DSGVO und die Folgen für Fotografen 242

5 years ago
"Dass die Fotografien dafür in irgend einer Form gespeichert werden müssen
(digital oder analog) versteht sich von selbst, denn ohne Dateien, Negative
oder Positive gibt es selbstverständlich kein Fotografien."

Das ist egal. Es gibt kein implizites Recht auf Speicherung mehr. Muss jetzt alles EXPLIZIT formuliert werden. Zumindest da, wofür die DSGVO geschaffen wurde. Die Abmahn-Anwälte werden ihre Freude haben. Die werden aber wohl nicht bei Fotografen anfangen. Aber wer weiß?
5 years ago
Ein Effekt der DSGVO könnte sein, daß die Geburtstage in der Kalenderübersicht wieder weg sind ... vielleicht ist das auf anderen Portalen nun auch so, wo bisher die Geburtstage ersichtlich waren ?
5 years ago
Ich werde meine Verträge zumindest schon mal um 2 Punkte erweitern:
- Die abgebildete/n Person/en und/ oder ihre Rechtsvertreter verzichten auf das Widerspruchsrecht zur Veröffentlichung nach DSGVO dauerhaft.
Die abgebildete/n Person/en und/ oder ihre Rechtsvertreter sind mit der Speicherung Ihrer Daten auf den Computern des Fotografen einverstanden und verzichten auf ihr Recht auf Löschung, laut DSGVO. Für die Datenübergabe sichert der Fotograf die Verwendung eines verschlüsselten Cloud-Speichers und einer verschlüsselten Datenübertragung zu.

Das ist nur ein erster Ansatz ..
[gone] User_184280
5 years ago
"Das ist nur ein erster Ansatz .."

Und rechtlich wahrscheinlich null und nichtig.
5 years ago
Wenn schon, dann sollte ein erster Ansatz vielleicht die Kostenkompensation des Fotografen beinhalten, sollte ein Model von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.
Das wäre wohl eher durchsetzbar.
Widerspruch zur Veröffentlichung ja, dann aber vollständige Rückerstattung des Honorars sowie Erstattung aller mit einer Löschung verbundenen Kosten.
5 years ago
"Und rechtlich wahrscheinlich null und nichtig."

so ist es.
#28
[gone] Castlewood Media
5 years ago
Die Nutzungsrechte an Bildern haben mit der DSGVO nichts zu tun.

Dies DSGVO regelt nur die schärfere Transparenz (gegenüber Betroffenen) und die Rechte im Rahmen der Speicherung von personenbezogenen Daten. Also z. B., wenn eine Rechnung geschrieben wird, dann muss der Kunde erfahren, wie/wo/warum die Daten gespeichert werden, auf welcher Grundlage, wer sie nutzt. Darüber hinaus muss der Kunde über die möglichen Rechte informiert werden.

Maria
5 years ago
@Coole Socke: Wie ich die deutschen Behörden kenne, üben die gerade an den Einmann- und kleinen Betrieben um dann, nachdem die breit sind festzustellen, dass die Verordnung eigentlich nicht durchsetzbar ist.
5 years ago
Wenn die Kollegen, die so laut über meinen "ersten Ansatz" weinen auch etwas Produktives ergänzen können, wäre das ganz wunderbar..
5 years ago
So ein angepasstes Model Release würde mich auch interessieren!
5 years ago
@Wolfgang:
Nach dem Motto "die Kleinen hängt man, die großen lässt man laufen". Kann schon sein, würde aber den allgemeinen Behördenverdruss nur weiter steigern.
5 years ago
Wenn ich es richtig verstehe dürfte es doch nicht nur die Fotografen, sondern auch die Models betreffen, sobald z.B. in den Bildern Infos enthalten sind oder Logo und/oder Name des Fotografen abgebildet sind.
"..die neben dem Motiv auch Datum und Uhrzeit – z.B. auch die Temperatur – sowie zunehmend häufiger auch GPS-Informationen als Meta-Daten in der Bilddatei aufzeichnen. Diese technischen Informationen werden bereits in der Kamera im EXIF-Format[1] mit in der Bilddatei abgelegt. Professionelle Kameras ermöglichen zusätzlich die Speicherung des Fotografennamens in den EXIF-Daten." (Quelle: https://www.fotorecht-seiler.eu/dsgvo-fotobusiness/).
Da dann auch das Model die Bilder speichert, bearbeitet und veröffentlicht müsste dem Fotografen doch auch eine Datenschutzvereinbarung vorgelegt werden, oder?
5 years ago
Datum, Uhrzeit oder Temperatur sind per se keine personenbezogenen Daten. Erst die Speicherung des Fotografennamens wäre relevant. Das Model, dem die Bilder überlassen werden, benötigt den Namen in den EXIF-Informationen für gewöhnlich nicht und wird diese so hinterlegte Information nicht nutzen. Insoweit sehe ich hier keinen modelseitigen Handlungsbedarf. Ein AV-Vertrag sollte auch ausscheiden, das Model verarbeitet die Daten ja nicht im Auftrag des Fotografen. Und der Begriff Datenschutzvereinbarung kommt in der DSGVO nicht vor.
5 years ago
Die Konzentration auf die EXIF-Daten geht an der Sache vorbei. Auch die Einstellung "Analog ist weiterhin ok" stimmt nicht. In Zukunft werden generell Fotos nicht mehr als Bilddatei gewertet, sondern, wenn Personen darauf erkennbar sind, als Personen zuordbarer Datensatz.
Sehr klar geschrieben ist dazu folgender Beitrag. Da er jedoch von Anwälten kommt, fehlen hier die Lösungen (rechtssichere Verträge im Sinne der DSVGO formulieren, ist halt geschäftlich interessant für die Anwälte). Trotzdem lichtet sich so mancher Bodennebel über die Tragweite der ganzen Geschichte.
https://www.ipcl-rieck.com/allgemein/wissen-zur-dsgvo-7-tipps-fuer-fotografen.html
5 years ago
@CS ob sie genutzt werden oder nicht ist IMHO irrelevant.
Sobald die Bilder in einem Ordner abgelegt sind, der den Namen des Fotografen enthält oder der Name zu einem Bild (online) verlinkt sind ist so ersichtlich wann und ggf wo (GPS) sich der Fotograf aufhielt.
Aus obiger Quelle: "... Datenverarbeitung ist also das Fotografieren, selbst wenn keine Person als Motiv aufgenommen wurde, aber Daten des Fotografen erfasst werden..."
Art. 5 -11 DSGVO sprechen auch nicht davon wer in wessen Auftrag handelt, sondern von der Verarbeitung im Allgemeinen.
5 years ago
@Cerunnos: In Deinem vorigen Beitrag war der Name des Fotografen noch in der EXIF-Information, jetzt ist er im Ordnernamen auf dem Rechner des Models. Im ersten Fall müsste das Model erstmal wissen, dass der Fotografenname mit dem Bild übergeben wurde, hier würde ich eine Bearbeitung personenbezogener Daten schlicht in Abrede stellen. Im zweiten Fall nimmt das Model eine bewusste Zuordnung der Bilder zum Fotografennamen vor. Inwieweit man hier dann schon eine Verarbeitung personenbezogener Daten unterstellen kann, sollen Gerichte entscheiden. Vom gesunden Menschenverstand her halte ich das für abstrus. Aber wie ich in den letzten Monaten feststellen durfte, ist Abstruses im Zusammenhang mit der DSGVO eher die Regel als die Ausnahme ...
Die DSGVO bezieht sich nicht ausdrücklich und ausschließlich auf elektronische Verarbeitung und Speicherung. Auch das geordnete Ablegen von Verträgen, sei es im Ordner oder einer Schublade, ist eine Art Speicherung von personenbezogenen Daten. Und in vielen Verträgen ist geregelt, daß das Modell bei Veröffentlichung den Namen des Fotografen nennen muss, auch enthalten viele Fotos ein Logo des Urhebers.
[gone] Castlewood Media
5 years ago
Die DSGVO besagt ganz klar:

Art. 2 DSGVO Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.


Dateien sind digital, keine Papierform.

Maria

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