handelt (und man kann es eindeutig zuordnen), dann würde ich dem "Vermieter" eher "Recht" geben. ;)

da sehe ich eine lücke, durch die man als mieter schlüpfen kann, wenn man im mietvertrag für diesen kurzen zeitraum verankert, dass man während dessen das hausrecht über die mietsache ausübt. schon ist der eigentümer an die wand gespielt :)
In einem gemieteten Hotelzimmer hast du auch das Hausrecht und darfst noch lange keine Bilder von dort veröffentlichen.

Denke das ganze hier resultiert nur daraus das man nicht im Vorfeld klar abspricht was man machen will. Wenn ich eine Location miete sage ich ganz klar was dort gemacht wird und wofür und lasse mir das schriftlich fixiert unterschreiben. Mit irgendwelchen undefinierten Angaben oder mündlichen Absprachen hat man halt im Zweifel sonst schlechte Karten.
03.06.2010
Original von Andreas Grav - PixelWERK ™
In einem gemieteten Hotelzimmer hast du auch das Hausrecht und darfst noch lange keine Bilder von dort veröffentlichen.



immer wieder diese Behauptung die nie einer belegt
[gone] Jens Laubmann
03.06.2010
Denke das ganze hier resultiert nur daraus das man nicht im Vorfeld klar abspricht was man machen will. Wenn ich eine Location miete sage ich ganz klar was dort gemacht wird und wofür und lasse mir das schriftlich fixiert unterschreiben. Mit irgendwelchen undefinierten Angaben oder mündlichen Absprachen hat man halt im Zweifel sonst schlechte Karten.


Genau so ist es! Deshalb lieber zehn Seiten Vertrag als eine Seite vom gegnerischen Anwalt!!!


LG Jens, der weis wovon er spricht... ;o)
03.06.2010
Original von Volle VG-Fotos
[quote]Original von Andreas Grav - PixelWERK ™
In einem gemieteten Hotelzimmer hast du auch das Hausrecht und darfst noch lange keine Bilder von dort veröffentlichen.



immer wieder diese Behauptung die nie einer belegt[/quote]

schön ist immer, wenn man auf zwei aussagen in einem satz mit einmal "ja" oder "nein" antwortet.

welche der beiden behauptungen wurde nie belegt?
[gone] Hermann Klecker
03.06.2010
Original von Andreas Grav - PixelWERK ™
In einem gemieteten Hotelzimmer hast du auch das Hausrecht und darfst noch lange keine Bilder von dort veröffentlichen.


Wenn Du das Hausrecht hast, dann darfst Du auch die Bilder davon veröffentlichen.

Also sofern es die Rechte betrifft, die sich aus Besitz und Eigentum ergeben. In besonderen Fällen wäre noch daas Urheberrecht des Archtitekten oder Innenarchitekten zu beachten. Das hat aber nichts mt dem Vermieter-Mieter-Verhältnis zu tun.


Wenn Du mietest, dann bist Du Hausherr.


Das Hotel-Beispiel ist ungünstig. Strittig ist dabei, ob es wirklich zu einem Mietvertrag kommt oder ob man eben gegen Geld Gast ist und bewirtet wird.

Das Hotel-Beispiel ist auch deshalb ungünstig, weil es mit einiger Wahrscheinlichkeit vom Thema ablenken wird. Denn darauf wird man sich wieder mit viel ungesundem Halbwissen stürzen.


Und das mit der Miete ist auch hier eine Schlüsselfrage. Nur leider hält sich der TO bedeckt.
04.06.2010
Original von Hermann Klecker
Und das mit der Miete ist auch hier eine Schlüsselfrage. Nur leider hält sich der TO bedeckt.
Ausserdem gibt es, wenn ich den TO richtig verstanden habe, keinen Mietvertrag, nur die schriftliche Voranfrage und die Zahlung eines Geldbetrages.

Das wird die Sache sicherlich nicht einfacher machen ...
04.06.2010
Original von Tobias Voss
[quote]Original von Hermann Klecker
Und das mit der Miete ist auch hier eine Schlüsselfrage. Nur leider hält sich der TO bedeckt.
Ausserdem gibt es, wenn ich den TO richtig verstanden habe, keinen Mietvertrag, nur die schriftliche Voranfrage und die Zahlung eines Geldbetrages.

Das wird die Sache sicherlich nicht einfacher machen ...[/quote]

schriftliche Anfrage + mündliche Zusage = Vertrag

Mietverträge müssen nicht schriftlich sein.

Und da es, entgegen ständiger anderer Behauptungen, scheinbar keine allgemeine gesetzliche Reglung gibt, hätte der Vermieter spätestens zum Zeitpunkt der Zusage Bedingungen wie
"ihr dürft keine Aktbilder veröffentlichen" stellen müssen.
Hinterher ist das nur noch ein unverbindlicher Wunsch der Vermieters.
Ich schlage vor: Mieten - Fotografieren - Veröffentlichen - Klage abwarten und dann das Urteil hier veröffentlichen.
Menschenskinder, warum willst Du dem Vermieter gegenüber nicht mit offenen Karten spielen ? Wenn Du Angst hast, das er es Dir verbietet, ist der Ärger doch vorprogrammiert.
@ Volker : Sicher ist ein mündlicher Vertrag Wirksam. Aber ist er im Ernstfall auch beweisbar ?

Das ist doch das Problem das man so ein Risiko nicht eingehen sollte wenn man für eine Produktion Geld ausgibt und man auf eine Veröffentlichung angewiesen ist.

Wo ist denn das Problem das man dem Vermieter kurz eine schriftliche Beschreibung mit der Art der Locationnutzung und der anschliessenden Verwendung zukommen lässt mit der Bitte das unterschrieben zurück zu senden...

Bei jedem noch so kleinem Shooting hier wird nach einem Vertrag geschrien (zu Recht) und wenn es daran geht das man da viel Geld ausgibt macht man es nur noch fernmüdlich. Das ist das wo ich nicht so ganz mit klar komme.
04.06.2010
Original von Andreas Grav - PixelWERK ™
@ Volker : Sicher ist ein mündlicher Vertrag Wirksam. Aber ist er im Ernstfall auch beweisbar ?

Das ist doch das Problem das man so ein Risiko nicht eingehen sollte wenn man für eine Produktion Geld ausgibt und man auf eine Veröffentlichung angewiesen ist.

Wo ist denn das Problem das man dem Vermieter kurz eine schriftliche Beschreibung mit der Art der Locationnutzung und der anschliessenden Verwendung zukommen lässt mit der Bitte das unterschrieben zurück zu senden...

Bei jedem noch so kleinem Shooting hier wird nach einem Vertrag geschrien (zu Recht) und wenn es daran geht das man da viel Geld ausgibt macht man es nur noch fernmüdlich. Das ist das wo ich nicht so ganz mit klar komme.



Klar ist ein ausführlicher schriftlicher Vertrag besser
In dem Fall hielten es Vermieter und Mieter wohl nicht für notwendig
macht ja auch Aufwand.

Bei einer Mietdauer von vermutlich einem Tag macht es der Aufwand schnell unwirtschaftlich.
und ob die Mieteinnahmen ordentlich versteuert wurden will ich erst gar nicht fragen.
( verhindert übriges so manche Klage)
Original von Volle VG-Fotos
In dem Fall hielten es Vermieter und Mieter wohl nicht für notwendig.


Dann ist es aber auch nicht notwendig hinterher drüber zu jammern...

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