Gericht bestätigt Impressumspflicht für Social-Community-Seiten 534

03.11.2011
Original von Enno Kiel - Berlin
Jetzt wäre noch die Frage, ob die Verlinkung

Plattform -> Homepage -> Impressum

ausreichend ist.

[quote]Grundsätzlich ist es zulässig, auf ein außerhalb des Social Media Auftritts – z.B. auf einer eigenen Webseite – vorhandenes Impressum zu verlinken; diese Verlinkung muss dann jedoch einfach zu finden und leicht als Verlinkung auf das Impressum zu erkennen sein.


Das klingt so, als wäre es nicht ausreichend...[/quote]
Du kannst doch von der "Social Media-Seite" einen direkten Link auf eine Seite mit Deinem Impressum machen.

Also: "Plattform -> Impressums-Seite der Website."

Das Impressum muß ja auch auf der "normalen Website" nicht auf der ersten Seite stehen, es muß nur von dort aus einfach erreichbar sein.
03.11.2011
Original von sk-photoart.de - kommentiert ehrlich, nicht nett!

Da greift die 1-Klick-Regel... Link mit dem Namen Impressum, der auch wirklich auf das Impressum zeigt und nicht erst auf die Startseite Deiner Homepage.

Diese Regel gibt es nicht (mehr). Der BGH hat schon 2006 befunden, "die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links “Kontakt” und “Impressum”), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind."
(BGH, I ZR 228/03 vom 20.07.2006)
03.11.2011
Original von Rolf Krebs
...unabhängig mal davon, was hier nun breitgetreten wird:

Auf dem Blog habe ich jedenfalls keinen Link zu diesem Urteil gefunden.

Dann brauchst Du 'ne Brille.

"Urt. v. 19.08.2011, Aktenzeichen 2 HK O 54/11"

Juristen reicht sowas. Oder besser gesagt: Juristen ist das wertvoller als jeder Link. Mit dem Aktenzeichen kannst Du das Urteil jederzeit im Volltext nachlesen.
Original von TomRohwer
Du kannst doch von der "Social Media-Seite" einen direkten Link auf eine Seite mit Deinem Impressum machen.


Ja, natürlich. Vielleicht erwarte ich ja zu viel, wenn ich davon ausgehe, dass ein durchschnittlicher Benutzer keine Schwierigkeiten haben dürfte bspw. bei Facebook auf mein Profil zu gehen, dort den Link meiner Webseite anzuklicken und dort dann das Impressum aufzurufen.

Übrigens wurde auf Heise meine Frage beantwortet:

Dass das vollständige Impressum auf der Website der Firma zu finden sei – auf die man auch von der Facebook-Seite über einen Link kommt – reiche eben nicht aus.

Quelle
04.11.2011
Original von sk-photoart.de - kommentiert ehrlich, nicht nett!
[quote]Original von Fotofuxx
Hier noch einmal ein Zitat aus einer Urteilsbegründung des OLG Hamburg,
welches betont, daß
[quote]Internetangebote von privaten Anbietern und von Idealvereinen, mithin nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht ausgenommen werden sollten.


Ich bin sowas von nicht kommerziell ...[/quote]

Manche Leute sind echt belehrungsresistent!!!

Es geht nicht darum, ob Du kommerziell handelst[/quote]

Laut dem jetzt bereits zweimal zitierten Urteil des OLG Hamburg geht es aber
genau darum: nicht kommerziell -> keine Impressumspflicht

Am Ende ist für mich ein Urteil eines Oberlandesgerichts relevanter als die
Meinungen die auf irgendwelchen Webseiten von juristischen Laien verbreitet
werden.
04.11.2011
Original von Pixelspalter
[quote]Original von Fotofuxx
[quote]Internetangebote von privaten Anbietern und von Idealvereinen, mithin nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht ausgenommen werden sollten.

Ich bin sowas von nicht kommerziell ...[/quote]

Dann schau doch mal genau hin, ob Du privat bist:

Impressum auch für private Webseiten?

Rein private Webseiten sind zunächst von der Impressumspflicht ausgenommen. § 5 TMG spricht von geschäftsmäßigen Online-Diensten, die ein Impressum benötigen. Auch § 55 RStV geht davon aus, dass bei Webseiten, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, kein Impressum notwendig ist. Hier gibt es aber zwei Punkte zu beachten:

Zum einen ist die Rechtsprechung sehr streng bei der Einordnung einer Website in Bezug auf unternehmerisches bzw. geschäftsmäßiges Handeln. Schon ein Werbebanner oder die Teilnahme an einem Affiliat-Programm kann dazu führen, dass eine Website nicht mehr als rein privat gilt. Wer also Werbebanner oder Partnerprogramme auf seiner Seite laufen lässt, sollte ein Impressum aufnehmen. Dies gilt auch, wenn mit der Werbung keine oder minimale Umsätze generiert werden.

Rechtlich noch nicht geklärt ist auch der Bereich der journalistischen oder redaktionellen Inhalte. Auch Blogger und Forenbetreiber sollten deshalb über ein Impressum verfügen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass von der Impressumspflicht wohl nur Seiten ausgenommen sind, die sich tatsächlich auf rein private und familiäre Inhalte beschränken (mein Kind, meine Katze, mein Haus). Alle anderen Seitenbetreiber sollten, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, über ein Impressum verfügen.
[/quote]

Hab ich geschaut, bin privat:

keine Werbebanner
kein Partnerprogramm
kein Blog
kein Forum

private Inhalte:
zwar nicht mein Kind, meine Katze, mein Haus, aber: mein Hobby
Original von anTon
[quote]Original von Andreas Jorns
[quote]Original von anTon
[quote]Original von Coniaric
Hölle...

Das bedeutet, daß Millionen Facebooknutzer mit einer Abmahnung rechnen müssen, weil sie kein Impressum auf Ihrem Profil haben?

Und desweiteren: Macht das die Diskussion um den Datenschutz bei Facebook nicht weitgehend obsolet?


"Das Landgericht Aschaffenburg hat die Impressumspflicht für geschäftsmäßig genutzte Profil-Seiten in Sozialen Netzwerken wie Facebook (oder auch MK) bestätigt."

erst Lesen, dann Schreien. Wer da eine gewerbliche Seite aufmacht sollte damit rechnen.

anTon[/quote]
Ich schätze, ganz so leicht kann man das nicht abtun. Die Frage ist doch, was unter "geschäftsmäßig genutzte Profil-Seite" läuft! Ich bin sicher, dass das nicht nur die gewerblichen Fan-Seiten sind, sondern auch private Profile, auf denen Fotografen (u.a.) für ihre Arbeiten werben ...[/quote]

ja klar, ein Fotograf , und da meine ich jetzt einen der das gewerblich/freiberuflich/wie auch immer macht, der fällt darunter. Aber WO ist das Problem ? Wers nicht will kann seinen Auftritt da ja jederzeit löschen.

anTon[/quote]


Öhm ....
wenn ich was gewerblich mache , dann gebe ich dich eh dinge wie Adresse und Telfon prei wie sollen meine Kunden mich sonst Kontaktieren ?

Komisch ...
[gone] sk-photoart.de
04.11.2011
Original von Fotofuxx
[quote]Original von sk-photoart.de - kommentiert ehrlich, nicht nett!
[quote]Original von Fotofuxx
Hier noch einmal ein Zitat aus einer Urteilsbegründung des OLG Hamburg,
welches betont, daß
[quote]Internetangebote von privaten Anbietern und von Idealvereinen, mithin nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht ausgenommen werden sollten.


Ich bin sowas von nicht kommerziell ...[/quote]

Manche Leute sind echt belehrungsresistent!!!

Es geht nicht darum, ob Du kommerziell handelst[/quote]

Laut dem jetzt bereits zweimal zitierten Urteil des OLG Hamburg geht es aber
genau darum: nicht kommerziell -> keine Impressumspflicht

Am Ende ist für mich ein Urteil eines Oberlandesgerichts relevanter als die
Meinungen die auf irgendwelchen Webseiten von juristischen Laien verbreitet
werden.[/quote]

Noch mal zum Mitschreiben für die ganz schlauen Füchse... ausgeschlossen ist, wenn Du eine rein private Webseite betreibst, die nur Inhalte Deiner persönlichen Lebensgestaltung im engsten Sinne wiedergibt, die weder für Dir unbekannte Dritte eine Bedeutung haben, noch in irgendeiner Form im Wettbewerb zu einem Gewerbe stehen, mit dem gewöhnlich Geld verdient wird. Also auf gut Deutsch wenn Du Fotos von Oma Hetti und Tante Wilhelmine dort online stellst.

Dein Hobby ist die Fotografie und im Speziellen die Menschenfotografie. Damit stehst Du im Wettbewerb mit jedem kommerziell handelnden Fotografen. Selbst wenn Du kein Geld nimmst, begründet schon alleine das Deine Impressumspflicht! Aber Du bekommst für Deine Arbeit ja sogar eine Entlohnung, nämlich die Nutzungsrechte an den Bildern. Und spätestens da ist dann geschäftsmäßiges Handeln so was von gegeben.

Aber wenn Du meinst, dass Du ein besonders schlauer Fuchs bist und eh alles besser weißt, lass es doch einfach darauf ankommen. Letztlich ist Recht immer auch eine Auslegungssache des Richters. Und vielleicht urteilt Deiner ja zu Deinen Gunsten, wenn Dich der liebe Mitbewerb wegen unlauteren Wettbewerb auf Unterlassung verklagt!
04.11.2011
Original von Fotofuxx
Hab ich geschaut, bin privat:

keine Werbebanner
kein Partnerprogramm
kein Blog
kein Forum

private Inhalte:
zwar nicht mein Kind, meine Katze, mein Haus, aber: mein Hobby


Und richtet sich die Ausstellung Deiner Bilder an einen rein privaten Kreis, welcher womöglich noch nur über Zugriffsbeschränkungen (z.B. Passwort) Deine Bilder betrachten kann?

Wenn nicht, dann ist die Seite nicht mehr privat

Du darfst Dich gerne mal für uns alle vor Gericht darum streiten, ob Dein Auftritt im Web rein privat/familiär ist oder nicht. Damit wäre uns allen geholfen.
Das ändert nichts daran, daß die derzeit gängige Rechtsauffassung dafür sorgt, daß Dein Auftritt ebenso unter die Impressumspflicht fällt:

Wie schon hier zu finden:
Rein private Website
Völlige Anonymität möglich, aber die Voraussetzungen für ein ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienendes Angebot werden fast nie vorliegen.
[gone] sk-photoart.de
04.11.2011
Ich finde, die Diskussion dreht sich im Kreis und bringt meiner Meinung nach keine wirkiich neuen Erkenntnisse mehr.
04.11.2011
Original von Pixelspalter
Und richtet sich die Ausstellung Deiner Bilder an einen rein privaten Kreis, welcher womöglich noch nur über Zugriffsbeschränkungen (z.B. Passwort) Deine Bilder betrachten kann?

Wenn nicht, dann ist die Seite nicht mehr privat


Du mixt hier munter Dinge durcheinander. Das mit den Zugriffsbeschränkungen ist
relevant für den Tatbestand der Veröffentlichung.

Ich kann aber durchaus meine Fotos in der Öffentlichkeit zur Schau stellen
ohne damit auf einmal nicht mehr privat zu sein. Privat heisst nicht "nur
hinter verschlossenen Türen".

Selbst der von Dir verlinkte Text vertritt die Auffassung, daß man auch
privat etwas bei Ebay versteigern kann, ohne daß man dort bei dem
Angebot seine Adresse hinterlegen müsse.

Original von Pixelspalter
Du darfst Dich gerne mal für uns alle vor Gericht darum streiten, ob Dein Auftritt im Web rein privat/familiär ist oder nicht. Damit wäre uns allen geholfen.


Es sind ja genug Fotografen und Anwälte hier. Möge mich doch
einer verklagen und dann sehen wir weiter.

Ansonsten:

Ich habe zur Untermauerung meiner Darstellung ein Urteil eines
Oberlandesgerichts angeführt und zitiert.

Von den Vertretern anderer Ansichten kamen bislang nur Verweise
auf Webseiten auf denen Ansichten von juristischen Laien ausgetauscht
werden oder Bezüge auf mittlerweile veraltete Gesetze etc.

Wie wäre es mal mit einem relevanten Urteil von eurer Seite ?
Laut den Webseiten gibt es ja so viele davon ...

Mir würde eines reichen, bei dem der Betreiber einer Seite ohne Werbebanner,
Partnerlinks, kommerzielle Absichten und journalistischen Inhalten wegen
eines fehlenden Impressums vor Gericht unterlag.

Wie gesagt: nur eins !
04.11.2011
Original von Fotofuxx
Ich kann aber durchaus meine Fotos in der Öffentlichkeit zur Schau stellen
ohne damit auf einmal nicht mehr privat zu sein. Privat heisst nicht "nur
hinter verschlossenen Türen".


Sagt wer? Ist das irgendwo urteilsmäßig begründet?
Es gibt vom Gesetzgeber definiert das private Umfeld, welches z.B. auch bei Urheberrechtsfragen mit dem Recht auf Privatkopie relevant wird.
Verslässt Du aber dieses private Umfeld (sprich es können auch Leute auf Dein Angebot zugreifen, die Du nicht kennst und mit denen Du privat nichts zu tun hast....bzw ist an solche Leute gerichtet), dann ist es eben nicht mehr "privat"
04.11.2011
Ohne jetzt alles gelesen zu haben und ohne die Sinnhaftigkeit eines Impressums bei gewerblichen Angeboten in Zweifel ziehen zu wollen: Die Abmahn-Industrie wird's freuen :-)

Jan
04.11.2011
Original von Pixelspalter
Sagt wer? Ist das irgendwo urteilsmäßig begründet?


Du bist jetzt erst mal mit einem Urteil dran.
[gone] sk-photoart.de
04.11.2011
Original von Fotofuxx
Ich habe zur Untermauerung meiner Darstellung ein Urteil eines
Oberlandesgerichts angeführt und zitiert.

Von den Vertretern anderer Ansichten kamen bislang nur Verweise
auf Webseiten auf denen Ansichten von juristischen Laien ausgetauscht
werden oder Bezüge auf mittlerweile veraltete Gesetze etc.

In der Rechtsabteilung des heise-Verlages arbeiten also nur juristische Laien? :D :D :D

Original von FotofuxxWie wäre es mal mit einem relevanten Urteil von eurer Seite ?

Dein eigenes Beispiel dürfte gemügen, um Dir den Wind aus den Segeln zu nehmen! Die Rede ist von privaten Anbietern und Idealvereinen. Als Hobbyfotograf mit 63 ausgeschriebene Jobs unterstelle ich Dir ein geschäftsmäßiges Handeln! Und das unterschreibt in Anbetracht Deiner bereits getätigten Shootings - 134 Bewertungen sprechen für sich - auch jeder Richter!

Und nun sollte echt mal gut sein mit Rechthaberei!
04.11.2011
Na wie wäre es zum Beispiel hiermit? Eine durchaus treffende Begründung:
http://www.it-recht-kanzlei.de/viewLaw.php?_rid=5087

Auch wenn die Beklagte mit ihrem Internetauftritt keinen Gewinn erzielen wollte, sind die Informationspflichten nach § 5 TMG auf sie anwendbar, weil sie ihre Dienste geschäftsmäßig angeboten hat. Insoweit ist ohne Belang, ob die Tätigkeit auf Einnahmen oder gar Gewinn abzielt. Im Gegensatz zur Gewerbsmäßigkeit liegt eine geschäftsmäßige Tätigkeit vor, wenn der Handelnde beabsichtigt, sie in gleicher Art zu wiederholen und sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen (vgl. BGH NJW 2001, 756; Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 102 – jeweils zum inhaltsgleichen Begriff in § 1 Rechtsberatungsgesetz). Dass die Beklagte auf Dauer eine Vermittlungsbörse für Betreuungsdienstleistungen betreiben wollte, steht aufgrund der aufwendigen Gestaltung der Website und dem unbestimmten Adressatenkreis fest, an den sich das Angebot richtet. Vermittlungen im Internet werden auch in der Regel gegen Entgelt angeboten.


Ersetze "Vermittung" durch "fotografische Leistung" und schon hast Du ein passendes Urteil
04.11.2011
Original von Pixelspalter
Es gibt vom Gesetzgeber definiert das private Umfeld, welches z.B. auch bei Urheberrechtsfragen mit dem Recht auf Privatkopie relevant wird.
Verslässt Du aber dieses private Umfeld (sprich es können auch Leute auf Dein Angebot zugreifen, die Du nicht kennst und mit denen Du privat nichts zu tun hast....bzw ist an solche Leute gerichtet), dann ist es eben nicht mehr "privat"


Richtig, das habe ich ja auch selbst oben geschrieben - leider hast
Du das nicht mitkopiert.

Ich kann meine Urlaubsbilder auf meine Homepage stellen. Damit sind die
Bilder veröffentlicht.

Deshalb bin ich aber immer noch eine Privatperson und kein geschäftsmäßiger
Anbieter von Bildern im Internet.

Das Gesetz spricht von "geschäftsmässig, in der Regel gegen Entgelt".

Das OLG Hamburg spricht von "nicht kommerziell"
04.11.2011
Original von Pixelspalter
Ersetze "Vermittung" durch "fotografische Leistung" und schon hast Du ein passendes Urteil


Kein schlechter Fund, allerdings hat die Beklagte Werbung geschaltet und
die Klage wurde abgewiesen.
04.11.2011
Original von Fotofuxx
Ich kann meine Urlaubsbilder auf meine Homepage stellen. Damit sind die
Bilder veröffentlicht.


Und genau hier mußt Du unterscheiden. Sind die Bilder nur für das private Umfeld interessant und hauptsächlich für diese auffindbar. Oder kann auch eine größere Menschenmenge diese Bilder betrachten.

Was ist wenn Du mit den Bilder die Rechte von jemanden verletzt? Du hast das private Umfeld verlassen und mußt auffindbar sein für rechtliche Belange. Deshalb impressumspflichtig.
04.11.2011
Original von Fotofuxx
Kein schlechter Fund, allerdings hat die Beklagte Werbung geschaltet und
die Klage wurde abgewiesen.


Was aber nichts an der Begründung für das Wort "geschäftsmäßig" ändert ;)
Es scheint also hier auf den Wiederholungswunsch einer Tätigkeit anzukommen und nicht auf den kommerziellen Hintergrund.

Sobald Dein Auftritt vermuten lässt, daß Du beabsichtigst, Deine Tätigkeit auch in Zukunft zu wiederholen wird sie "geschäftsmäßig"

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