Seltsame TfP-Verträge der Modelle 140

1 year ago
Tom RohwerSEE - Toxic Boomer
Nun ja, wer entsprechende Verträge unterschreibt und dann diese nicht erfüllt, wird schon mit Konsequenzen rechnen müssen. Konsequenzen sind sogar denkbar, wenn man gegen Nutzungsbedingungen von Online-Portalen oder Online Agenturen verstößt - ja sogar in der MK. Man kann hier rausgeworfen werden.

Und jetzt vielleicht mal praxisbezogen: Fotograf F und Modell M vereinbaren ein TFP-Shooting mit der "Klausel", dass beide die Bilder für Eigenwerbung verwenden dürfen. Nach dem Shooting liefert F keine Bilder an M.

Frage 1: Kann M dem F "Ärger machen" z.B. verklagen.
Antwort: ja

Frage 2: Macht es einen Unterschied, ob M die Bilder in der MK ausstellen will oder ob die Bilder für die Website der Agentur gedacht sind?
Antwort: grundsätzlich nein, aber es mag sein, dass eine Agentur sich bemüht, härter gegen F vorzugehen als die MK das tut.

Natürlich ist es denkbar, dass ein Richter den Vertrag aus dem Startbeitrag "kassiert", da zu einseitig und mit "überraschenden Klauseln".
Ach ja, natürlich ist ein TFP-Vertrag in der Gestaltung frei - jedoch sollte er inhaltlich schon der "Time for prints"-Idee entsprechen, sonst ist der Name eine Täuschung.
1 year ago
Tom Rohwer
Die Agentur geht in #39 von der Annahme aus, dass ein echter Vertrag zugunsten Dritter entstanden ist. Weiter, ausgehend von #1 wäre die Agentur dann Dritte. Das sind die Voraussetzungen.

Ich verstehe es nicht warum die Ansprüche, die die Agentur geltend macht "belangloses Geplapper sind". Ich finde die Frage des SEE - Toxic Boomer in #39 sogar sehr spannend.
Aber anscheinend ist es so leicht und offensichtlich nicht näher auf diese Frage einzugehen. Dennoch bitte ich dich dies zu machen. Was wären denn die möglichen Anspruchsgrundlagen aus dem Valuta- und dem Drittverhältnis und warum scheitern sie kläglich (= das mit der blutigen Nase) ?

Danke im voraus.
1 year ago
Tom RohwerSEE so/easy/ey
Nun ja, wer entsprechende Verträge unterschreibt und dann diese nicht erfüllt, wird schon mit Konsequenzen rechnen müssen.

Aber nur dann, wenn die Vertragsklauseln wirksam sind. Und genau da bestehen in diesem Fall ja Zweifel.

Und jetzt vielleicht mal praxisbezogen: Fotograf F und Modell M vereinbaren ein TFP-Shooting mit der "Klausel", dass beide die Bilder für Eigenwerbung verwenden dürfen. Nach dem Shooting liefert F keine Bilder an M.

Frage 1: Kann M dem F "Ärger machen" z.B. verklagen.
Antwort: ja

Nein. Das kann M nur, wenn der Fotograf sich vertraglich verpflichtet hat, Bilder zu liefern...

Eine Vereinbarung "Beide können die Bilder für XYZ nutzen" bedeutet nicht automatisch, daß Bilder geliefert werden müssen. Es kann ja auch passieren, daß der ganze Summs nix geworden ist...

Blöd wird's für den Fotografen erst, wenn er selber Bilder aus dem Shooting verwendet, dann sollte er sie schon auch dem Model überlassen. Man kriegt es aber sicher auch hin, einen so dusseligen Vertragstext zu basteln, daß noch nicht mal das wirklich klar ist.
1 year ago
@Marcus Sawyer:
Ich verstehe es nicht warum die Ansprüche, die die Agentur geltend macht "belangloses Geplapper sind".

Weil die ganze Vertragsklausel, die die Agentur da geltend macht, von vornherein nichtig, weil sie gegen § 297 SGB III verstößt und unwirksam ist...

Das schrieb ich doch schon weiter oben.
1 year ago
"Die Agentur ist zu einer uneingeschränkten, zeitlich und örtlich unbegrenzten Nutzung, Speicherung und Verwertung der Bilder weltweit berechtigt, sowie für kommerzielle Zwecke in veränderter und unveränderter Form als Print oder in digitaler Form in jeglichen Medien ( Internet, Zeitung, Magazinen, Ausstellungen).

Die Agentur ist von einer Namensnennung bei Veröffentlichung der Bilddateien, von Model oder Fotograf befreit."

Ich höre da die Alarmglocken lauter klingeln als das Sonntagsgeläut vom Petersdom.

Für mich stellen sich da Grundsätzlich erstmal 3 Fragen
1. Wer ist hier der Vertragspartner des Fotografen, das Model oder deren Agentur ?
2. Hat der Fotograf das Model über die Agentur gebucht, oder wie ist das Shoot zustande gekommen ?
3. Wer trägt die Produktionskosten (ja auch bei TFP fallen unter Umständen kosten an)?

Im Prinzip verlangt die Agentur hier unentgeltlich uneingeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrechte, was auch den Verkauf an eine Vierte Partei beinhaltet ohne mit dem shoot wirklich was zu tun zu haben.
Und mehr noch: Die Agentur verlangt den Verzicht auf das Recht auf Namensnennung nach 13 UrhG,.
Also der Fotograf soll auf das mächtigste und oft sogar einzige Marketingtool für sein Geschäft verzichten.

Sorry, aber ich höre hier die Alarmglocken lauter klingeln als das Ostergeläut vom Petersdom.
Ich würde diesen Vertrag nicht unterschreiben und kenne auch keinen ernstzunehmenden professionellen Fotografen der das tun würde.
Wer sich auf solche Verträge einlässt sollte sich bewusst sein das er/sie damit nicht nur sich selbst finanziell schadet, sondern auch mithilft die Fotografie weiter zu entwerten.
@ Tom Rohwer :

Genau, das Verbot der Exklusiv-Vertretung gem. § 297 SGB III hattest Du dankenswerter Weise schon erwähnt. Tatsächlich gibt es aber auch einige Künstleragenturen, für Opernsängerinnen, Schauspielerinnen und eben auch für Models. Diese handeln überwiegend gesetzeskonform - denn sonst gäbe es sie im kriminellen Milieu; und speziell im Rotlichtmilieu nennt man genau diese Zuhälterei.
Ob eine Modelagentur nun mit illegalen Methoden agiert, oder aber seriös und gesetzeskonform - dazu könnte man doch ein paar Vergleichsbeispiele nennen :
Regelungen, die gerade noch innerhalb der Grenzen des Legalen sind, und eben darüber hinausgehende, illegale Formulierungen.

Und wie Karsten Albert auch gerade schrieb - wie käme das zustande ?
1 year ago
Tom Rohwer
#44 - Falsch!

Im Deckungsverhältnis liegt ein TfP-Vertrag zwischen TfP-Model und TfP-Fotografen vor. Die Agentur wird in #1 ja gerade nicht als Vermittlerin dargestellt, sondern als Begünstigte. TfP-Fotograf: "Ich möchte mit meinem Hobby kein Geld" verdienen. TfP-Model: "Ich möchte Bilder anstatt des Honorars". Hier fehlt von vornherein auf beiden Seiten die Gewinnerzielungsabsicht. Auch gibt es keine weiteren Hinweise, die auf eine Vereinbarung einer Zahlung einer Vergütung schließen lassen. Das gleiche im Verhältnis TfP-Model - Agentur auch hier laut den Ausführungen von #1 und #39 keine Vereinbarung auf Zahlung einer Vergütung. Diese aber ist Voraussetzung für die Anwendung des § 297 SGB III.

TfP-Shooting findet statt, die gemachten Bilder erreichen aber nicht die Agentur. Das ist der Sachverhalt, worauf sich die Briefe aus #39 sich schlüssig ergeben. Die Agentur tritt allein als Begünstigte aus dem Deckungsverhältnis TfP-Model - TfP-Fotograf auf. Sie macht als Dritte - nicht als Vermittlerin - Ansprüche aus einem echten Vertrag zugunsten Dritter geltend. Sie ist als Vermittlerin im Vertrag#1 nicht genannt, sie tritt bei #39 nicht als Vermittlerin auf und es gibt auch keine weiteren Anhaltspunkte sie als Vermittlerin zu behandeln.
Ergebnis: Mangels Vermittler und mangels Vereinbarung einer Zahlung einer Vergütung, ist § 297 SGB III nicht anwendbar!
@ Marcus Sawyer
Zur Anwendung des § 297 SGB III bliebe mir die Frage, ob der jeweilige Shootingkontakt oder das Geschäftsverhältnis zwischen Model und Agentur insgesamt zählt ? In #1 hieß es dazu :
Diese Models sind bei irgendwelchen "Agenturen" gelistet und bekommen dort PAY-Aufträge. Die Agentur verdient natürlich mit den Modellen.

Zu dieser Schiene wurde nichts weiter ausgeführt; ob dabei Zahnpasta und Abführmittel beworben werden, oder eine Pornoserie entstünde - da gäbe es die Zahlung sowohl einer Gage ans Model als auch einer Provision an die Agentur.
Daneben gibt es aber die 2.Schiene, nämlich tfp-Shootings, bei denen aber das Urheberrecht zwecks Erzielung geldwerter Vorteile ausgehebelt werden soll (das hiesige Hauptthema). Im jeweiligen tfp-Shooting verdient das Model keine Gage, und auch die Agentur bekäme (so lt. Passion Portrait) bei dieser Vermittlung keine Provision, wobei die Frage (zuletzt auch von Karsten Albert in seiner Frage 2 angesprochen) des Erbringens einer Vermittlungsleistung offen blieb. Hierzu ließ sich Passion Portrait in ##14, 16, 22, 32 nur unklar ein - einmal habe "es was gekostet", und dann eben würden Models diesen hinterhältigen Vordruck plötzlich und unerwartet aus der Tasche ziehen, um den nichtsahnend erwartungsvoll-naiven tfp-Fotografen hereinzulegen.
Daher brachte ich die beiden Drohbriefe ins Spiel (#39) - denn wie würde die Agentur nun reagieren, wenn sie schlicht übergangen wurde ? Passion Portrait hat ja eingangs gewarnt und empfohlen, so einen Vertrag nicht abzuschließen.
Wenn nun trotzdem und eben auf sonst üblicher tfp-Vertragsbasis (z.B. mit den Verträgen von Dirk Lorenz und Norbert Hess) geshootet wurde - was unternähme dann diese "windige" Agentur ?
1 year ago
Tom Rohwer
Danke, dass Du mit meiner Aussage mal wieder Haarspalterei betreibst:
Meine Aussage:
Und jetzt vielleicht mal praxisbezogen: Fotograf F und Modell M vereinbaren ein TFP-Shooting mit der "Klausel", dass beide die Bilder für Eigenwerbung verwenden dürfen. Nach dem Shooting liefert F keine Bilder an M.
Frage 1: Kann M dem F "Ärger machen" z.B. verklagen.
Antwort: ja
Deine Aussage:
Nein. Das kann M nur, wenn der Fotograf sich vertraglich verpflichtet hat, Bilder zu liefern...

Finde den Fehler! Vielleicht habe ich es nicht genau genug formuliert. Für den normalen gesunden Menschenverstand, den Du offenbar nicht hast, gehe ich von der vertraglichen Verpflichtung, Bilder zu liefern, aus.

Kurz gesagt: Wenn man einen Vertrag unterschreibt, dann KANN es gut sein, dass Vertragspartner auf die Erfüllung bestehen! Und es bestehen durchaus Chancen, dass ein Richter in derem Sinn entscheidet.

Nebenbei: Unterstellst Du ernsthaft den Fotografen hier, dass sie bei TFP-Shootings die Absicht verfolgen, keine Bilder zu liefern?

Richtig ist nur, dass die Agentur "eigentlich" kein Vertragspartner ist, sondern dass das Modell (welches Vertragspartner ist) im Vertrag festschreibt, dass es beabsichtigt, die Bilder an die Agentur weiterzugeben.
@ eckisfotos :

Richtig ist nur, dass die Agentur "eigentlich" kein Vertragspartner ist, sondern dass das Modell (welches Vertragspartner ist) im Vertrag festschreibt, dass es beabsichtigt, die Bilder an die Agentur weiterzugeben.

Genau, ganz gemäß dem üblichen Vertragszweck beim tfp-Shooting hat das Model Bilder zu bekommen, um diese auf ihrer SC, in ihrer Model-Mappe oder als Referenzvorlage zu nutzen. Durch Namensnennung, Copyright-Logo etc. wären diese gleichzeitig auch renomméesteigernd für den Fotografen.
Hier geht es aber um die anonymisierte Umnutzung und kommerzielle Verwertung ... und außerdem wäre noch interessant zu verfolgen, was wäre, wenn die Bildresultate tatsächlich Pfusch sind und unbrauchbar ?
1 year ago
@Karsten Albert:
"Die Agentur ist zu einer uneingeschränkten, zeitlich und örtlich unbegrenzten Nutzung, Speicherung und Verwertung der Bilder weltweit berechtigt, sowie für kommerzielle Zwecke in veränderter und unveränderter Form als Print oder in digitaler Form in jeglichen Medien ( Internet, Zeitung, Magazinen, Ausstellungen).

Die Agentur ist von einer Namensnennung bei Veröffentlichung der Bilddateien, von Model oder Fotograf befreit."

Ich höre da die Alarmglocken lauter klingeln als das Sonntagsgeläut vom Petersdom.

Natürlich...

Eine solche Vertragsklausel ist aber m.E durchaus möglich und wirksam - wobei ein Sonderfall zu bedenken wäre, wenn es sich um einen Vertrag zwischen einem Verbraucher (Hobbyfotograf) und einem Unternehmer (Agentur) handelt. Der Verbraucherschutz hat hohen Stellenwert in Deutschland, und in dieser Konstellation würde ich mich nicht wundern, wenn ein Gericht den Passus für unwirksam erklärt, weil es den Verbraucher unangemessen benachteiligt und seine Unerfahrenheit ausnutzt.

Für mich stellen sich da Grundsätzlich erstmal 3 Fragen
1. Wer ist hier der Vertragspartner des Fotografen, das Model oder deren Agentur ?

Offensichtlich die Agentur.
Da muss man nun wieder beachten, daß dann auch ein Vertrag zwischen Fotograf und Agentur bestehen muss - Verträge zu Lasten Dritter können nur der Staat und Einrichtungen der Sozialversicherung u.ä. abschließen. Das Model kann nicht in einem Vertrag mit der Agentur den Fotografen zu irgendwas verpflichten.
Das könnte es nur, wenn es vom Fotografen dazu bevollmächtigt worden ist.
(Dasselbe gilt auch umgekehrt - der Fotograf kann keine Verträge zu Lasten des Models abschließen, wenn er nicht dazu ermächtigt wurde. Das wiederum ist dann ggf. im Model-Release geregelt.)


2. Hat der Fotograf das Model über die Agentur gebucht, oder wie ist das Shoot zustande gekommen ?

Damit hängt logischerweise obiges zusammen. Es können aber auch drei Vertragsparteien einen Vertrag schließen (Agentur, Fotograf, Model). Das müssen sie dann aber eben auch tun.
3. Wer trägt die Produktionskosten (ja auch bei TFP fallen unter Umständen kosten an)?

Andere Frage, die aber nichts mit der Einräumung von Nutzungsrechten (durch den Fotografen) oder Verzicht auf das Recht am eigenen Bild (durch das Model) zu tun hat.

Im Prinzip verlangt die Agentur hier unentgeltlich uneingeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrechte, was auch den Verkauf an eine Vierte Partei beinhaltet ohne mit dem shoot wirklich was zu tun zu haben.

Grundsätzlich kann man sowas wirksam vereinbaren. Zwischen Unternehmern allemal, zwischen Unternehmer und Verbraucher wird das m.E. schnell kippelig werden können.

Und mehr noch: Die Agentur verlangt den Verzicht auf das Recht auf Namensnennung nach 13 UrhG,.
Also der Fotograf soll auf das mächtigste und oft sogar einzige Marketingtool für sein Geschäft verzichten.

Auch das kann man wirksam vereinbaren. Und wenn von "Marketingtool für sein Geschäft" die Rede ist, dann ist der Fotograf Unternehmer - ein Hobbyfotograf hat weder ein "Bilder-Geschäft" noch Marketingtools dafür.
1 year ago
@Markus Sawyer:
#44 - Falsch!

Nein. Die Feststellung ist völlig richtig.

Im Deckungsverhältnis liegt ein TfP-Vertrag zwischen TfP-Model und TfP-Fotografen vor. Die Agentur wird in #1 ja gerade nicht als Vermittlerin dargestellt, sondern als Begünstigte. TfP-Fotograf: "Ich möchte mit meinem Hobby kein Geld" verdienen. TfP-Model: "Ich möchte Bilder anstatt des Honorars". Hier fehlt von vornherein auf beiden Seiten die Gewinnerzielungsabsicht. Auch gibt es keine weiteren Hinweise, die auf eine Vereinbarung einer Zahlung einer Vergütung schließen lassen. Das gleiche im Verhältnis TfP-Model - Agentur auch hier laut den Ausführungen von #1 und #39 keine Vereinbarung auf Zahlung einer Vergütung. Diese aber ist Voraussetzung für die Anwendung des § 297 SGB III.

Wenn das Model ein TfP-Model ist, ist es Verbraucher. Eine Vertragsklausel, die einen Verbraucher verpflichtet, bestimmte Dienstleistungen nur bei einem bestimmten Unternehmer in Auftrag zu geben, wäre schon kartellrechtlich unzulässig. Dasselbe gilt Fotografen-seitig.

Es bleibt dabei: mit solchen Vertragsklauseln holt sich die Agentur eine blutige Nase vor Gericht - egal ob sie mit TfP- oder Pay-Models bzw. -Fotografen Verträge abschließt.

SEE weist im übrigen zu Recht darauf hin, daß §297 SGB III sich auf das gesamte Vertragsverhältnis bezieht. Da käme die Agentur höchstens raus, wenn sie zwei völlig separate Verträge abschlösse, und dann bliebe sie trotzdem immer noch im Kartellrecht hängen, und obendrein in der unangemessenen Benachteiligung eines Verbrauchers in der Vertragsbeziehung zu einem Unternehmer.

Und ob ein Gericht hier zwei separate Verträge vor dem Hintergrund der Geschäftsbeziehung nicht als eine einheitliche Vertragsbeziehung ansehen würde, wäre ggf. zu klären. Ich halte die Chancen für sehr gut, daß das passieren wird.

Die ganze Vertragskonstruktion der Agentur ist von vorne bis hinten auf die Benachteiligung des Vertragspartners zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil ausgelegt - und sowas fährt gegen die Wand.
1 year ago
@SEE:
Wenn nun trotzdem und eben auf sonst üblicher tfp-Vertragsbasis (z.B. mit den Verträgen von Dirk Lorenz und Norbert Hess) geshootet wurde - was unternähme dann diese "windige" Agentur ?

Wissen tut man das, wenn man's ausprobiert hat... ;-)

Ich wage mal die Prognose: sie wird sich genauso verhalten wie es der Anbieter windiger Abo-Fallen auf Internetseiten macht: erst drohen, und wenn auf die Drohung nicht reagiert wird, nichts weiter tun. Weil man eines auf jeden Fall nicht will: das ein Gericht das Geschäftsmodell für rechtswidrig erklärt, und die daraus resultierende Forderung auch.

Abo-Fallen-Gangster wissen das. Ob Model-Agentur-Gangster das wissen... spätestens wenn sie einen guten Anwalt beauftragen, ihre vermeintliche Forderung durchzusetzen, wird der es ihnen erklären.

Ansonsten gilt die gute alte Weisheit: "Hunde, die bellen, beißen nicht."
1 year ago
Genau, ganz gemäß dem üblichen Vertragszweck beim tfp-Shooting hat das Model Bilder zu bekommen, um diese auf ihrer SC, in ihrer Model-Mappe oder als Referenzvorlage zu nutzen. Durch Namensnennung, Copyright-Logo etc. wären diese gleichzeitig auch renomméesteigernd für den Fotografen.

Wenn es denn Bilder gibt, wird man m.E. bei so einem Vertrag durchaus schon argumentieren können, daß die Überlassung von Bildern vom Vertragszweck umfasst ist - für Gerichte ist "Vertrags-Exegese" ja nun nichts neues oder ungewöhnliches.
Hier geht es aber um die anonymisierte Umnutzung und kommerzielle Verwertung ...

Zulässig ist das, was zwischen Fotograf und Model wirksam vereinbart wurde, wenn Fotograf und Model einen Vertrag miteinander haben.
Hat der Fotograf einen Vertrag mit der Agentur (die dann in der Regel berechtigt ist, im Namen des Models Erklärungen abzugeben, und z.B. in ein Model-Release einzuwilligen), dann ist das zulässig, was wirksam zwischen Fotograf und Agentur vereinbart wurde. (Siehe dazu obige Postings.)

und außerdem wäre noch interessant zu verfolgen, was wäre, wenn die Bildresultate tatsächlich Pfusch sind und unbrauchbar ?

Dann ist die Vertragserfüllung unmöglich, und das war's.

Das hat ein weiser Gesetzgeber schon 1901 in §275 BGB geregelt:

§ 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Hier wäre Absatz 1 relevant. Wenn es keine Bilder gibt (und "nix geworden" bedeutet: es gibt keine Bilder), dann gibt es keinen Anspruch auf Bilder.

Vor dem Hintergrund TfP würde der Fotograf auch verweigern können, daß das Shooting wiederholt wird. Bei einem Pay-Shooting kann das anders aussehen.
1 year ago
Wenn die "ernstzunehmenden professionellen Fotografen" in der Model-Kartei anfangen, sich über die rechtlichen Bedingungen ihres harten Gewerbes auszutauschen, kommen mir immer die Tränen.

Vor Lachen.
[gone] User_610515
1 year ago
Hat eine(r), die/der hier geschrieben hat, eine

juristische Ausbildung/ ein juristisches Staatsexamen

absolviert ?

=== Kaffeesatzleser
1 year ago
Ich sehe keinen Unterschied darin, ob ein Modell die Bilder aus einem TFP-Shooting benutzen will, um die MK-Sedcard aufzuwerten oder ob es die Bilder nutzen möchte, um die Sedcard auf der Seite einer Modellagentur aufzuwerten. Es ist erst einmal gut, dass explizit in einem Vertrag erwähnt wird. Wenn das Modell letztlich Geld verdienen möchte, dann ist das auch eindeutig eine gewerbliche Nutzung der Bilder (auch wenn es "nur" die MK ist). Insofern ist das "irgendwie" richtig, dass das im Vertrag steht.
BÖSE ist allerdings, dass der Vertrag eine UNEINGESCHRÄNKTE gewerbliche Nutzung vorsieht und zugleich den Fotografen derart stark benachteiligt, dass er quasi mit den Bildern nichts anfangen kann. Man muss übrigens keine juristische Ausbildung haben, um Bestimmungen von Verträgen zu lesen und zu beurteilen. Es mag sein, dass sich hier einige zu weit aus dem Fenster lehnen, wenn sie mit Paragraphen um sich werfen, aber die Beschäftigung mit Vertragsinhalten und AGBs usw. wird in unserem Land mittlerweile jedem zugemutet. Dieses mal an alle, die hier Spott und Häme verteilen, ohne selbst inhaltlich beizutragen.

Eine Frage für Juristen wäre es allerdings, wenn die Aufgabe ist, einen Vertrag zu entwerfen, der dem Szenario hier angemessen ist. Für mich besteht folgende Konstellation:
Eine Agentur will ein Modell vertreten und benötigt Bilder für die Sedcard. Die Agentur möchte keinen Fotografen bezahlen und schickt das Modell daher zu einem Fotografen, der dies auf TFP-Basis erledigt (bzw. das Modell sucht sich diesen selbst). Was also sollte Eurer Meinung nach in so einem Vertrag drinstehen?

Juristen antworten am besten mit einem "kompletten" Vertrag - alle anderen beschränken sich auf den "sinngemäßen" Inhalt in normaler deutscher Sprache. :-)
1 year ago
#57
- Juristen antworten am besten mit einem "kompletten" Vertrag - alle anderen beschränken sich auf den "sinngemäßen" Inhalt in normaler deutscher Sprache. -

Fände ich auch interessant. Meinst Du mit "normaler deutscher Sprache" ohne den Gender-Quark?
1 year ago
eckisfotos:
Dieses mal an alle, die hier Spott und Häme verteilen, ohne selbst inhaltlich beizutragen.

Falls du mal wieder mich meinst: Ich habe in #13 zum Thema beigetragen. Danach ist es erlaubt, sich über dummschwätzende "Profis" lustig zu machen. Und Spott ist auch nur eine Art, sich zum Thema zu äußern.
1 year ago
Ivanhoe
Ja, Dein Beitrag #13 war sehr gut - allerdings hat sich ja dann herausgestellt, dass laut dem Vertrag, der hier in Diskussion war/ist, die Nutzung der Fotos seintens des Fotografen eher ausschließt. Ich gehe davon aus, dass Du Dein Statement daher als überholt ansiehst, denn Du willst die Fotos ja auch verwenden - mindestens in der MK, oder?

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