DSGVO und die Folgen für Fotografen 242

Für mich heißt die neue Gesetzesvorlage, dass ich trotzdem meine Kontrakte mache, damit ich als Fotograf etwas in der Hand habe. Aber es bestärkt mich auch darin, dass ich wie bisher, 25€/Stunde zahle, damit ich mich als Fotograf einbringen kann und das Risiko einer eventuellen Herausgabe bzw. Löschung von Bilder auf meiner
Sedcard minimieren kann. Und die Brösel, die dann trotzdem mit ihrem Geld herumwerfen, sollen es in Gottes Namen tun. Aber die Modelle, die dann 100 oder 150€/Stunde verlangen, sind für mich uninteressant, weil ich mit der Differenz zu meinen 25€ lieber die Fahrstunden von meinen Söhnen bezahle...da habe ich ein besseres Gefühl als sinnlos Geld zu verschwenden, was irgendwann sowieso für die Katz ist.
Meine Bilder sind für mich bleibende Erinnerungen, Zeitreisen und Zeitdokumente, über die ich bestimmen will und nicht andere.
6 years ago
Hier eine Aufstellung von Nordbild.com, der erste Fall "Fallgruppe - private Fotos" stellt sehr gut dar, ab wann auch ein Hobbyfotograf ggf. die DSGVO beachten muss, auch wenn er rein "privat" als Hobby Models fotografiert auf TFP und die Bilder dann veröffentlichen will.

http://nordbild.com/wp-content/uploads/21-3-2018-Datenschutz-KUG-sechs-F%C3%A4lle-nordbild-gmbh-Eggers.pdf
6 years ago
Das ist doch bisher nur ein Haufen hätte, könnte, wollte. Bei den Anwälten schreibt einer reisserischer als der nächste und im Endeffekt ist es wieder so ein Profilierungsding. Für mich stellen sich da wieder ein paar Fragen:

1.) Wie sind die Begriffe "personenbezogene Daten", "Verarbeitung" etc. eigentlich im Bereich der Digitalfotografie zu sehen? Hier wird es je nach technischem Wissensstand unterschiedliche Betrauchtungen geben.
2.) Kann man die Einwilligung der Speicherung ähnlich implizit aus der Bereitschaft eines Models lesen, wie es teilweise bei der Veröffentlichung getan wird?
3.) Wie steht das Gesetz zu anderen Gesetzen wie Urheberrecht und der Freiheit der Kunst?

Im Endeffekt ist es wieder nur eine Sau, die durch das Dorf getrieben wird. Einige Experten sagen ja auch, dass sich nicht wirklich groß etwas ändert. Bevor nicht ein paar Urteile von mindestens zweiter Instanz kommen, werden wir nichts wissen. Das wird aber dauern. Wenn ein Model die Bilder gelöscht haben will und auf Basis der DSVGO klagt, wird es sich vermutlich mit dem Fotograf spätestens im Kammertermin vergleichen. Abmahnanwälte werden aus Angst vor einem für sie unvorteilhaften Urteil auf Dummenfang setzen und es sein lassen, wenn man als Fotograf sagt: Verklag mich doch, mein Anwalt muss auch von was leben. Und so dümpelt dann alles vor sich hin. Denkt mal an Sachen wie Raubkopien, Impressumspflicht und Filesharing. Das sind doch alles Sachen, bei denen die Ausgangslage auch angeblich klar ist und immer noch streiten sich die Parteien und die konkreten Auslegungen. Und selbst wenn ein Urteil für einen Streetfotografen veröffentlicht wird, ist das dann bei Hochzeitsfotografen auch so? Dazu muss man das Urteil genau lesen und sobald man es interpretieren muss, wird wieder alles schwammig. Von daher lasst euch nicht irre machen. Die große Gefahr für euch ist nicht, dass ihr die Daten in der Dropbox speichert, sondern dass ihr einem Model den falschen Dropbox-Link schickt, so dass sie Sachen sieht, die sie nichts angehen. Das konnte auch schon vor der DSVGO teuer werden.
6 years ago
Hallo zusammen,

als Anwalt möchte ich darauf hinweisen, dass die DSGVO vom Europäischen Gesetzgeber kommt und nicht dazu dient, Anwälte in Lohn und Brot zu setzen, sondern dazu, jedes Einzelnen Position ihre/seine Daten betreffend zu stärken. Dass sich ein Anwalt, der sich viele, viele Stunden mit dem Thema beschäftigt, für seine Beratung bezahlen lassen muss ist ebenso selbstverständlich wie der Hinweis, dass diese vielen, vielen Stunden auch von jedem - Blogbetreiber, Fotograf, Telekommunikationsunternehmen - selbst erbracht werden können. Das mal zu Klarstellung... :-).

Auf der anderen Seite befürchte auch ich persönlich, dass gewisse Kollegen die DSGVO misbrauchen werden, um daraus möglichst unmittelbar Profit nicht durch kreative Leistung, sondern durch Abmahnungen zu erzielen. Darauf freue ich mich absolut gar nicht, zumal eine lange Zeit der ständig divergierenden Gerichtsentscheidungen zu befürchten ist.

Zur Sache: Das Widerrufsrecht kann nicht ausgeschlossen werden. Ansonsten hoffe ich, dass bald mehr Licht in das juristische Dunkel gebracht werden kann.

Viele Grüße,
Daniel Kötz
6 years ago
Du musst aber zugeben, dass zu dem Thema - wie zu anderen aber auch - viele Artikel doch sehr einseitig sind und eine gewisse Kreativität entfalten, wenn es darum geht alles noch schwärzer zu malen. Wenn ich zu meinem Anwalt - wahrscheinlich ist es bei dir genauso - gehe, würde ich ein für und wider präsentiert bekommen, anhand dessen ich mich dann entscheiden muss, wieviel Risiko mir das ganze wert ist. Ich vermute mal sehr stark, dass es derzeit gar nicht wasserdicht hinzubekommen ist.
Hier eine Aufstellung von Nordbild.com, der erste Fall "Fallgruppe - private Fotos" stellt sehr gut dar, ab wann auch ein Hobbyfotograf ggf. die DSGVO beachten muss, auch wenn er rein "privat" als Hobby Models fotografiert auf TFP und die Bilder dann veröffentlichen will.


Genau diese Konstellation scheint aus dem verlinkten Dokument inzwischen entfernt worden zu sein. Abgesehen davon neige ich eher dazu, dem Fachwissen eines Anwalts zu vertrauen als dem eines selbst ernannten Dozenten.
[gone] Felix_91
6 years ago
Also ich mache mir wie gesagt gar keine Platte als Hobbyfotograf. Mache weiter mein Ding... wo kein Kläger da kein Richter. Ist überall so im Leben.

Streetfotografie war auch bisher z.B. schon eine Grauzone. Und viele tolle Bilder würde es nicht geben hätte man jedes mal gefragt. Einfach machen... Restrisiko bleibt. Ich gehe da locker dran. Wird 100x heißer gekocht als gegessen.
[gone] Castlewood Media
6 years ago
Also ich mache mir wie gesagt gar keine Platte als Hobbyfotograf. Mache weiter mein Ding... wo kein Kläger da kein Richter. Ist überall so im Leben.

Streetfotografie war auch bisher z.B. schon eine Grauzone. Und viele tolle Bilder würde es nicht geben hätte man jedes mal gefragt. Einfach machen... Restrisiko bleibt. Ich gehe da locker dran. Wird 100x heißer gekocht als gegessen


Sobald sich aber jemand auf dem Bild wiedererkennt, wird es für den Fotografen zum Problem. Denn eine Einwilligung der Person wird er nicht nachweisen können. Das Thema "Beiwerk" ist im übrigen durch die DSGVO völlig überschrieben und durch den dt. Gesetzgeber nicht in Einklang mit der bisher geltenden KUG und BDSG harmonisiert worden. D.h. in Deutschland gelten erst einmal die strengeren Regeln der DSGVO.

Und mit den bestärkten Rechten für Betroffene haben es potentielle Kläger noch einfacher. Denn wenn sich ein Fotograf weigert, die DSGVO anzuwenden, dann reicht der Gang zur Aufsichtsbehörde, um Beschwerde gegen diesen einzulegen.

Das Risiko sollte man nicht kleinreden. Ohne vertragliche Absicherung sind ab dem 25.05. auch Hochzeitsgäste und jedes Event und Massenansammlungen im Grunde Tabu für freie Fotografen. Egal, ob die Bilder veröffentlicht werden oder nicht. Denn es beginnt mit der Datenspeicherung auf der Karte.

Maria
6 years ago
„Genau diese Konstellation scheint aus dem verlinkten Dokument inzwischen entfernt worden zu sein. Abgesehen davon neige ich eher dazu, dem Fachwissen eines Anwalts zu vertrauen als dem eines selbst ernannten Dozenten.“

Seite 1, alles noch da ;-) Das was im Fall 1 steht, kann man auch so in der DSGVO nachlesen und Haushaltsausnahme ebenfalls in meinen bereits zuvor verlinkten Publikationen.
@Frank IE

Ach so, danke.

Und was hat nun ein TfP-Shoot mit Modell gemeinsam mit Fotos einer Tischgesellschaft bei einer Geburtstagsfeier?
6 years ago
Seite 1 linke Spalte, das steht alles was man wissen muss, ab wann die DSGVO auch für den rein privaten Hobbyfotografen gilt.

Nochmal in kurz, sobald Bilder eines Shootings veröffentlicht werden sollen und der Kreis der Teilnehmer nicht begrenzt ist, schlägt die DSGVO auch für DSGVO Ausnahme Artikel 2 Teils c zu. Zwei Datenschutzbeaiftragte hatten das zwar im Prinzip richtig erkannt daß es die Haushaltsausnahme gibt und man als Hobbyfotograf theoretisch nicht betroffen ist, das ändert sich jedoch wenn Bilder unbegrenzt Dritten zugänglich veröffentlicht werden, das ist ein sehr wichtiger Punkt.
6 years ago
Niemand der hier oder auf anderen Plattformen Bilder veröffentlicht fällt und 'Privat'. Und selbst wenn private Bilder nur in der Cloud gespeichert werden, fangen die Probleme schon an.
[gone] User_6449
6 years ago
Gestern hatte ich Zeit um mir die DSGVO mal etwas genauer anzuschauen
und so schwierig ist die Verordnung gar nicht. Für mich ergeben sich nur
zwei Punkte:


1. Meine üblichen Fotos mit Modellen darf ich weiterhin machen, weil ich
mit denen vor den Fotoaufnahmen einen passenden Vertrag vereinbaren
kann, so wie es schon immer war.

2. Fotos zu Themen wie Landschaft, Architektur, Straßenfotografie, Events,
Sportfotografie, Reportage, Panoramafotos, Personen des Zeitgeschehens,
Berichterstattung, Pressefotos usw. darf ich nicht mehr machen, weil ich
unmöglich mit jeder auf der Aufnahme erkennbaren Person vorher einen
passenden Vertrag abschließen kann.

Speziell die Pressefreiheit galt bis Mai auch für freiberufliche Fotografen,
Hobbyfotografen und für Jedermann, nun jedoch nur noch per Ausnahme
für Angehörige oder im Auftrag von Medienunternehmen.


Aber es gibt zu Punkt 2. eine Hintertür:

Die DSGVO bezieht sich offensichtlich nur auf digitale Datenverarbeitung,
jedoch nicht auf analoge Fotoaufnahmen und analoge Bildverarbeitung.

Daher habe ich schon vor ein paar Wochen meine alten Nikon FM und F3
wieder rausgekramt und mache Straßenfotografie, Events, Reportage usw.
wieder auf 35 mm Film.

Bis die rechtlich sehr schwammige und undursichtige Lage geklärt ist ...
[gone] User_478068
6 years ago
Peter!
Was ist denn,wenn Du die negative scannst?
Meiner Meinung nach, sind das digitale Daten, also greift die DSGVO ein!
oder nicht?
DSGVO gilt sowohl digital als auch analog.

gestrige Aussage des Innungsanwaltes in AT.
[gone] User_6449
6 years ago
Zitat: Phil Photo-Art ...

Was ist denn,wenn Du die negative scannst? Meiner Meinung nach,
sind das digitale Daten, also greift die DSGVO ein! oder nicht?

Scannen darf man Negative oder Dias nicht, denn dann wären sie ja
auch digital zu verarbeiten. Die Verarbeitungskette bis zum Positiv
(dem Fotoabzug) muss also analog bleiben.
[gone] User_6449
6 years ago
Zitat: the dancing photographer ...

DSGVO gilt sowohl digital als auch analog.
gestrige Aussage des Innungsanwaltes in AT.

In Österreich. Was sagen deutsche Rechtsberater dazu?
6 years ago
Mal zum Thema Streetfotografie: Veröffentlichen war bisher auch kritisch. D.h. ein Streetfotograf konnte zwar Werke machen, aber sie nirgends verwenden. Was ist da jetzt der Unterschied zur rein privaten Fotografie, die mit der Verordnung auch immer noch problemlos möglich ist?
@Peter:
Zu: 2. "Fotos zu Themen wie Landschaft, Architektur, Straßenfotografie, Events,
Sportfotografie, Reportage, Panoramafotos, Personen des Zeitgeschehens,
Berichterstattung, Pressefotos.."
Erkennbare Personen, besonders wenn es sich nicht um Gruppen handelte, waren und sind nach wie vor durch Art. 2 Abs 1 in Verbindung mit Art. 1 Grundgesetz geschütztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Stichwort: "Das Recht am eigenen Bild"
@Phil: Gescannte Bilder haben keine EXIF Daten. Man kann z. B. damit nicht nachvollziehen wann und wo diese gemacht wurden. Bei der Verarbeitung geht m. E. es um die EXIFs.
[gone] User_6449
6 years ago
Zitat: Jürgen Krall Photographie ...
Gescannte Bilder haben keine EXIF Daten. Man kann z. B. damit nicht
nachvollziehen wann und wo diese gemacht wurden. Bei der Verarbeitung
geht m. E. es um die EXIFs.

Es geht nicht nur um die EXIF Daten, sondern um die Erkennbarkeit
von Personen auf einem Foto. Die automatische Gesichtserkennung,
biometrische Datenerfassung usw. ...

Daher bekommt man momentan auch laufend Anfragen von Facebook,
ob man deren Auswertung zur Personenerkennung für veröffentlichte
Fotos zustimmt oder nicht.

Beispiel:

Analoge Fotos auf Film muss man erstmal digitalisieren, um sie per
EDV überhaupt verarbeiten zu können. Es geht in der DSGVO also
nicht um ein Bild oder eine Fotografie an sich, sondern um deren
Auswertbarkeit für weitere Zwecke: Für die Datenverarbeitung ...

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