Fotograf setzt Model zur Löschung der Bilder unter Druck 117

10 months ago
Das Problem dieses Threads ist, dass inzwischen mehrere verschiedene Fälle durcheinander gehen. Ich strukturiere mal die einzelnen Punkte:

Zeigen intimer Fotos von Schülerin im Klassenzimmer durch Ex-Freund:
Aufnahmen fanden innerhalb einer früheren Liebesbeziehung statt, daher kann stillschweigendes Einverständnis zum Zeigen in der Klasse nicht unterstellt werden. Ex-Freund hat fotografiert, daher kein Fall für das Urheberrecht. Strafanzeige wegen Verdachts auf "alle in Betracht kommende Delikte" stellen (Ermittlungen durch Staatsanwaltschaft, Würdigung durch das Gericht), nach strafrechtlicher Verurteilung zivilrechtlich Schadensersatz (Schmerzensgeld) und Unterlassungserklärung einfordern. Sollte nach strafrechtlicher Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen auch ohne weiteren Zivilprozeß laufen. Ansonsten Zivilprozeß mit vorgenannter Zielsetzung führen.

Bild von Model im Wohnzimmer des Fotografen:
Das Zitat aus dem Urhebergesetz von Tom zum Begrifff "Veröffentlichung" passt in der Sache so nicht zu den von mir aufgegriffenen Ausführungen von pp zu dem Bild im Wohnzimmer eines Fotografen, der Besuch von Dritten empfängt. Als Urheber kann sich der Fotograf des Bildes nicht einer Urheberrechtsverletzung schuldig machen. Zudem halte ich es für ziemlich ungewöhnlich, dass sich im Wohnzimmer eines Menschen eine Mehrzahl an Personen aufhalten, zu denen der Wohnungsinhaber in keiner persönlichen Beziehung steht. Ich stelle mir allerdings die Frage wie die Diskussionsteilnehmer es sehen würden, wenn ein Model ein Foto, das Fotograf XY (Urheber) von ihr aufgenommen hat, in ihrem Wohnzimmer hängen hat: Macht sie sich einer Urheberrechtsverletzung im Sinne einer Veröffentlichung schuldig, wenn sie den Fotografen XY nicht vorher um Erlaubnis bittet, das Bild hängen lassen zu dürfen, wenn sie eine Mehrzahl von Personen erwartet, mit denen sie in keiner persönlichen Beziehung steht (z.B. Besichtigung ihrer Wohnung durch mögliche Nachmieter) ? Würdet ihr dem Fotografen Schadenersatz zusprechen ?

TfP-Shooting ohne schriftlichen Vertrag
Richtig ist der Hinweis, dass es durch konkludentes Verhalten bei einem TfP-Shooting formal einen Vertrag gibt. Gemeint hatte ich "ohne Vertrag" im Sinne eines materiell greifbaren Vertrages, der das zukünftige Verhalten der Beteiligten festlegt und diese vertraglichen Regelungen damit auch auf verschiedene Weise juristisch angegriffen werden können.

Einseitige Erklärungen
Richtig ist, dass man an eine einseitige Erklärung üblicherweise gebunden ist und sie in der Regel nicht durch eine spätere gegenteilige Erklärung "ungültig" machen kann. Üblicherweise ist man gebunden, sofern man freiwillig gehandelt hat und keiner Täuschung unterlegen ist. Eine Einwilligungerklärung kann man nicht "ungültig" machen, da man damit andere, die aufgrund dieser Erklärung rechtmäßig gehandelt haben (z.B. Daten genutzt haben), im Nachhinein ins Unrecht versetzen würde. Man kann aber eine ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Zur Ausgangsfrage des TO:
Ich würde dem Model dazu raten, die Sache auf sich beruhen zu lassen - der Fotograf hat die Bilder ja auch von seinen Account gelöscht - und sich andere Shootingpartner zu suchen. Sofern sie allerdings überhaupt keine Vorwürfe erhoben hat, sollte sie Kontakt mit dem Fotografen aufnehmen und die Sache besprechen. Möglichweise liegt dann ein Mißverständnis oder eine Intrige eines Dritten vor.
10 months ago
@Fotogist
''Richtig ist, dass man an eine einseitige Erklärung üblicherweise gebunden ist und sie in der Regel nicht durch eine spätere gegenteilige Erklärung ungültig machen kann.''
Nenn' mir bitte mal ein Beispiel. Eine einseitige Erklärung an die man überlicherweise gebunden ist?

Ansonsten eine vertretbare Lösung.
10 months ago
Im Geschäftsleben ist man an einseitigen Erklärungen gebunden, die man freiwillig und ohne getäuscht worden zu sein, abgibt. Darauf dürfen die anderen vertrauen, solange man nichts Gegenteiliges erklärt. Eine gegenteilige Erklärung macht die zunächst abgegebene Erklärung nicht ungültig (im Sinne von "ab Beginn an nichtig"), sondern ersetzt diese für die Zukunft.
10 months ago
Leute ernsthaft jetzt?

Nein, hier werden nicht verschiedene Fälle durcheinander besprochen, sondern auf eine Fragestellung wird in der Form eingegangen, dass man die Situation mit anderen bereits bekannten Situationen vergleicht. Das finde ich legitim. Blöd ist es nur, wenn andere auf einen unwichtigen Seitenaspekt dieser anderen Situation eingehen - die für die ursprüngliche Frage gar keine Rolle spielt. So ist es auch mit den einseitigen Erklärungen, die es in diesem Fall vermutlich gar nicht gab. Trotzdem kann ich es auch nicht lassen: Natürlich ist man an eine einseitige Erklärung gebunden, denn sonst würde die ja keinen Sinn machen. Richtig ist nur, dass aus Verbraucherschutzgründen eine Widerrufsmöglichkeit vorgesehen werden muss. Find ich übrigens lustig, dass "Fotogist" erst behauptet, dass das nicht so ist und nun - nachdem er vom Gegenteil überzeugt zu sein scheint - jemand anders genau die gleiche steile These aufstellt - vermutlich ironisch gemeint, was aber nicht erkennbar ist.
10 months ago
Ich habe überhaupt nicht meine Positionierung geändert. Es geht darum, was man unter "ungültig" versteht. Einseitige Erklärungen ungültig machen, geht rückwirkend in der Regel nicht (Ausnahme: Zwang, Täuschung), aber für die Zukunft schon. Ansonsten könnte kein Unternehmen seine Geschäftsbedingungen, Preisauszeichnungen usw. mehr ändern.
10 months ago
Nochmal zu # 74-80:
Es war doch die Eingangsfrage, ob "grober Undank" einen Widerruf von Nutzungsrechten an Shootingbildern rechtfertigen bzw. begründen könnte.
Den "groben Undank" findet man auch tatsächlich im BGB unter §§ 530 ff. jedoch somit betreffs Schenkungen.
Es gibt aber eben auch bedingte und wechselseitige Schenkungen bzw. Schenkungen unter Erwartung einer Gegenleistung. In Gerichtsfällen, also "im Großen" häufig als Wohnungsschenkung gegen Wohnrecht mit Pflegeleistung. Das klingt "im Kleinen" doch wie Posieren gegen Bildlieferung ..??  

https://www.fotorecht-aktuell.de/anfechtung-und-widerruf-eines-model-release/
10 months ago
Ich habe große Schwierigkeiten damit, sexuell anzügliche Kommentare einfach als Scherz oder individuellen Ausdrucksstil zu akzeptieren.

Da unser Gespräch im Kontext der Fotografie stattfindet, werde ich das betroffene Individuum als "Model" bezeichnen, obwohl dies im Grunde für jede Situation gilt. Als Vater einer 18-jährigen Tochter möchte ich klar und deutlich machen: Es ist absolut inakzeptabel, jemanden unter dem Vorwand von "Spaß" oder als Ausdruck der eigenen Persönlichkeit sexuell zu belästigen.

Die Bereitschaft eines Models, sich fotografieren zu lassen - und das möglicherweise sogar in freizügiger Pose - ist keinesfalls eine Einladung oder ein Freifahrtschein, anzügliche Kommentare abzugeben. Es ist entscheidend zu betonen, dass dies ein professionelles Vertragsverhältnis ist.

Basierend auf dem, was ich gelesen habe, lässt sich der Vorwurf der Belästigung nicht leicht entkräften. Daher rate ich dem Model nachdrücklich, Anzeige zu erstatten.

Die Bitte um Rechtsberatung in einem Forum wirkt auf mich wie der Gipfel der Unverschämtheit und bestätigt nur ein verzerrtes Menschenbild.

Fotografen, die solche Verhaltensweisen an den Tag legen, schaden dem Ruf der gesamten Branche. Für ein solches Verhalten habe ich keinerlei Verständnis.

Das ist alles, was ich zu diesem Thema sagen möchte. An diesem Punkt ziehe ich mich aus der Diskussion zurück.
10 months ago
grisii_photo
ZItat: "Das ist alles, was ich zu diesem Thema sagen möchte. An diesem Punkt ziehe ich mich aus der Diskussion zurück."
Das interpretierte ich mal so, dass Du Deine Meinung als endgültigen Fakt stehen gelassen haben möchtest und keinen Widerspruch duldest. Ich frage mich bei Beiträgen wie Deinen, ob Du absichtlich in den Eingangsbeitrag Dinge hineininterpretierst, um diese zu nutzen, auf alles und jeden einzudreschen. Klar, die Beiträge des TO sind nicht unmissverständlich geschrieben und lassen viele Fragen offen - aber nicht nur ich habe es so verstanden, dass es darum geht, dass der Fotograf dem Modell die Nutzungsrechte an den Fotos entzieht bzw. entziehen will. Es ist schon ein Nebenaspekt, dass die Begründung dafür sein soll, dass eine weitere Person (ein weißer Ritter) die Vorwürfe einer sexuellen Belästigung in die Welt gesetzt hat - und offenbar nicht das Modell, dem es eben um die Bilder geht - und sich offenbar dem Vorwurf, dass es eine sexuelle Belästigung gegeben habe, gar nicht anschließt - jedenfalls nicht im Forum der MK.
Wie kommst Du also zur Annahme:
"Basierend auf dem, was ich gelesen habe, lässt sich der Vorwurf der Belästigung nicht leicht entkräften. Daher rate ich dem Model nachdrücklich, Anzeige zu erstatten."
Da bin ich persönlich mehr bei der wilden Spekulation, dass der Eröffnungsbeitrag rein fiktiv ist und der TO möglicherweise einfach mal wissen will, ob er einem Modell die Nutzungsrechte an den Fotos verweigern kann und wie er das anzustellen hat. Daher wollte ich mich bezüglich Ratschläge auch zurückhalten.

So gesehen würde Deine Aussage "Die Bitte um Rechtsberatung in einem Forum wirkt auf mich wie der Gipfel der Unverschämtheit und bestätigt nur ein verzerrtes Menschenbild." schon fast wieder Sinn machen. Glauben wir aber dem TO, dann ginge es dem Modell eben um die Fotos - und nicht um eine eventuelle Belästigung. Das wäre Ihre Entscheidung, die auch Du zu akzeptieren hättest.
10 months ago
eckisfotos

Hallo Ecki,

Ich schätze deine sachlichen und fundierten Beiträge sehr und möchte daher gerne auf deine Bemerkungen eingehen. Ich beziehe mich hierbei auf folgende Passage:

"Nachdem ich das Thema mit ihm telefonisch erörtert hatte, stritt er ab, jemals so etwas gesagt zu haben. Er bezeichnete seine Bemerkungen lediglich als Scherz und als Teil seiner 'Art'. Meine nachträglichen Versuche, die Situation zu klären und zu beruhigen, blieben leider erfolglos. Er beharrt darauf, dass die Bilder von ihr nicht mehr verwendet werden dürfen, und hat diese bereits von seinem Instagram-Account entfernt."

In diesem Kontext behauptet der Verfasser zunächst, sein "Freund" hätte nichts Unangemessenes getan. Jedoch lässt er durchblicken, dass einige Äußerungen möglicherweise im Scherz gemeint waren.

Der gesamte Post und der anschließende Streit um die Bilder gründen sich auf dem Vorwurf der sexuellen Belästigung gegenüber einem Model. Nach eigenen Aussagen hat der "Freund" sie belästigt, interpretiert dieses Verhalten jedoch als Scherz. Daher kann man nicht ausschließen, dass tatsächlich eine Belästigung stattgefunden hat. Der "Freund" wird mit diesem Vorwurf konfrontiert und entzieht dem Model daraufhin die Nutzungsrechte der Bilder. Diese Situation ist sicherlich diskussionswürdig, wenngleich das nicht mein Hauptfokus ist.

Es scheint, als hätte der "Freund" das Model belästigt und dies sogar am Telefon zugegeben. In dieser Hinsicht stimme ich dir zu und kann klarstellen, dass meine Meinung hier eindeutig ist.
10 months ago
Wie viele Juristinnen muß man eigentlich fotografiert haben, bevor man hier das große Wort führen darf?
10 months ago
#90 ich würde vermuten mindestens 900 PAY Klausuren-Modelle bei Alpmann Schmidt oder 700 bei Hemmer...
10 months ago
Falsch vermutet! Ich war bei A-S und Hemmer. Klausuren schreiben ist inklusive.
10 months ago
Zurück zu den wichtigen Sachen...

Grisii_photo, ich habe das vollkommen übersehen, dass ein Schwerpunkt des SV in der eventuellen sexuellen Belästigung des Fotografen liegt.
#77 Marcus Sawyer Ich hätte noch Platz im Garten für deine Giraffe. Da probieren wir dann gerne gemeinsam die verschiedenen Shootingvarianten aus (einschließlich Widerruf).
10 months ago
grisii_photo
Du hast recht. Nach dem Eingangsbeitrag kann man NICHT AUSSCHLIESSEN, dass anzügliche Bemerkungen gefallen sind. Inwiefern diese dann eine Belästigung waren bzw. als solche empfunden werden, möchte ich gar nicht beurteilen. Es kann aber auch sein, dass diese Anschuldigungen frei erfunden sind - so wie auch der ganze Eingangsbeitrag frei erfunden sein könnte. Und in diesem fiktiven oder echten Szenario will und der TO vermitteln, dass das Modell die Bilder aus dem Shooting weiternutzen möchte. Und selbst wenn wir jetzt einfach mal annehmen, dass mindestens anzügliche Bemerkungen tatsächlich gefallen sind, stellt sich die Frage, ob das Modell noch zusätzlich damit bestraft werden soll, dass es die Bilder nicht mehr nutzen darf?

Juristisch kann ich das nicht beantworten - aber mit gesundem Menschenverstand.
Natürlich kann der Fotograf die Weiternutzung aus einem solchen Grund nicht verbieten - und das Modell muss sich auch hier niemanden gegenüber rechtfertigen, wenn es das möchte.

Für alle:
Übrigens habe ich heute in einer Arztpraxis zwei Einverständniserklärungen abgegeben. In der einen ging es um Datenschutz. DIese enthlt den Passus, dass ich sie widerrufen kann und den Hinweis, dass ein Widerruf nur für die Zukunft gilt. In der anderen ging es um eine Behandlungsart. DIese Einwilligung enthielt keine Klausel bezüglich Widerruf. Daher kann ich sie nicht widerrufen. Das macht auch keinen Sinn, denn die Behandlung hat nun schon stattgefunden.
10 months ago
Marcus Sawyer : und ich habe dort Klausuren korrigiert ... :)
Aber genau deswegen habe ich keine Lust mich in meiner Freizeit mit solchen Themen zu beschäftigen. Ist ja nicht mein Hobby. Mein Hobby ist es Fotos zu machen ...,

Ivanhoe: jepp !!! :)
10 months ago
Ecki:
Die vor einer Behandlung erteilte Einwilligung in eine medizinische Behandlung kannst Du (bis zu deren Durchführung) von Gesetzes wegen widerrufen. Zitat: 'Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.' https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630d.html

Der Widerruf gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem Du ihn dem Behandler kundtust. In der Natur der Sache (z.B. Zahn wurde mit Einwilligung des Patienten gezogen) liegt es, dass Du die Einwilligung nach Durchführung der Behandlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit widerufen kannst. Die erteilte Einwilligung könnte jedoch unter gewissen Umständen unwirksam gewesen sein - das hängt dann vom Einzelfall ab und würde jetzt zu weit führen.

Neben der Einwilligungserklärung in Handlungen gibt es u.a. auch die Anerkenntniserklärung über Tatsachen (z.B. welcher Fotografen der Urheber eines bestimmten Bild war, wenn mehrere Personen bei einem Workshop mit der selben Kamera nacheinander fotografiert haben). Dieses Anerkenntnis über Tatsachen kann - ausgenommen bei Zwang oder Täuschung - nicht widerrufen werden. Mit einer Anerkenntniserklärung kann man eine gerichtliche Feststellung zu Sachverhalten überflüssig machen. Die Anerkenntnis von Tatsachen ist oft mit einer Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung verbunden (Abmahnung). Bei Erklärungen muss daher immer darauf geachtet werden, welcher Art die Erklärung ist.
10 months ago
Ivanhoe
Wie viele Juristinnen muß man eigentlich fotografiert haben, bevor man hier das große Wort führen darf?

Tfp oder Pay? Paar Infos musst du schon liefern, wenn du konkrete Zahlen möchtest... ;-)
10 months ago
FrankZa
...und ich habe dort Klausuren korrigiert ... :)

Ihr habt da doch nicht wirklich korrigiert? :DD

Und du glaubst Alpmann-Schmidt und Hemmer freuen sich, wenn der Korrektor öffentlich mit Bild bekannt gibt, dass er in seiner Freizeit seiner Neigung nachgeht junge nackte Frauen zu fotografieren? Ach ja, du schreibst ja, dass du Klausuren korrigiert hast. Und? Wolltest du damals jungen Jura-Studentinnen ein kostenloses Foto-Shooting ''schenken''? Oder hast du nur gönnerhaft gesagt (so wie jetzt aktuell), dass man bei dir für ein Shooting nichts bezahlen muss?
Ich habe keine Ahnung, ist es eigentlich eine Irrtumserregung i.S.d. § 263 StGB, wenn man der jungen unerfahrenen Jura-Maus verschweigt, dass es neben TfP und Model bezahlt den Fotografen, auch noch eine Dritte Möglichkeit gibt?

Du und der dunkle Ritter könnt das ja mit den Unterlagen von Alpmann-Schmidt und Hemmer ausknobeln. :))
10 months ago
Marcus Sawyer: Schon mitbekommen, das es hier nicht jeder Fotograf auf junge nackte Frauen abgesehen hat? Du hast doch gerade in meiner Sedcard gestöbert ...
Bei Deinen abwegigen Vermutungen zu § 263 STGB halte ich es für unwahrscheinlich, das Du damals ein Examen bestanden hast.
Interessant, das Du Fotografen hier mit Kriminellen in Verbindung bringst und wohl auch ansonsten Modelkarteifotografen für anstössige Typen hältst.

P.S. Du darfst mich gerne wieder sperren!
#100Report

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