Frage zueiner gemieteten Location 92

04.06.2010
Original von Andreas Grav - PixelWERK ™
[quote]Original von Volle VG-Fotos
In dem Fall hielten es Vermieter und Mieter wohl nicht für notwendig.


Dann ist es aber auch nicht notwendig hinterher drüber zu jammern...[/quote]

Das solltest du dem Vermieter sagen


Mich würde es nicht überraschen wenn das die erste und letzte Vermietung dieser Art war.
Ja es steht da " ...meckert der Betreiber..."
Heißt doch im Klartext, nachträglich ist nichts mehr zu richten. Also zurücklehnen und Klage abwarten oder Bilder rausnehmen und Projekt in die Tonne kloppen. Alles selbstgemachtes Elend !
Original von Wolfgang Blachnik
Heißt doch im Klartext, nachträglich ist nichts mehr zu richten. !


Eben. Für den Vermieter ist eine mündliche Absprache ja gut, für den Fotografen nicht. Denn der muß letztendlich gerichtsverwertbar beweisen das diese mündliche Zusage vom Vermieter erfolgt ist. Dürfte allerdings schwierig werden wenn (so wie ich das verstanden habe) das einzig Schriftliche die Anfrage vom Fotografen war. Existiert dann nicht mal eine Quittung über den gezahlten Betrag ist die Nummer eh durch. Einfach abhaken und fürs nächste Mal draus lernen, auch wenn es nun ärgerlich ist...

Kann man hier halt eben nur die Bilder verwenden wo die Location nicht zweifelsfrei wiedererkennbar ist. Wird da ja sicher auch ein paar Bilder von geben.
04.06.2010
Original von Andreas Grav - PixelWERK ™
[quote]Original von Wolfgang Blachnik
Heißt doch im Klartext, nachträglich ist nichts mehr zu richten. !


Eben. Für den Vermieter ist eine mündliche Absprache ja gut, für den Fotografen nicht. Denn der muß letztendlich gerichtsverwertbar beweisen das diese mündliche Zusage vom Vermieter erfolgt ist. Dürfte allerdings schwierig werden wenn (so wie ich das verstanden habe) das einzig Schriftliche die Anfrage vom Fotografen war. Existiert dann nicht mal eine Quittung über den gezahlten Betrag ist die Nummer eh durch. Einfach abhaken und fürs nächste Mal draus lernen, auch wenn es nun ärgerlich ist...

Kann man hier halt eben nur die Bilder verwenden wo die Location nicht zweifelsfrei wiedererkennbar ist. Wird da ja sicher auch ein paar Bilder von geben.[/quote]


Die Anfrage, der Zugang zum Objekt ( Schlüssel?) und die nicht erfolgte Anzeige wegen Hausfriedensbruch dürfte einfacher zu Beweisen sein
als die unübliche Bedingung über das nichtveröffentlichen von Aktfotos
Viel Spaß vor Gericht. Und steckt etwas mehr Geld ein. Könnte teuer werden... ;-)
04.06.2010
Ich muß ja nicht
bin ja unbeteiligt


Übrigens eine bei Fotografen sehr beliebte Location ( auch viele Bilder in der MK) gehört einem Richter i.R. und aktiven Anwalt ( Büro im Haus)

die zwei mal wie ich dort war hielt er einen schriftlichen Vertrag nicht für notwendig
Der hat aber auch kein Problem mit Akt.
04.06.2010
Original von Volle VG-Fotos
[quote]Original von Andreas Grav - PixelWERK ™
In einem gemieteten Hotelzimmer hast du auch das Hausrecht und darfst noch lange keine Bilder von dort veröffentlichen.



immer wieder diese Behauptung die nie einer belegt[/quote]
Was hältst Du für nicht belegt?

Daß der Mieter eines Hotelzimmers das Hausrecht hat? Das ist so - deshalb braucht z.B. die Polizei ja auch stets einen Hausdurchsuchungsbeschluss, der sich auf den Mieter bezieht, was die Durchsuchung von Hotels zu einem ausgesprochen schwierigen Unterfangen macht, wie mir mal eine Anwältin (renommierte Strafverteidigerin) erklärt hat.

Oder daß man keine Bilder aus einem Hotelzimmer veröffentlichen darf?

Das könnte sich höchstens aus dem Mietvertrag für das Zimmer ("Beherbergungsvertrag") ableiten - ich halte das für eher unwahrscheinlich, denn das Fotografieren in einem Hotelzimmer dürfte unter "bestimmungsgemäßen Gebrauch" fallen. Was anderes könnte es höchstens sein, wenn man ein Hotelzimmer als einfacher Gast anmietet und dann für eine gewerbliche Fotoproduktion nutzt. Ich bin gerade auf der Suche nach einem Standard-Beherbergungsvertrag des Deutschen Hotel- und Gaststätten-Verbandes.

Ich will's mal so sagen: daß der Mieter eines Hotelzimmers dort das Hausrecht hat ist rechtlich eindeutig so, wieweit eine Erlaubnis des Hotels für die Veröffentlichung von im Hotelzimmer gemachten Fotos erforderlich ist, sofern das nicht ausdrücklich im Beherbergungsvertrag drinsteht, ist meiner Ansicht nach zumindest äußerst zweifelhaft.
04.06.2010
Original von 18% grey
Für mich siehts so aus: Mietest du ne Wohnung oder irgendwas, gestaltest das selber usw., dann darfst da drin Fotos machen, wie du lustig bist.

Wenn du aber nur einen Raum für einen sehr kurzen Zeitraum (Definitionssache) mietest. (Hotel, Bar usw.) und man kann auf dem Bild erkennen um was fürne Location es sich handelt (und man kann es eindeutig zuordnen), dann würde ich dem "Vermieter" eher "Recht" geben. ;)

Dafür gibt es m.E. keinerlei rechtliche Grundlage. Die Mietdauer hat keinen Einfluß auf die Verfügungsgewalt - die kann höchstens im Mietvertrag beschränkt werden, und das auch nur in den Grenzen, die Gesetz und Rechtsprechung zulassen.
04.06.2010
Original von Hermann Klecker

Das Hotel-Beispiel ist ungünstig. Strittig ist dabei, ob es wirklich zu einem Mietvertrag kommt oder ob man eben gegen Geld Gast ist und bewirtet wird.

Es kommt zu einem "Beherbergungs-Vertrag". Unstrittig ist aber, daß der Mieter eines Hotelzimmers das Hausrecht in selbigem ausübt.

(Deshalb ist es übrigens u.a. auch gar nicht so leicht für ein Hotel, einen Gast wieder loszuwerden, wenn der nicht freiwillig auszieht... Dafür braucht es eine Räumungsklage... Die schon erwähnte Strafverteidigerin erzählte mir dazu von einem völlig absurden Fall, den ich in einem anderen Thread schon mal erwähnt habe, in dem der Mieter eines Pensionszimmers nicht ausziehen wollte, und er eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, die es dem Pensionsbetreiber verbot, ihm Strom und Wasser abzustellen, obwohl er das Zimmer nicht bezahlt hatte...)
04.06.2010
Original von Tobias Voss
[quote]Original von Hermann Klecker
Und das mit der Miete ist auch hier eine Schlüsselfrage. Nur leider hält sich der TO bedeckt.
Ausserdem gibt es, wenn ich den TO richtig verstanden habe, keinen Mietvertrag, nur die schriftliche Voranfrage und die Zahlung eines Geldbetrages.

Das wird die Sache sicherlich nicht einfacher machen ...[/quote]
Wenn die Räume tatsächlich genutzt wurden, gab es auch ein Mietverhältnis, in dem Fall dann eben beruhend auf einem mündlichen Mietvertrag.
04.06.2010
Original von TomRohwer
[quote]Original von Volle VG-Fotos
[quote]Original von Andreas Grav - PixelWERK ™
In einem gemieteten Hotelzimmer hast du auch das Hausrecht und darfst noch lange keine Bilder von dort veröffentlichen.



immer wieder diese Behauptung die nie einer belegt[/quote]
Was hältst Du für nicht belegt?
..

[/quote]

das hier:

Oder daß man keine Bilder aus einem Hotelzimmer veröffentlichen darf?


wird hier ja oft behauptet aber nie belegt
04.06.2010
Original von TomRohwer
...
Ich bin gerade auf der Suche nach einem Standard-Beherbergungsvertrag des Deutschen Hotel- und Gaststätten-Verbandes.
...

*hier* ist einer der ihk südthüringen. steht nicht viel drin, schon gar nichts über fotografie ;)
[gone] Kristina Bode
04.06.2010
Original von Henning Zachow *sexy :)*
[quote]Original von TomRohwer
...
Ich bin gerade auf der Suche nach einem Standard-Beherbergungsvertrag des Deutschen Hotel- und Gaststätten-Verbandes.
...

*hier* ist einer der ihk südthüringen. steht nicht viel drin, schon gar nichts über fotografie ;)[/quote]

So 8 Seiten ham wa geschafft, ich frag mich ob das die Bilder wert sind - ich würde sie so gerne sehen um mir ein eigenes zu schaffen.
04.06.2010
Original von Andreas Grav - PixelWERK ™
[quote]Original von Wolfgang Blachnik
Heißt doch im Klartext, nachträglich ist nichts mehr zu richten. !


Eben. Für den Vermieter ist eine mündliche Absprache ja gut, für den Fotografen nicht. Denn der muß letztendlich gerichtsverwertbar beweisen das diese mündliche Zusage vom Vermieter erfolgt ist. [/quote]
Sehe ich genau andersherum.

Daß ein Mietverhältnis bestand, ergibt sich unzweifelhalft aus der Tatsache der Nutzung der gemieteten Räume.

Wenn kein schriftlicher Mietvertrag vorliegt, gelten die üblichen Vorschriften des BGB und die einschlägige Rechtsprechung dazu. Und auf dieser Grundlage wüsste ich nicht, wie der Vermieter dem Mieter eine Veröffentlichung der Fotos verbieten lassen wollte...
[IMG]


Wenn mir das passieren würde (und das könnte es, denn ich würde nicht für eine kurzfristige Miete von Räumlichkeiten zwecks Fotos einen schriftlichen Vertrag machen; für meine Buchführung reicht mir Rechnung bzw. Quittung über die Mietzahlung), dann würde ich das gelassen ignorieren und falls der Vermieter tatsächlich rechtliche Schritte einleiten sollte (was ihm sein Anwalt vermutlich ausreden würde), dann würde ich es ebenso gelassen meinem Anwalt übergeben, und der freut sich dann über ein schönes Mandat.

Ich muß gerade an "Schloß Wrodow" denken. Hat da irgendjemand mal einen schriftlichen Mietvertrag mit Frank Bauer abgeschlossen? Oder ein "Property Release"? Ich nicht. Der Mann ist ehemaliger Richter und jetzt Anwalt - ich unterstelle ihm geschäftliche Korrektheit, nicht nur deshalb. Der nächste, der in Wrodow shootet, kann ihn ja mal nach seiner Einschätzung fragen, ob er meint, daß er eine Chance hätte, nachträglich eine Veröffentlichung der Fotos zu verhindern...
04.06.2010
Original von Henning Zachow *sexy :)*
[quote]Original von TomRohwer
...
Ich bin gerade auf der Suche nach einem Standard-Beherbergungsvertrag des Deutschen Hotel- und Gaststätten-Verbandes.
...

*hier* ist einer der ihk südthüringen. steht nicht viel drin, schon gar nichts über fotografie ;)[/quote]
Ich ziehe die Dehoga vor, die meisten Hotels nutzen deren Verträge. Aber schon mal Danke für den Link.

In dem verlinkten Beherbergungsvertrag fehlt mir eine Definition des Buchungszweckks - auf den in §6 Bezug genommen wird. Mal schauen, ich werde aber auch mal die Dehoga direkt fragen.
[gone] Hermann Klecker
04.06.2010
So kriegt man jeden Thrad kaputt.

Man bringt einfach das Thmema Hotel-Veröffentlichung-Akt auf dne Tisch und schon interessiert sich keine S.. mehr für das Eingangsposting.

TfP und wer was darf und wer was bezahlt ist auch so ein Diskussion-Kaputt-Mach-Ablenk-Thema.
04.06.2010
Original von Hermann Klecker
So kriegt man jeden Thrad kaputt.

Man bringt einfach das Thmema Hotel-Veröffentlichung-Akt auf dne Tisch und schon interessiert sich keine S.. mehr für das Eingangsposting.

TfP und wer was darf und wer was bezahlt ist auch so ein Diskussion-Kaputt-Mach-Ablenk-Thema.


Im Gegensatz zu dir schreiben alle zum Thema

Ein Hotelzimmer ist einer kurzzeitigen Locationmiete deutliche näher als eine dauerhafte Wohnungsmiete.
Damit wäre eine gesetzliche Regelung auch wahrscheinlicher.
Trotzdem findet sei keiner.
04.06.2010
Interessant scheint mir übrigens auch die Frage, ob es sich bei der Anmietung von Räumlichkeiten für einen kurzen Zeitraum zwecks Nutzung als Fotolocation, Konferenzraum, Seminarraum, etc.pp. überhaupt um einen "Mietvertrag" im Sinne des BGB handelt...

[IMG]

Oder nicht vielmehr um einen "Pachtvertrag" im Sinne von §581 BGB, wodurch dann gelten würde:

§ 581 BGB Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.
(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.

Die "Früchte" wären bei der Pacht als Fotolocation zweifellos die Verwendungsmöglichkeit für die Fotos....

Das muß ich mal weiter recherchieren, ich frag mal einen Anwalt, das ist interessant.
04.06.2010
Original von Volle VG-Fotos

Die Anfrage, der Zugang zum Objekt ( Schlüssel?) und die nicht erfolgte Anzeige wegen Hausfriedensbruch dürfte einfacher zu Beweisen sein
als die unübliche Bedingung über das nichtveröffentlichen von Aktfotos

Der Zugang zum Objekt ergibt sich allein schon aus der Tatsache, daß dort Fotos gemacht wurden, deren Veröffentlichung der Vermieter jetzt verhindern will...
[IMG]


Hätte der Vermieter nicht vermietet und Zugang gewährt, dann gäbe es jetzt gar nichts, wogegen vorzugehen er versuchen könnte...
04.06.2010
Original von Andreas Grav - PixelWERK ™
Viel Spaß vor Gericht. Und steckt etwas mehr Geld ein. Könnte teuer werden... ;-)

Nö. Dat kostet Null Euro. Wenn alles so gelaufen ist wie geschildert, würde ich eine Wette drauf eingehen und beteilige mich an den Prozesskosten, wenn's schiefgeht.

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