Seltsame TfP-Verträge der Modelle 140

1 year ago
"Der Fotograf kann in diesem Fall der Agentur ganz einfach die Nutzung der Fotos untersagen und Unterlassung und Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie"

Der Fotograf hat also einen Unterlassungsanspruch? Welchen denn? Und wo siehst du eine "Lizensanalogie" ?

Wenn der Fotograf als Urheber keine Nutzungsrechte eingeräumt hat, kann er die Nutzung untersagen.

Das sollte mittlerweile Basis-Wissen sein...

Ist eine unberechtigte Nutzung erfolgt, hat der Urheber (Fotograf) Anspruch auf Schadensersatz im Sinne der Lizenzanalogie.
"Lizenzanalogie" bedeutet: der Urheberrechtverletzer schuldet dem Urheber/Rechteinhaber das Honorar, das er hätte zahlen müssen, hätte er ordnungsgemäß die Nutzung lizensiert. Das soll sicherstellen, daß der Rechtsbrecher nicht besser gestellt wird als der rechtstreue Nutzer.

Auch das sollte eigentlich mittlerweile Basis-Wissen sein.
#121Report
1 year ago
@eckisfotos:
Hier wird kein Vertrag "zu Lasten Dritter" geschlossen, sondern ein Modell stellt den Fotorafen die Bedingung, dass es (das Modell) die Bilder an die Agentur zwecks Nutzung weitergeben darf.

Wenn der Fotograf bei Vertragsabschluss (des Modelreleases) zustimmt, ist das ja auch kein Problem.

Was aber eben nicht geht: das Model vereinbart mit der Agentur, daß der Fotograf der Agentur Nutzungsrechte einräumen muss, der Fotograf weiß davon nichts bzw. stimmt dem nicht zu, das Model modelt, und die Agentur kommt und will die Nutzungsrechte haben.

Das wird nix. Das kann das Model wirksam nur machen, wenn es berechtigt ist, im Namen des Fotografen Dritten gegenüber Verträge zu schließen. Das wiederum wüsste der Fotograf dann aber wohl...

Genausowenig kann der Fotograf mit Bildagentur vereinbaren, daß das Model dieser gegenüber auf das Recht am eigenen Bild verzichten muss, wenn das Model dem nicht ausdrücklich zugestimmt hat, oder eben das Model den Fotografen ermächtigt hat, mit Dritten solche Vereinbarungen zu schließen.

Man sollte meinen, daß es nicht so schwer sein kann, das zu verstehen.
#122Report
1 year ago
Als Nächstes wird Tom uns gleich erklären, dass Autohersteller und Autohändler mir nur dann eine Auto verkaufen können, wenn ich dem ausdrücklich zustimme.
#123Report
1 year ago
eckisfotos
In Deinem Beitrag ist ja fast jedes Wort entweder falsch oder herumgedreht.

Welches meiner Zitate aus Deinem Beitrag #115 ist jetzt falsch zitiert? Da bin ich mal gespannt. Ich mache nämlich nur einfaches Copy & Paste. Da sollte eigentlich nichts schiefgehen. Und jeder braucht nur ein paar Zeilen nach oben, in diesen Beitrag #115, von Dir zu schauen. Dann kann man es ganz bequem nachlesen.
#124Report
1 year ago
Tom Rohwer
Deine Aussage aus #101 bezieht sich auf einen Kommentar des Norbert Hess aus #96. Diesen "Sachverhalt" habe ich auch zugrunde genommen. Und du schreibst ja selbst "in diesem Fall". Soweit so gut.


Wenn du in #121 nun schreibst
"Wenn der Fotograf als Urheber keine Nutzungsrechte eingeräumt hat, kann er die Nutzung untersagen."

Der Fotograf ist also Urheber. Logischerweise heißt das, dass er zuvor Bilder gemacht hat. Wenn er aber Bilder gemacht hat, hat er (in diesem Fall #96, #101) den Vertrag des Models zugestimmt. Zwar nicht ausdrücklich, aber konkludent. Das schlüssige Verhalten ist darin zu sehen, dass er angefangen hat zu fotografieren. Ein Vertrag liegt damit vor und dieser Vertrag ist (in diesem Fall) ein eVzG! Somit hat er Nutzungsrechte eingeräumt und kann aus diesem Grund die Nutzung eben nicht untersagen. Und hat daher - (in diesem Sachverhalt) - weder einen Unterlassungsanspruch, noch Schadensersatzansprüche.


Man sollte sich an die Sachverhalte - die man selbst angenommen hat - schon halten! Man kann nicht (plötzlich) von komplett anderen Sachverhalten ausgehen, nur um die "richtigen" Rechtsfolgen zu bekommen. Das war auch schon bei der Gesetzesauslegung so. Einfach andere Voraussetzungen annehmen, oder Tatbestandvoraussetzungen komplett neu zu definieren, um einen bestimmte Anspruchsgrundlage anzuwenden, kann man nicht machen! Genauso bestimmte Rechtsbegriffe mal eben neu zu definieren. Auch das geht nicht! Weder in der Theorie und schon gar nicht in der Praxis!
#125Report
1 year ago
Tom Rohwer
"Was aber eben nicht geht: das Model vereinbart mit der Agentur, daß der Fotograf der Agentur Nutzungsrechte einräumen muss, der Fotograf weiß davon nichts bzw. stimmt dem nicht zu, das Model modelt, und die Agentur kommt und will die Nutzungsrechte haben."

Wenn der Fotograf nichts davon weiß, d'accord. Aber...
"...bzw. stimmt dem nicht zu, das Model modelt,..." also hat der Fotograf doch geshootet! Du hast selbst geschrieben, dass Verträge auch konkludent geschlossen werden können. Das hat er in dem er das Model hat modeln lassen (und Bilder gemacht hat). Dem nicht zustimmen und das Model trotzdem modeln lassen? Das ist widersprüchliches Verhalten und das wird nach h.M. gegen den widersprüchlich Verhaltenden ausgelegt.

Aber du hast sicher mehr Recht. Der sich im Verhalten Widersprechende darf entscheiden, was er wollte!




Und hier...
"Das wird nix. Das kann das Model wirksam nur machen, wenn es berechtigt ist, im Namen des Fotografen Dritten gegenüber Verträge zu schließen. Das wiederum wüsste der Fotograf dann aber wohl..."

Also, das Model tritt als Vertreter des Fotografen gegenüber der Agentur auf und vereinbart mit dieser Agentur ein Shooting mit dem Fotografen, in dessen Namen es selbst handelt? Da kann von "Berechtigung" wohl kaum die Rede sein, oder?
Das Model verpflichtet sich gegenüber dem Fotografen und muss gleichzeitig als dessen Fotografen u.U. Pflichten gegen das Model (also gegen sich selbst) geltend machen / gelten lassen. Und hat dazu Primärleistungspflichten und mögliche Forderungen der Agentur als dessen Vertragspartner.(!!)

Jo, wenn du meinst, dass das in Ordnung ist, dann ist das sicher okay!



Zum Schluss...
"Genausowenig kann der Fotograf mit Bildagentur vereinbaren, daß das Model dieser gegenüber auf das Recht am eigenen Bild verzichten muss, wenn das Model dem nicht ausdrücklich zugestimmt hat, oder eben das Model den Fotografen ermächtigt hat, mit Dritten solche Vereinbarungen zu schließen."

Das Recht am eigenen Bild ist ein Persönlichkeitsrecht! Auch wenn das Model ausdrücklich zugestimmt hat, kann es am Recht am eigenen Bild nicht vollständig verzichten! Man kann es freiwillig einschränken, indem man z.B. die kommerziellen Anteile überträgt. Aber nicht gänzlich drauf verzichten.

Aber wenn du scheibst, dass man auf das Recht am eigenen Bilder verzichten kann, wenn man ausdrücklich zustimmt. Dann hast du natürlich Recht und nicht das BVerfG in seiner ständigen Rechtsprechung! Amateure!
#126Report
1 year ago
Wanderphotograph
Deine Zitate sind schon alle richtig, nur die Zusammenhänge und Schlüsse falsch.
Beispiele:
1) Wenn eine Agentur meint, jemanden verklagen zu müssen, weil der Vertragsinhalte weitergibt, dann ist das zunächst einmal das Problem der Agentur. Das kommt - wenn überhaupt - zu einer Zivilklage, die für die Agentur teuer wird.
2) Warum sollte ich mich für diese Auskunft bei Passion Portrait entschuldigen? Ich vermute mal, Du zielst damit auf die Randbemerkung, dass Behauptungen natürlich auch wahr sein sollen (weil es sonst ggf. Verleumdung wäre). Beachte das "wäre". Das ist Konjunktiv (kann man googeln, falls Du den Begriff nicht kennst). Wesentlich "gefährlicher" ist übrigens Dein Geschreibsel, weil Du offenbar (?) den Eindruck erwecken möchtest, dass ich den TO der Lüge bezichtigt hätte.
3) Ob Agenturen nun gezielt Modelle zu bestimmten Fotografen schicken, das wissen wir alle nicht (und das war hier schon Konsens). Letztlich tut das auch eher wenig zur Sache. Wir wissen aber, dass Modelle auf mindestens zwei MK-Fotografen zukommen und die Bedingung stellen, dass ein Vertrag genutzt wird, der für die Agentur günstig ist. Inwieweit man hier vermuten darf, dass 1+1 gleich 2 ist, lassen wir mal offen. Die Agenturen dürften aber mitbekommen, dass die Fotografen die Verträge NICHT unterschreiben wollen. Jetzt könnten die Agenturen entweder die Verträge anpassen oder den Modellen sagen, dass sie die betreffenden Fotografen gar nicht erst kontaktieren brauchen (da sinnlos). Das meine ich mit Lernen. Wenn DU in dieser Hinsicht jemanden belehren möchtest, dann nimm Dir mal Tom vor, der hier in Form einer Verschwörungstheorie davon ausgeht, dass die vom TO geschilderte Situation eigentlich ganz anders ist. Auch er ist sich - wie so oft - nicht zu schade, eine Aussage von mir zu zitieren, um mir dann zunächst zuzustimmen bevor er dann aber seine Phantasien spielen lässt. Hier hat Ivanhoe aber schon sehr treffend geantwortet. Um bei dem Beispiel zu bleiben: Selbstverständlich hat der VW-Händler einen Vertrag mit dem Hersteller VW, wo drinsteht, wie er mir ein Auto andrehen soll. Der hat mich aber nicht zu interessieren, denn für Käufer gilt nur das, was im Kaufvertrag steht.

Was Tom Rohwer angeht: Den nenne ich hiermit einen "Rechtsverdreher" und fordere ihn hiermit auf, sein Tun zu unterlassen. Das schema ist fast immer gleich:
- Er zitiert eine Aussage (nicht selten eine von mir)
- Optional stimmt er sogar zu (da habe ich diesmal Glück gehabt)
- Er definiert dann Szenarien und Voraussetzungen in absurder Weise um, um dann zu behaupten,
dass unter den geänderten Bedingungen die Aussage falsch sei.

Das ist mindestens "sehr schlechter Stil".
#127Report
1 year ago
#125-127 Marco, Markus, vergebene Mühe und verschenkte Lebenszeit. Einfach ignorieren. In unzähligen Beispielen habe diverse Forenteilnehmer ihre fachliche Inkompetenz belegt. Wenn man ihnen auf den Zahn fühlt, verdrehen sie die Ausgangslagen so wie es ihnen passt, dichten und reimen oder reagieren im besten Fall gar nicht mehr auf die Argumentation . Dieses Phänomen ist nicht nur im Netz bekannt. Die einzige Lösung, einen großen Bogen machen und sich gar nicht auf diese Diskussion einlassen. Für andere, die das Schema aus welche Gründen auch immer nicht durchblicken, klingen die vielen Phrasen meist kompetent, auch weil sich viele Banalitäten darin enthalten. Das kann man aber gut aushalten ;-)
#128Report
1 year ago
Hallo liebes Forum,

wir können an dieser Stelle nur unabhängig empfehlen, Verträge immer abzuschließen.

Wenn ein Fotograf und ein Model ohne schriftliche Vereinbarung ein Shooting umsetzen, kommt es zunächst zu dieser Situation:

Der Fotograf ist zwar Urheber, verfügt aber nicht über die notwendigen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte des Models, um die Bilder weiterzuverwenden. Abgesehen davon könnte es auch Probleme mit der DSGVO geben. Das Model könnte behaupten, keine Einwilligung für die Fotos gegeben zu haben. Auch sei sie niemals bezahlt worden. Für den Fotografen also problematisch.

Aber auch das Model selbst besitzt in dieser Situation keinerlei Nutzungsrechte an den Bildern und darf solche auch nicht Dritten (z.B. einer Agentur) einräumen (schon gar nicht ohne Einverständnis des Fotografen). Auch dann nicht, wenn das Model mit einer Agentur einen Vertrag geschlossen hat.

Wer alles an den Bildern Rechte besitzt und wieweit die Nutzungsrechte für die einzelnen gelten, muss in einem Vertrag zwischen allen beteiligten Parteien bereits vor dem Shooting festgehalten werden.

Hierzu kann ein eigener Vertrag des Fotografen herangezogen werden, oder es muss ein Vertrag mit der Agentur geschlossen werden, wenn das Model dort exklusiv unter Vertrag ist (und sie nicht unabhängig Aufträge annehmen darf). Dies sollte stets vor einem Shooting geklärt werden.

In der Regel ist es so, dass das Model keinerlei Ansprüche (z.B. Nutzungsrechte) an dem Bildmaterial hat, wenn es für das Shooting bezahlt wurde. Die Ansprüche des Models sind in der Regel mit der Gage abgegolten. Zusatzvereinbarungen sind stets schriftlich festzuhalten. Bei TfP-Verträgen sollten Fotograf und Model gleichberechtigt behandelt werden.


Liebe Grüße
Maria
#129Report
[gone] User_602687
1 year ago
Hat denn schon jemand sich auf einen Rechtsstreit mit einer dieser "Agenturen" eingelassen? Für mich wäre interessant wie das die Gerichte sehen. Gegen Urheberrecht zu verstoßen wird normalerweise nicht unglimpflich ablaufen.

Jedenfalls kann man den Teil 1 des Urheberechts garnicht an irgendjemand übertragen - Vertrag hin oder her. (Gesetzestext lesen)

Den Teil 2, Verwertungsrechte kann nur der Urheber einräumen, sonst niemand. Hier wäre im Gegensatz dann der 433 BGB zumindest gegenläufig. Konkludentes Verhalten ist hier nicht anzunehmen - das widerspricht sich.

Daher, wäre schon mal interessant, wie das die Gerichte sehen würden... alles andere ist hier Stochern im Nebel.
#130Report
1 year ago
eckisfotos komm mal wieder runter und gib nicht mir die Schuld, wenn Du Dich in Deinen eigenen semantischen Spitzfindigkeiten verhedderst.
Natürlich finde ich die von Dir angesprochene Formulierung grenzwertig, ABER ich bin ABSICHTLICH NICHT darauf eingegangen, weil ich Dich eben gerade NICHT für einen Menschen halte, der andere absichtlich in die Pfanne haut. Fahr Dich mal also wieder runter.

Meine Schlußfolgerungen können übrigens nicht falsch sein, da ich schlicht keine gemacht habe. Einfach weil es irrelevant ist. Was auch immer Du da rausliest.
Es ist nämlich Scheissegal, warum die ähnliche oder gleiche Verträge verwenden, der Möglichkeiten gibt es viele. Aber es ist für mich eben völlig irrelevant.
Es ist ebenso irrelevant, warum solche Agenturen trotzdem nicht "dazulernen". usw. Es gibt ja auch seit über 50 Jahren Leute, die auf Kaffeefahrten-Methode hereinfallen. Auch wenn ich das nicht verstehe, da die Methode ja auch seit vielen Jahren allgemein bekannt ist.

Aber, mit Deinem eine Beitrag #115 hast Du in der Anrede mit
Lieber Passion Portrait
direkt Passion Portrait angesprochen, u.a. mit der Frage:
Wieso schicken die trotzdem weitere Modelle?

und das OBWOHL er direkt im Beitrag voher, also in #114 explizit gesagt hat:
Zum einen, kommen NICHT die Agenturen auf mich zu sondern die Modelle und bringen diese seltsamen Verträge mit!!

Daher mußt Du Dir jetzt die Frage gefallen lassen, wieso Du diese Ausführung ignoriert hast und welche Absicht dahinter steht.
#131Report
@ Wanderphotograph
Jetzt melde ich mich doch nochmal, denn eckisfotos hat sich ebenso von Anfang an um Aufklärung bemüht und eine präzise Sachverhaltsdarstellung erfragt.
Wenn es aber total egal ist, ob andere Agenturen gleiche oder ähnliche Vertragstexte nutzen, und wenn es ebenso egal ist, ob, wann und wieso die Models von diesen Agenturen mit solchen Vertragstexten ausgestattet werden - dann nehme ich den Warnhinweis zwar an, ordne ihn aber eben so ein, daß dieser zu 99% für mich belanglos sein wird.
Sollte es aber für 300, 500 oder eben 1000 tfp-Fotografen eine Wahrscheinlichkeit von 40% oder 60% geben, mit solch einem Vertragstext konfrontiert zu werden, weil diese Agenturen " wie Pilze aus dem Boden sprießen ", dann und eben nur wie auch gewiß dann lohnt es sich, hier die Fakten so zu kennen, daß jedem potenziell Betroffenen hier auch geholfen ist. Geht es also um 3 oder 5 oder eben um 500 oder 900 potenziell Betroffene, um solch ein "großes Sirenengeheul" anzustimmen und möglichst gleich alle wachzurütteln ....?
Ein Satz wie "zwar nur für einige wenige hier, aber doch interessant wäre ..." ... so in etwa wäre die Darstellung passend gewesen, um den Kreis der voraussichtlich Betroffenen angemessen einzugrenzen.
#132Report
1 year ago
@Ivanhoe:
Als Nächstes wird Tom uns gleich erklären, dass Autohersteller und Autohändler mir nur dann eine Auto verkaufen können, wenn ich dem ausdrücklich zustimme.

Halten wir fest: Du hast nichts, aber auch absolut gar nichts von dem verstanden, über das wir hier reden.
#133Report
1 year ago
Marcus Sawyer
Wenn du in #121 nun schreibst
"Wenn der Fotograf als Urheber keine Nutzungsrechte eingeräumt hat, kann er die Nutzung untersagen."

Der Fotograf ist also Urheber. Logischerweise heißt das, dass er zuvor Bilder gemacht hat. Wenn er aber Bilder gemacht hat, hat er (in diesem Fall #96, #101) den Vertrag des Models zugestimmt. Zwar nicht ausdrücklich, aber konkludent.

1. Das wäre nachzuweisen.
2. Es widerspricht in keiner Weise dem, was ich schrieb.

Ich schreibe ja: wenn der Fotograf als Urheber keine Nutzungsrechte eingeräumt hat, dann...

Hat er Nutzungsrechte eingeräumt, können die, die diese Nutzungsrechte eingeräumt bekommen haben, sie ihm Rahmen des Umfangs dieser Rechte nutzen.

Der Fotograf stimmt aber nicht konkludent irgendwelcher Rechteinräumung zu, nur weil das Model mit seiner Agentur vereinbart hat, daß diese für Fotos, die ein Dritter vom Model macht, Nutzungsrechte bekommt...

Zum Schluss...
"Genausowenig kann der Fotograf mit Bildagentur vereinbaren, daß das Model dieser gegenüber auf das Recht am eigenen Bild verzichten muss, wenn das Model dem nicht ausdrücklich zugestimmt hat, oder eben das Model den Fotografen ermächtigt hat, mit Dritten solche Vereinbarungen zu schließen."

Das Recht am eigenen Bild ist ein Persönlichkeitsrecht! Auch wenn das Model ausdrücklich zugestimmt hat, kann es am Recht am eigenen Bild nicht vollständig verzichten! Man kann es freiwillig einschränken, indem man z.B. die kommerziellen Anteile überträgt. Aber nicht gänzlich drauf verzichten.

Aber wenn du scheibst, dass man auf das Recht am eigenen Bilder verzichten kann, wenn man ausdrücklich zustimmt. Dann hast du natürlich Recht und nicht das BVerfG in seiner ständigen Rechtsprechung! Amateure!

Es wäre schon sinnvoll, wenn Du mal lesen lernst (dazu gehört Textverständnisvermögen), und dann auch liest, was ich schrieb.

Selbstverständlich kann man auf bestimmte Persönlichkeitsrechte verzichten. Genau das macht man in einem Model-Release. In welchem Umfang, bestimmt das Model-Release, und wenn Du meinst, daß ein absoluter, uneingeschränkter Verzicht auf das Recht am eigenen Bild unwirksam, weil nicht möglich ist, so bin ich durchaus bei Dir.

Davon war aber auch nirgendwo die Rede, Fakt ist und bleibt, daß ein Model auf sein Recht am eigenen Bild verzichten muss, damit ein Foto vom Model in bestimmter Weise genutzt werden darf. (Ausgenommen die Fälle, in denen es gar kein "Recht am eigenen Bild" gibt.)
#134Report
1 year ago
@Photo Steffen:
Jedenfalls kann man den Teil 1 des Urheberechts garnicht an irgendjemand übertragen - Vertrag hin oder her. (Gesetzestext lesen)

Vollkommen richtig, das Urheberrecht ist nicht übertragbar, außer durch Vererbung:

§29 UrhG
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.


Den Teil 2, Verwertungsrechte kann nur der Urheber einräumen, sonst niemand.

Jein. Der Vollständigkeit halber sollte man lieber sagen: Nutzungsrechte an seinem Werk kann entweder der Urheber einräumen, oder ein Dritter, der vom Urheber dazu ermächtigt wurde.
Das trifft z.B. für Bildagenturen zu.
Die Ermächtigung ist z.B. dann gegeben, wenn der Urheber einem Dritten ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat:

§31 UrhG
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

Selbstverständlich kann man aber auch ein ausschließliches Nutzungsrecht einräumen ohne das Recht, "unterzulizensieren". Muss man dann explizit vertraglich vereinbaren.


Daher, wäre schon mal interessant, wie das die Gerichte sehen würden...

Das ist immer interessant. ;-)
#135Report
1 year ago
[quote]@Eckisfotos:
Was Tom Rohwer angeht: Den nenne ich hiermit einen "Rechtsverdreher" und fordere ihn hiermit auf, sein Tun zu unterlassen. Das schema ist fast immer gleich:
- Er zitiert eine Aussage (nicht selten eine von mir)
- Optional stimmt er sogar zu (da habe ich diesmal Glück gehabt)
- Er definiert dann Szenarien und Voraussetzungen in absurder Weise um, um dann zu behaupten,
dass unter den geänderten Bedingungen die Aussage falsch sei.

Das ist mindestens "sehr schlechter Stil"./quote]
Ecki - alle Probleme wären sofort gelöst, wenn Du endlich mal anfängst, lesen zu lernen und einen Bodensatz an Textverständnis zu entwickeln.

Deine Fähigkeit, Dinge in einem Text zu lesen, die der Autor gar nicht geschrieben hat, ist immer wieder faszinierend. Sie kann als Musterbeispiel für die heutige Bildungskatastrophe gelten.
Sorry, wenn ich das mal so hart sagen muss...
#136Report
1 year ago
@Castlewood Media, Posting #129:

Perfekt formuliert, alles richtig - ich fürchte nur nach fast 20 Jahren in der MK, daß ein erscheckender Teil der User es nicht verstehen wird, nicht verstehen will, es für falsch und das Gegenteil für richtig halten wird, usw. usf.

Eigentlich sind diese ganzen Diskussionen im MK-Forum völlig überflüssig. Die Beratungs- und Lernresistenz eines Teils der User ist geradezu episch, und hält mit den Problemen im Lese- und Textverständnisvermögen locker mit, und das Gedächtnis mancher anderer User anscheinend löchrig wie ein Schweizer Käse.

Man könnte auch einfach sagen: dann sterbt eben dumm, und lasst Euch verklagen, oder über den Tisch ziehen, was schert es die anderen...

Das beruhigende ist, daß die allerwenigsten, die hier rumtröten, jemals vor Gericht gehen oder vor Gericht gezerrt werden, das ist auch gut so, denn die Nerven der Volljuristen würden das auf Dauer nicht aushalten.
#137Report
1 year ago
Tom Rohwer
Wanderphotograph
[@602687]
Castlewood Media
Die meisten Eurer Ausführungen sind ohne Zweifel richtig, wenn man sie isoliert betrachtet.
Nur haben sie praktisch keine Relevanz, weil sie nicht von der Ausgangslage ausgehen.

Die Ausgangslage kann man am Beginn des Threads nachlesen. Es geht darum, dass ein Modell ein Shooting mit einem Fotografen anstrebt und als Bedingung stellt, dass der Fotograf einem Vertrag zustimmt, der für ihn selbst nicht besonders vorteilhaft ist. Wenn der Fotograf ihn trotzdem akzeptiert, dann wird er sich entweder daran halten müssen - oder ggf. mit viel Aufwand und mittelmäßigen Erfolgsaussichten nachweisen müssen, dass er sittenwidrig über den Tisch gezogen wurde. Die bessere Alternative ist, den Vertrag gar nicht erst zu unterschreiben. Daher hat artist de identité inconnue hier eine entsprechende Warnung gegeben. Im Gegensatz zu Euch zweifle ich diese Fakten des TO nicht an.

Ich vermute ja immer noch, dass die Agenturen aktiv ("Modelle schicken") beteiligt sind, bedaure aber die Mutmaßung sehr - sie ist aber auch irrelevant, weil es egal ist, inwieweit das Modell geschickt wurde oder den Fotografen selbst ausgesucht hat.

Eure (besonders Toms) Mutmaßungen/Annahmen sind sehr unterhaltsam - aber mehr nicht. Weder gibt es irgendeinen Hinweis, dass irgendwer irgendwo eine Vereinbarung zu Lasten Dritter vereinbart hat, noch soll der Fotograf auf sein Urheberrecht verzichten. Es geht nur um Nutzungsrechte. Und selbstverständlich hat der Urheber auch das Recht, auf die Nennung seines Namens zu verzichten.

So wie ich das sehe haben Ivanhoe und SEE - Toxic Boomer das auch so (richtig) verstanden. Das genügt mir.
#138Report
1 year ago
Es geht darum, dass ein Modell ein Shooting mit einem Fotografen anstrebt und als Bedingung stellt, dass der Fotograf einem Vertrag zustimmt, der für ihn selbst nicht besonders vorteilhaft ist.


Die Dienstleistung des Models muss zum Pay-Projekt passen, daher muss eher das Model einem Vertrag zustimmen. In der Regel nennt nämlich der Fotograf/die Fotografin bzw. die Auftraggeberin/der Auftraggeber die Bedingungen für das Shooting. Anders herum, wie in diesem Fall, ist eher ungewöhnlich.

Liebe Grüße
Maria
#139Report
Castlewood Media So ist es, doch nur in der realen Welt. Die MK ist aber anders herum.
LG
Bazi
#140Report

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