Fotorechte - Wer hat die Bildrechte wenn kein Vertrag unterschrieben wurde? 218
[gone] Wünsche weiterhin allen viel Spaß in der MK!
22.08.2012
Naja, vielleicht war die TO aber auch Fotografenversteherin (was ich generell auch bin) und wurde entäuscht weil sich dann nicht an Absprachen gehalten wurde... Aber dies nur als Einwurf... Will ja nicht dem Diskussionskarussell erneuten Schwung geben. :)
#142Report
[gone] ANGELINA HAMBURG * Lass´ Leute reden *
22.08.2012
Original von Andreas Kwasniak
Naja, vielleicht war die TO aber auch Fotografenversteherin (was ich generell auch bin) und wurde entäuscht weil sich dann nicht an Absprachen gehalten wurde... Aber dies nur als Einwurf... Will ja nicht dem Diskussionskarussell erneuten Schwung geben. :)
******
Öööööööööh, Brille such, ich lese im Eingangsposting nichts von Abmachungen und sollten diese hier zwischendurch vom TO gepostet worden sein ...
... so wird es dann schwierig - ohne Vertrag - DAS zu beweisen.
Also als Erfahrungswert abhaken, haben wir hier Alle schon machen müssen ;-).
LG Angie
#143Report
[gone] Wünsche weiterhin allen viel Spaß in der MK!
22.08.2012
Angie, da kein Vertrag vorhanden ist können dies, falls so geschehen, ja nur mündliche Abmachungen sein. Darüber hinaus hast Du recht. Ich finde es halt nur nicht gut wenn man einem Modell etwas unterstellt wider besseren Wissens. Nur darum habe ich mir erlaubt mich gerad nochmal zu Wort zu melden. :)
edit: Mit keinem Vertrag meinte ich natürlich kein schriftlicher Vertrag! ;)
edit: Mit keinem Vertrag meinte ich natürlich kein schriftlicher Vertrag! ;)
#144Report
22.08.2012
kein schriftlicher vertrag , also fakten:
aus richtersicht:
fotograf zahlt model
fotograf veröffentlicht material
nun erkläre mal einem richter, warum dies kein normales geschäftsgebaren sein soll.
aus richtersicht:
fotograf zahlt model
fotograf veröffentlicht material
nun erkläre mal einem richter, warum dies kein normales geschäftsgebaren sein soll.
#145Report
22.08.2012
Original von Sid Marco B-Point [SB-Photos.de]
kein schriftlicher vertrag , also fakten:
aus richtersicht:
fotograf zahlt model
fotograf veröffentlicht material
nun erkläre mal einem richter, warum dies kein normales geschäftsgebaren sein soll.
Hängt ein BISSCHEN von der Höhe des Honorars und der Art der gemachten Aufnahmen ab, aber prinzipiell korrekt.
Genau deswegen rate ich JEDEM Anfänger Model ab, Geld zu nehmen, denn im Zweifelsfall liegen die Rechte bei dem der dafür BEZAHLT hat :-)
Auf das Model wirft der Thread kein so gutes Licht - aber vor allem weil sie die Frage nach dem "wie viel bekommen" UND "was für Bilder" nicht beantwortet hat.
Viele Grüße,
Frank
#146Report
22.08.2012
Original von Blue Rose Pictures - Stefanie & Frank Becker
Genau deswegen rate ich JEDEM Anfänger Model ab, Geld zu nehmen, denn im Zweifelsfall liegen die Rechte bei dem der dafür BEZAHLT hat :-)
Ganz so einfach ist das nicht. Die Annahme eines Honoras (Geld, Sachwerte) oder konkludente Handlung (lächeln in die Kamera/kommen zu einen Shootingtermin) sind indizien für eine Einwilligung. Ob dies auch im konkreten Fall gilt, entscheidet einzig der Richter.
#147Report
22.08.2012
Original von PrivatePhoto.ch
[quote]Original von Blue Rose Pictures - Stefanie & Frank Becker
Genau deswegen rate ich JEDEM Anfänger Model ab, Geld zu nehmen, denn im Zweifelsfall liegen die Rechte bei dem der dafür BEZAHLT hat :-)
Ganz so einfach ist das nicht.[/quote]
Doch, genau so einfach ist es. Guck dir den Gesetzestext an, wie schon von mir auf Seite 1 zitiert.
#148Report
22.08.2012
wie sich die schweizer hier immer mit deutschem recht auseinandersetzen
wollen ist schon entzückend.
ich zitiere mich selber:
kein schriftlicher vertrag , also fakten:
aus richtersicht:
fotograf zahlt model
fotograf veröffentlicht material
nun erkläre mal einem richter, warum dies kein normales geschäftsgebaren sein soll.
wollen ist schon entzückend.
ich zitiere mich selber:
kein schriftlicher vertrag , also fakten:
aus richtersicht:
fotograf zahlt model
fotograf veröffentlicht material
nun erkläre mal einem richter, warum dies kein normales geschäftsgebaren sein soll.
#149Report
22.08.2012
Original von PrivatePhoto.ch
[quote]Original von Blue Rose Pictures - Stefanie & Frank Becker
Genau deswegen rate ich JEDEM Anfänger Model ab, Geld zu nehmen, denn im Zweifelsfall liegen die Rechte bei dem der dafür BEZAHLT hat :-)
Ganz so einfach ist das nicht. Die Annahme eines Honoras (Geld, Sachwerte) oder konkludente Handlung (lächeln in die Kamera/kommen zu einen Shootingtermin) sind indizien für eine Einwilligung. Ob dies auch im konkreten Fall gilt, entscheidet einzig der Richter.[/quote]
Doch, deutsches Recht ist so :-) Im Gesetzestext steht nicht einmal was von angemessener Bezahlung, sondern nur wörtlich:
§22: "Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt."
Jetzt deutlich genug?
Es GIBT hier in der MK nämlich eine Spezies Fotograf, die Anfänger mit Geld locken, Dessous zu machen und dafür rund 50 Euro bieten. Und sagen "einen Vertrag brauchen wir doch nicht" und "ohne Vertrag darf ich doch mit den Bildern nichts machen".
Mehr als ein Model hat mich deswegen schon um Rat gefragt (leider nie den Fotografen-Namen genannt) und ich hab ihr immer abgeraten ohne eindeutigen Vertrag der Rechte und Pflichten regelt zu shooten - schon dreimal nicht Pay gegen Quittung :-) Eben aus genau dem §22 UrhG.
Viele Grüße,
Frank
#150Report
22.08.2012
Ein vielleicht für einige interessantes Urteil zu dem Thema:
Kurzversion:
Eine Dame lässt sich fotografieren.
Fotograf/in nutzt Bilder zu Werbezwecken.
Dame verklagt Fotograf/in auf Unterlassung.
Fotograf/in versichert an Eides statt:
"Sie, die Antragsgegnerin zu 2), habe der Antragstellerin die sogenannte "große Fotoserie" ihres Studios im Wert von 15.000 EUR sowie darüber hinaus weitere Bilder im Wert von 498 EUR als Gegenleistung angeboten. Diese Gegenleistung habe die Antragstellerin akzeptiert und entgegengenommen. Es sei angesichts des Aufwands für die Bilder völlig klar gewesen, dass diese nicht gefertigt worden s,eien, um sie unter Kollegen zu zeigen."
Dame versichert an Eides statt,
"habe die Antragsgegnerin zu 2) ihr gesagt, Zweck der neuen Aufnahmen sei, eine neue Beleuchtungstechnik auszuprobieren. Zu keinem Zeitpunkt vor, während oder nach den Aufnahmen sei davon die Rede gewesen, dass die Fotos werblich genutzt werden sollten. Die Antragsgegnerin habe ihr vielmehr versichert, dass die Fotos lediglich dazu genutzt werden sollten, um vor anderen Fachkollegen anzugeben. Sie habe für die Aufnahmen auch nichts, weder Geld noch Bilder, erhalten. Eine Einwilligung in die Verbreitung der Bilder habe sie nicht erteilt."
Warum zwei eidesstattliche Versicherungen ?
Weil kein schriftlicher Nachweis für eine Einwilligung oder ein Beleg für
übergebene Bilder vorhanden ist !
Dazu das LG Berlin:
"Soweit Sich die Antragsgegnerinnen darauf berufen, dass der erhebliche Aufwand für die Fertigung sicherlich nicht betrieben worden wäre, wenn es lediglich darum gegangen wäre, die Fotos im Kollegenkreis zu zeigen, erscheint dies zwar plausibel, ersetzt aber nicht den konkreten Vortrag zu einer Einwilligung. Insbesondere lässt sich daraus keine konkludente, aus den Umständen ergebende Einwilligung ableiten."
und
"Von einer Einwilligung ist auch nicht etwa nach Zweifelsregelung des § 22 S. 2 KUG auszugehen. Danach gilt eine Einwilligung zwar im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete für die Abbildung eine Entlohnung erhielt. Es ist aber gerade streitig, ob die Antragstellerin tatsächlich eine Vergütung oder geldwerte Leistung erhielt. Die Antragsgegnerinnen behaupten dies zwar und berufen sich auch insoweit auf die eidesstattliche Versicherung der Antragsgegnerin zu 2). Diese Frage ist allerdings streitig, und die Antragsgegnerinnen sind auch insofern darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastet. Auffällig ist, dass weder der eidesstattlichen Versicherung noch dem sonstigen Vorbringen der Antragsgegnerinnen zu entnehmen ist, wann die Gegenleistung in Form der Fotoabzüge übergeben worden sein soll. Auch eine Quittung können die Antragsgegnerinnen nicht vorlegen."
Fazit für die Frage, ob Bilder als Honorar oder geldwerte Leistung angesehen werden können: Das wird vom LG Berlin zumindest nicht verneint und die weitere Verfolgung diese Argumentationsstrangs bis zur fehlenden Quittung hin, spricht dafür, dass bei Vorlage eines Belegs das Urteil vermutlich anders ausgefallen wäre.
So aber:
"1. Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hinsichtlich einer Einwilligung in die Veröffentlichung professioneller Portraitfotos zu Werbezwecken und deren genauen Inhalt tägt der Fotograf.
2. Der Umstand, dass Fotos mit großem Aufwand in professionellem Rahmen erstellt wurden, ohne dass der Abgebildete dafür bezahlen musste, ist nicht ausreichend, um eine konkludente Einwilligung des Abgebildeten in die Verbreitung der so entstandenen Fotos anzunehmen."
Der Fotograf unterlag.
Was lernt Fotograf daraus ?
1. Vertrag schriftlich machen oder Quittung geben lassen
2. Die eigenen Preise überdenken - 15.000 Euro ?
Wer es ausführlich lesen möchte:
Link zum Urteil
Kurzversion:
Eine Dame lässt sich fotografieren.
Fotograf/in nutzt Bilder zu Werbezwecken.
Dame verklagt Fotograf/in auf Unterlassung.
Fotograf/in versichert an Eides statt:
"Sie, die Antragsgegnerin zu 2), habe der Antragstellerin die sogenannte "große Fotoserie" ihres Studios im Wert von 15.000 EUR sowie darüber hinaus weitere Bilder im Wert von 498 EUR als Gegenleistung angeboten. Diese Gegenleistung habe die Antragstellerin akzeptiert und entgegengenommen. Es sei angesichts des Aufwands für die Bilder völlig klar gewesen, dass diese nicht gefertigt worden s,eien, um sie unter Kollegen zu zeigen."
Dame versichert an Eides statt,
"habe die Antragsgegnerin zu 2) ihr gesagt, Zweck der neuen Aufnahmen sei, eine neue Beleuchtungstechnik auszuprobieren. Zu keinem Zeitpunkt vor, während oder nach den Aufnahmen sei davon die Rede gewesen, dass die Fotos werblich genutzt werden sollten. Die Antragsgegnerin habe ihr vielmehr versichert, dass die Fotos lediglich dazu genutzt werden sollten, um vor anderen Fachkollegen anzugeben. Sie habe für die Aufnahmen auch nichts, weder Geld noch Bilder, erhalten. Eine Einwilligung in die Verbreitung der Bilder habe sie nicht erteilt."
Warum zwei eidesstattliche Versicherungen ?
Weil kein schriftlicher Nachweis für eine Einwilligung oder ein Beleg für
übergebene Bilder vorhanden ist !
Dazu das LG Berlin:
"Soweit Sich die Antragsgegnerinnen darauf berufen, dass der erhebliche Aufwand für die Fertigung sicherlich nicht betrieben worden wäre, wenn es lediglich darum gegangen wäre, die Fotos im Kollegenkreis zu zeigen, erscheint dies zwar plausibel, ersetzt aber nicht den konkreten Vortrag zu einer Einwilligung. Insbesondere lässt sich daraus keine konkludente, aus den Umständen ergebende Einwilligung ableiten."
und
"Von einer Einwilligung ist auch nicht etwa nach Zweifelsregelung des § 22 S. 2 KUG auszugehen. Danach gilt eine Einwilligung zwar im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete für die Abbildung eine Entlohnung erhielt. Es ist aber gerade streitig, ob die Antragstellerin tatsächlich eine Vergütung oder geldwerte Leistung erhielt. Die Antragsgegnerinnen behaupten dies zwar und berufen sich auch insoweit auf die eidesstattliche Versicherung der Antragsgegnerin zu 2). Diese Frage ist allerdings streitig, und die Antragsgegnerinnen sind auch insofern darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastet. Auffällig ist, dass weder der eidesstattlichen Versicherung noch dem sonstigen Vorbringen der Antragsgegnerinnen zu entnehmen ist, wann die Gegenleistung in Form der Fotoabzüge übergeben worden sein soll. Auch eine Quittung können die Antragsgegnerinnen nicht vorlegen."
Fazit für die Frage, ob Bilder als Honorar oder geldwerte Leistung angesehen werden können: Das wird vom LG Berlin zumindest nicht verneint und die weitere Verfolgung diese Argumentationsstrangs bis zur fehlenden Quittung hin, spricht dafür, dass bei Vorlage eines Belegs das Urteil vermutlich anders ausgefallen wäre.
So aber:
"1. Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hinsichtlich einer Einwilligung in die Veröffentlichung professioneller Portraitfotos zu Werbezwecken und deren genauen Inhalt tägt der Fotograf.
2. Der Umstand, dass Fotos mit großem Aufwand in professionellem Rahmen erstellt wurden, ohne dass der Abgebildete dafür bezahlen musste, ist nicht ausreichend, um eine konkludente Einwilligung des Abgebildeten in die Verbreitung der so entstandenen Fotos anzunehmen."
Der Fotograf unterlag.
Was lernt Fotograf daraus ?
1. Vertrag schriftlich machen oder Quittung geben lassen
2. Die eigenen Preise überdenken - 15.000 Euro ?
Wer es ausführlich lesen möchte:
Link zum Urteil
#151Report
22.08.2012
Original von Fotofuxx
Was lernt Fotograf daraus ?
1 ) Das das mit dem "konkludent" schon ne verzwickte Sache sein kann ^^
2) Das man (wenn man schon ne 15 Mille Produktion hat *g*) nicht unbedingt den Fuffi fürs Model sparen sollte.
:)
#152Report
22.08.2012
Original von BS
1 ) Das das mit dem "konkludent" schon ne verzwickte Sache sein kann ^^
Wobei es in den Urteil nicht um konkludente Einwilligung ging.
Diese wird auch bei werblicher Nutzung meines Wissens nicht
als ausreichend anerkannt, wohl aber z.B. bei jouirnalistischer
Berichterstattung.
Bei dem Urteil ging es um einen mündlich geschlossenen Vertrag.
Dessen Inhalt zu beweisen kann allerdings auch eine verzwickte Sache sein.
#153Report
22.08.2012
Original von Fotofuxx
[quote]Original von BS
1 ) Das das mit dem "konkludent" schon ne verzwickte Sache sein kann ^^
Wobei es in den Urteil nicht um konkludente Einwilligung ging.
Diese wird auch bei werblicher Nutzung meines Wissens nicht
als ausreichend anerkannt, wohl aber z.B. bei jouirnalistischer
Berichterstattung.
Bei dem Urteil ging es um einen mündlich geschlossenen Vertrag.
Dessen Inhalt zu beweisen kann allerdings auch eine verzwickte Sache sein.[/quote]
Das Gericht meinte: ""Von einer Einwilligung ist auch nicht etwa nach Zweifelsregelung des § 22 S. 2 KUG auszugehen. Danach gilt eine Einwilligung zwar im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete für die Abbildung eine Entlohnung erhielt. Es ist aber gerade streitig, ob die Antragstellerin tatsächlich eine Vergütung oder geldwerte Leistung erhielt. " wenn du das oberste statement liets, stellst du fest, dass geld geflossen ist
#154Report
22.08.2012
Original von Ralf_Scholze
Das Gericht meinte: ""Von einer Einwilligung ist auch nicht etwa nach Zweifelsregelung des § 22 S. 2 KUG auszugehen. Danach gilt eine Einwilligung zwar im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete für die Abbildung eine Entlohnung erhielt. Es ist aber gerade streitig, ob die Antragstellerin tatsächlich eine Vergütung oder geldwerte Leistung erhielt. " wenn du das oberste statement liets, stellst du fest, dass geld geflossen ist
Nein.
Das kann ich aus dem Statement nicht entnehmen.
Wenn Du das Urteil in Gänze liest, dann wirst Du sehen, dass auch nur vorgetragen
wird, dass die Antragstellerin
"die sogenannte "große Fotoserie" ihres Studios im Wert von 15.000 EUR sowie darüber hinaus weitere Bilder im Wert von 498 EUR als Gegenleistung"
erhielt.
Es ist nirgends die Rede von einer Barvergütung - keine Ahnung wie Du darauf kommst.
Allerdings kann man aus der Formulierung des Gerichts ("Entlohnung" - "Vergütung
oder geldwerte Leistung") schliessen, dass das Gericht auch eine geldwerte Leistung
als Entlohnung im Sinne des §22 ansieht, wie ich oben bereits erwähnte.
#155Report
23.08.2012
Original von Fotofuxx
[quote]Original von Ralf_Scholze
Das Gericht meinte: ""Von einer Einwilligung ist auch nicht etwa nach Zweifelsregelung des § 22 S. 2 KUG auszugehen. Danach gilt eine Einwilligung zwar im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete für die Abbildung eine Entlohnung erhielt. Es ist aber gerade streitig, ob die Antragstellerin tatsächlich eine Vergütung oder geldwerte Leistung erhielt. " wenn du das oberste statement liets, stellst du fest, dass geld geflossen ist
Nein.
Das kann ich aus dem Statement nicht entnehmen.
Wenn Du das Urteil in Gänze liest, dann wirst Du sehen, dass auch nur vorgetragen
wird, dass die Antragstellerin
"die sogenannte "große Fotoserie" ihres Studios im Wert von 15.000 EUR sowie darüber hinaus weitere Bilder im Wert von 498 EUR als Gegenleistung"
erhielt.
Es ist nirgends die Rede von einer Barvergütung - keine Ahnung wie Du darauf kommst.
Allerdings kann man aus der Formulierung des Gerichts ("Entlohnung" - "Vergütung
oder geldwerte Leistung") schliessen, dass das Gericht auch eine geldwerte Leistung
als Entlohnung im Sinne des §22 ansieht, wie ich oben bereits erwähnte.[/quote]
Irgendwo im Text steht ja auch, dass die Abgebildete bestreitet überhaupt Bilder bekommen zu haben. Wäre dies anders gewesen, hätte sie offenkundig schlechte Karten gehabt.
Dieser Fotograf hat sich aber auch ganz besonders dämlich angestellt. Null Nachweis über das was ausgemacht war, keine Quittung über Bilder, keinen Screenshot, dass die Abgebildete die Bilder nutzt, keine E-Mail, NICHTS.
Ganz klar und richtig, dass der Fotograf den Prozess verloren hat.
Viele Grüße,
Frank
#156Report
[gone] Wünsche weiterhin allen viel Spaß in der MK!
23.08.2012
In diesem Fall wurde eine Kundin zum Model gemacht, ja sogar zum "Maskottchen". :)
Ich vermute wenn ein professionelles Modell auf Unterlassung klagte bei einer Veröffentlichung, würde, bei sonst gleichen Bedingungen, dies sicher in einer anderen Entscheidung münden.
Wie Richter den Status von beispielsweise MK-Modellen (die sich sogar selbst "veröffentlichen") einschätzen würden halte ich für eine interessante Frage.
Ich vermute wenn ein professionelles Modell auf Unterlassung klagte bei einer Veröffentlichung, würde, bei sonst gleichen Bedingungen, dies sicher in einer anderen Entscheidung münden.
Wie Richter den Status von beispielsweise MK-Modellen (die sich sogar selbst "veröffentlichen") einschätzen würden halte ich für eine interessante Frage.
#157Report
23.08.2012
Original von Fotofuxx
Was lernt Fotograf daraus ?
1. Vertrag schriftlich machen oder Quittung geben lassen
2. Die eigenen Preise überdenken - 15.000 Euro ?
Wer sich später mal darauf berufen will, daß das Model eine Vergütung erhält, der sollte sich diese Vergütung quittieren lassen.
Ja.
Sonst könnte es später eventuell schwierig werden nachzuweisen, daß vergütet wurde.
Nach kurzem Nachdenken komme ich zu der Einschätzung, daß es sinnvoll und notwendig ist, ausdrücklich darauf hinzuweisen.
Es wird eine Menge Leute geben, die nicht von allein auf diese Idee kommen.
Auch hier.
Doch.
Auch hier.
#158Report
23.08.2012
Original von Blue Rose Pictures - Stefanie & Frank Becker
Dieser Fotograf hat sich aber auch ganz besonders dämlich angestellt. Null Nachweis über das was ausgemacht war, keine Quittung über Bilder, keinen Screenshot, dass die Abgebildete die Bilder nutzt, keine E-Mail, NICHTS.
Ganz klar und richtig, dass der Fotograf den Prozess verloren hat.
Vielleicht hat er sich dämlich angestellt, weil er keinen Nachweis hatte.
Vielleicht hat aber auch die Dame wirklich keine Bilder bekommen und
das war eine reine Schutzbehauptung des Fotografen.
Nicht von vorneherein auf eine Seite schlagen ...
In der Konsequenz ist das Urteil natürlich ok. Wer sich auf eine für ihn
günstige Tatsache beruft muss diese halt auch beweisen können.
#159Report
23.08.2012
Original von Andreas Kwasniak
In diesem Fall wurde eine Kundin zum Model gemacht, ja sogar zum "Maskottchen". :)
Ich vermute wenn ein professionelles Modell auf Unterlassung klagte bei einer Veröffentlichung, würde, bei sonst gleichen Bedingungen, dies sicher in einer anderen Entscheidung münden.
Für Deine Vermutung gibt es im Urteil keinerlei Anhaltspunkt.
Die Begründung kommt alleine mit dem fehlenden Nachweis der
angeblich erbrachten Entlohnung aus ohne auf den Status Kunde,
Amateurmodell, Profi einzugehen.
#160Report
Topic has been closed
... jedoch, schaue mal hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild
"Wiki" hat da so Einiges zu berichten ^^.
*****
Und meine persönliche Meinung:
Du hattest ein Pay-Shooting und meiner Ansicht nach darf/sollte/kann der Fotograf nun seinerseits auch versuchen mit den Aufnahmen Geld zu verdienen.
Er hat Dich ja schon auf dem Vorwege bezahlt und egal wieviel Geld Du bekamst, damit hast Du zugestimmt, dass er die Fotos kommerziell verwenden darf.
Es bedarf keines Vertrages, wäre lediglich einfacher dann zu beweisen ...
... in Deinem Falle jedoch:
FÜR den Fotografen ^^.