Bilder nicht herunterladen zu dürfen ist... 721

[gone] Damjana Estrella - neues auf fotografen sc
01.09.2009
Ich werde sicher auch deine jobs nicht beachten, bei dieser Einstellung.Das hab ich nicht nötig.


Original von Tobias Voss
[quote]Original von Damjana Estrella
Ich gebe dir in einigen punkten zwar recht, aber es geht mir nicht ums runterladen und speichern - es geht darum ohne die erlaubnis des models die weitergabe an dritter!
Oh mann ...

er wollte Dir oder einem anderen Model einen Job verschaffen ... scheinbar willst Du das nicht, gut das ist Deine sache. Ich werde mir das jedenfalls merken und sollte ich jemals in die Lage kommen, einen Job zu vergeben, Dich nicht beachten ...[/quote]
#221Report
01.09.2009
Original von BS
[quote]Original von Robert Kirk
Fassen wir mal zusammen, eine Model hat sich hier bei einen Moderator beschwert weil sie empfand das der TO unberechtigterweise in ihrer Auftrag als Agent tätig war. Das ist worum es eigentlich geht - oder?

Robert


Ich berichtige....der Fotograf hat sich über das Model beschwert das sich beschwert hat...

Verwirrend, nicht wahr?

:)[/quote]

Naja, in diesem Thread beschwert er (TO) das er von einem Moderator zurecht gestützt wurde, nachdem das Model sich beim Moderator meldete dass er(TO) sie (Model)unberschtigterweise und ohne ihrer wissens oder einverständniss vermitteln würde.

Dummerweis wollte er sie vermitteln wo sie bereits bekannt und veröffentlicht würde, und durch bereits bestehende Kontakte hat das Model davon erfahren (natürlich würden die Bilder aber ja nicht verbreitet).

Oder ist es etwa noch verwirrender?

Robert
#222Report
01.09.2009
Man darf gerne wieder ontopic werden.
Danke.
#223Report
01.09.2009
Letzte _höfliche_ Bitte um "ontopic"-Disksussion. Danke.
#224Report
01.09.2009
Original von Steve Bernard

.....1...Es befinden sich tatsächlich keine Bilder von ihr auf meinem Rechner. Ich habe x-mal nachgeschaut.

....2.... behaupte nicht unrecht gehandelt zu haben, stelle diese Praxis aber sicherheitshalber für die Zukunft ein.



Zu 1: Warum musst Du zig mal nach schauen, wenn Du Dir doch sicher bist? ;)

Zu 2: Welche Praxis "stellst Du ein"?? Die, die Du laut 1 gar nicht begangen hast??

Alleine die MP3 Geschichte geht mir nicht mehr aus dem Kopf... Achne, es waren ja Bild und Ton-Aufnahmen, die man laut Deiner Aussage aus dem Netz ziehen – und weiter verschenken darf. Nicht wahr?
#225Report
[gone] PADDY™ DAS ORIGINAL (nicht mehr aktiv)
01.09.2009
du gehst von dir aus ;) ... ich hab zum Beispiel kein Interesse für Bilder bezahlt zu werden, die ich später nicht nutzen kann. Nicht das mich jemand bezahlen würde, aber dafür hab ich einen recht gut gezahlten Job ;) ... ich shoote, um Bilder zu bekommen und nicht um Geld zu verdienen. So wie ein gaaaaaanz paar wenige Models hier auch ...



Original von Tobias Voss
Ich gehe davon aus, dass die meisten Models, die hier nur "just4fun" zu finden sind, nichts gegen einen bezahlten Job haben werden ... ausser vieleicht CaroCute ;-)


genau dafür ist die MK auch da ... aber nicht zwangsläufig, um Umsatz zu generieren ... ein cooles Bild ist mir lieber, als ne'n Fufi ...


Original von Tobias Voss
Ausserdem ... der Sinn der MK ist es doch, Shootings zu planen und zu vereinbaren. Wer das nicht will, der soll sich halt einen Account bei myspace oder wo auch immer zulegen, aber nicht bei einer Seite, deren Sinn und Zweck die Durchführung von Foto-Shootings ist...
#226Report
01.09.2009
Original von Robert Kirk
Oder ist es etwa noch verwirrender?


Robert, ich bekomme Kopfschmerzen und bei mir dreht sich alles. :-(

Das genaue wie,warum,weswegen wissen wohl nur die Beteiligten.

Um anhand von Argumenten zu diskutieren ob sowas grundsätzlich erlaubt ist, sein sollte, gängige Praxis oder ein absolutes No-Go.…
...da ist das Wissen von Details zwar interessant...aber unnötig.
#227Report
Drag + Drop = Abmahnung

Gerade im gewerblichen Bereich bei der Darstellung von Produkten ist die Herstellung von Produktfotos für Shopbetreiber oftmals mit einem erheblichen zeitlichen, wie auch finanziellen Aufwand verbunden. Viele gewerbliche Anbieter haben erkannt, dass ein perfektes Produktfoto ein gutes Verkaufsargument ist. Gleiches gilt für Produktbeschreibungen, bei der Darstellungen eigener Leistungen. Derartige Texte schüttet man in der Regel nicht aus dem Handgelenk, sondern diese werden sorgfältig erarbeitet. Um so ärgerlicher ist es, wenn man feststellen muss, dass sich Wettbewerber oder sonstige Dritte die Mühe offensichtlich nicht machen wollten und eigene Bilder oder Texte 1:1 übernommen haben. Technisch ist dies mehr als einfach, da sich so gut wie sämtliche Inhalte durch einen Rechtsklick auf die Maustaste und ein darauffolgendes "copy" und "paste" leicht herauskopieren und dann selbst übernehmen lassen. Das Unrechtsbewusstsein der "Täter" tendiert oftmals gegen Null. Noch immer ist es für viele Internetnutzer ein Allgemeinplatz, dass Inhalte von Internetseiten Dritter einfach übernommen und selbst verwendet werden dürfen, insbesondere ohne zu fragen. Dem ist jedoch nicht so. In den meisten Fällen wird das Urheberrecht verletzt.



Zu unterscheiden ist hierbei zwischen einem Urheberrecht von Bildern und dem Urheberrecht von Texten.



Fotos sind grundsätzlich nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt, sei es als Lichtbildwerk gemäß § 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) oder als Lichtbild gemäß § 72 UrhG. Der Unterschied ist in der Praxis nicht wichtig und unterscheidet sich lediglich in der Schutzdauer von im ersten Fall 70 Jahren und bei einem Lichtbild gemäß § 72 UrhG von 50 Jahren. Mit anderen Worten: Jedes Foto unterliegt einem urheberrechtlichen Schutz. Auf einen Copyright-Vermerk kommt es sowohl bei Fotos, wie auch bei Texten nicht an (vgl. "Was bringt der Copyright-Vermerk?"). Für entsprechende Rechte aus dem Urheberrecht und deren Schutz ist es somit unerheblich, ob auf ein entsprechendes Urheberrecht oder Kopierverbot auf der eigenen Homepage hingewiesen wird.


Wer ohne entsprechende Genehmigung Bilder oder Texte kopiert, immer vorausgesetzt ein urheberrechtlicher Schutz ist gegeben, macht sich nicht nur nach § 106 ff. UrhG strafbar, sondern setzt sich auch in zahlreichen zivilrechtlichen Ansprüchen aus. Die entsprechenden strafrechtlichen Normen im Urheberrecht sind bis auf Fälle, in denen bspw. im größeren Umfang gewerblich Raubkopien vertrieben werden, für die Praxis in der Regel nicht relevant und werden oftmals durch die Staatsanwaltschaft auch nicht großartig verfolgt. Der Urheber an sich hätte von einer strafrechtlichen Verfolgung auch nicht besonders viel. Seine Ansprüche ergeben sich in erster Linie und sehr umfassend aus § 97 UrhG:



§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz



(1)

Wer das Urheberrecht oder einen anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Anstelle des Schadensersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechtes erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.



Der Urheber hat somit eine Vielzahl von Ansprüchen, die wir an dieser Stelle kurz beleuchten möchten:



1.

Als erstes sind Bilder oder Texte aus dem Internet zu entfernen. Es versteht sich im Grunde von selbst, dass bei einer Rechtsverletzung der Täter nicht einfach fröhlich weitermachen darf.



2. Unterlassungsansprüche



Die Beseitigung der Rechtsverletzung wird in der Regel durch sogenannte Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Dies geschieht in der Regel derart, dass der Verletzte aufgefordert wird, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. In dieser verpflichtet er sich, zukünftig einen Urheberrechtsverstoß zu unterlassen. Verstößt er dennoch, muss er an den Urheber eine Vertragsstrafe zahlen. Mit anderen Worten: Es muss weh tun, wenn der Täter zukünftig so weiter macht. Eine einfache Erklärung, man werde zukünftig Bilder oder Texte nicht mehr verwenden, reicht nicht aus. In diesem Fall besteht die sogenannte Wiederholungsgefahr, die wie bereits erläutert, nur durch Einräumung einer Vertragsstrafe beseitigt werden kann.



Die Abgabe einer derartigen Erklärung hat für den Urheber mehrere Vorteile: Zum einen kann er sich relativ sicher sein, dass der Verstoß zukünftig unterlassen wird. Auf der anderen Seite, falls dies wider Erwarten nach Abgabe der Erklärung nicht erfolgen sollte, kann er von dem Verletzer ganz erhebliche Vertragsstrafenansprüche geltend machen.



3. Schadensersatzansprüche

Folge einer Urheberrechtsverletzung ist auch des Recht des Urhebers, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Da der Verletzte oftmals das wahre Ausmaß der Verletzungshandlung nicht kennt, besteht gleichzeitig ein Auskunftsanspruch innerhalb dessen der Verletzer verpflichtet ist, über Art, Umfang und Dauer der Verletzung detailliert Auskunft zu geben.

Die Höhe des Schadens kann unterschiedlich berechnet werden. Üblich ist eine Berechnung nach der sogenannten Lizenzanalog, die sich mit einem einfachen Satz erklären lässt: Was hätte der Verletzer an Lizenzkosten bezahlen müssen, wenn er den Urheber von Anfang an gefragt hätte?


Der Verletzer muss somit ein Schadensersatz in der Höhe zahlen, die üblicher Weise als Lizenzgebühr angefallen wäre. Ob ein konkreter Schaden, wie der entgangene Gewinn, kann alternativ geltend gemacht werden.

Gerade bei Fotos ist jedoch eine Berechnung nach der Lizenzanalogie üblich. Es gibt feste Sätze, die auch in der Rechtsprechung anerkannt werden, aus denen sich Schadensersatzansprüche berechnen lassen. Üblich für Fotos sind bspw. die Sätze der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), aus der sich je nach Art des Bildes und des Verstoßes unter Berücksichtigung der Verletzungsdauer pro Foto Kosten pro Bild von bis zu mehreren Hundert Euro rechtssicher errechnen lassen.



Quelle: http://www.internetrecht-rostock.de/foto-text-urheberrecht.htm
#228Report
01.09.2009
Warum geht hier eigentlich jeder davon aus, dass nur weil man nicht bei
einer Schmuddelredaktion beworben werden will kein Interesse an Jobs
hat?

Krasses Beispiel - ich bewerbe einen der Photographen hier für einen mhm
sagen wir mal Sodomie-Porno... Ohne zu fragen - habs ja eilig - und lege
seine Bilder als Dateien bei der Schmuddelfirma vor. Er wird genommen, ich
frage ihn, er lehnt ab. Aber ganz klein in der Coverecke des Videos findet
sich schon ein Platz für eines der Bilder die ich als XXL hier kopiert hab.
Findet er eh nie raus - es sei denn er kauft sich Sodomie-Pornos...

Ist es so schwer zu verstehen, dass man selbst bestimmen möchte wofür
man sich bewirbt? Schon um niemals nicht in die Kartei einer Schmuddel-
redaktion zu kommen!
#229Report
01.09.2009
Original von Hellfire , Sucht Modelle siehe Job
Drag + Drop = Abmahnung
Es geht hier aber nicht um die weitere Nutzung der Bilder ... dass das Nutzen von fremden Fotos in Shops etc. nicht zulässig ist, ich denke dass das hier absolut keiner in Frage stellt.

Die Frage hier ist doch, warum wird zwischen der ausgedruckten Sedcard der MK, dem Anzeigen der Sedcard beim Auftraggeber und dem zeigen der Bilder mittels USB-Stick oder Mail so ein riesen Unterschied gemacht? Und spielen wir den Gedanken mal weiter ... das setzen oder die Weitergabe von Links ist ja in Ordnung, was ist, wenn ich nun die direkten Links zu einzelnen Bildern weitergebe?

Wo zum Teufel ist da vom Ergebnis her der Unterschied? Das will mir gerade nicht in den Schädel ... aber vieleicht liegt das ja auch am Wetter ...
#230Report
Original von Hellfire , Sucht Modelle siehe Job
Drag + Drop = Abmahnung

Gerade im gewerblichen Bereich bei der Darstellung von Produkten ist die Herstellung von Produktfotos für Shopbetreiber oftmals mit einem erheblichen zeitlichen, wie auch finanziellen Aufwand verbunden. Viele gewerbliche Anbieter haben erkannt, dass ein perfektes Produktfoto ein gutes Verkaufsargument ist. Gleiches gilt für Produktbeschreibungen, bei der Darstellungen eigener Leistungen. Derartige Texte schüttet man in der Regel nicht aus dem Handgelenk, sondern diese werden sorgfältig erarbeitet. Um so ärgerlicher ist es, wenn man feststellen muss, dass sich Wettbewerber oder sonstige Dritte die Mühe offensichtlich nicht machen wollten und eigene Bilder oder Texte 1:1 übernommen haben. Technisch ist dies mehr als einfach, da sich so gut wie sämtliche Inhalte durch einen Rechtsklick auf die Maustaste und ein darauffolgendes "copy" und "paste" leicht herauskopieren und dann selbst übernehmen lassen. Das Unrechtsbewusstsein der "Täter" tendiert oftmals gegen Null. Noch immer ist es für viele Internetnutzer ein Allgemeinplatz, dass Inhalte von Internetseiten Dritter einfach übernommen und selbst verwendet werden dürfen, insbesondere ohne zu fragen. Dem ist jedoch nicht so. In den meisten Fällen wird das Urheberrecht verletzt.



Zu unterscheiden ist hierbei zwischen einem Urheberrecht von Bildern und dem Urheberrecht von Texten.



Fotos sind grundsätzlich nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt, sei es als Lichtbildwerk gemäß § 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) oder als Lichtbild gemäß § 72 UrhG. Der Unterschied ist in der Praxis nicht wichtig und unterscheidet sich lediglich in der Schutzdauer von im ersten Fall 70 Jahren und bei einem Lichtbild gemäß § 72 UrhG von 50 Jahren. Mit anderen Worten: Jedes Foto unterliegt einem urheberrechtlichen Schutz. Auf einen Copyright-Vermerk kommt es sowohl bei Fotos, wie auch bei Texten nicht an (vgl. "Was bringt der Copyright-Vermerk?"). Für entsprechende Rechte aus dem Urheberrecht und deren Schutz ist es somit unerheblich, ob auf ein entsprechendes Urheberrecht oder Kopierverbot auf der eigenen Homepage hingewiesen wird.


Wer ohne entsprechende Genehmigung Bilder oder Texte kopiert, immer vorausgesetzt ein urheberrechtlicher Schutz ist gegeben, macht sich nicht nur nach § 106 ff. UrhG strafbar, sondern setzt sich auch in zahlreichen zivilrechtlichen Ansprüchen aus. Die entsprechenden strafrechtlichen Normen im Urheberrecht sind bis auf Fälle, in denen bspw. im größeren Umfang gewerblich Raubkopien vertrieben werden, für die Praxis in der Regel nicht relevant und werden oftmals durch die Staatsanwaltschaft auch nicht großartig verfolgt. Der Urheber an sich hätte von einer strafrechtlichen Verfolgung auch nicht besonders viel. Seine Ansprüche ergeben sich in erster Linie und sehr umfassend aus § 97 UrhG:



§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz



(1)

Wer das Urheberrecht oder einen anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Anstelle des Schadensersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechtes erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.



Der Urheber hat somit eine Vielzahl von Ansprüchen, die wir an dieser Stelle kurz beleuchten möchten:



1.

Als erstes sind Bilder oder Texte aus dem Internet zu entfernen. Es versteht sich im Grunde von selbst, dass bei einer Rechtsverletzung der Täter nicht einfach fröhlich weitermachen darf.



2. Unterlassungsansprüche



Die Beseitigung der Rechtsverletzung wird in der Regel durch sogenannte Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Dies geschieht in der Regel derart, dass der Verletzte aufgefordert wird, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. In dieser verpflichtet er sich, zukünftig einen Urheberrechtsverstoß zu unterlassen. Verstößt er dennoch, muss er an den Urheber eine Vertragsstrafe zahlen. Mit anderen Worten: Es muss weh tun, wenn der Täter zukünftig so weiter macht. Eine einfache Erklärung, man werde zukünftig Bilder oder Texte nicht mehr verwenden, reicht nicht aus. In diesem Fall besteht die sogenannte Wiederholungsgefahr, die wie bereits erläutert, nur durch Einräumung einer Vertragsstrafe beseitigt werden kann.



Die Abgabe einer derartigen Erklärung hat für den Urheber mehrere Vorteile: Zum einen kann er sich relativ sicher sein, dass der Verstoß zukünftig unterlassen wird. Auf der anderen Seite, falls dies wider Erwarten nach Abgabe der Erklärung nicht erfolgen sollte, kann er von dem Verletzer ganz erhebliche Vertragsstrafenansprüche geltend machen.



3. Schadensersatzansprüche

Folge einer Urheberrechtsverletzung ist auch des Recht des Urhebers, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Da der Verletzte oftmals das wahre Ausmaß der Verletzungshandlung nicht kennt, besteht gleichzeitig ein Auskunftsanspruch innerhalb dessen der Verletzer verpflichtet ist, über Art, Umfang und Dauer der Verletzung detailliert Auskunft zu geben.

Die Höhe des Schadens kann unterschiedlich berechnet werden. Üblich ist eine Berechnung nach der sogenannten Lizenzanalog, die sich mit einem einfachen Satz erklären lässt: Was hätte der Verletzer an Lizenzkosten bezahlen müssen, wenn er den Urheber von Anfang an gefragt hätte?


Der Verletzer muss somit ein Schadensersatz in der Höhe zahlen, die üblicher Weise als Lizenzgebühr angefallen wäre. Ob ein konkreter Schaden, wie der entgangene Gewinn, kann alternativ geltend gemacht werden.

Gerade bei Fotos ist jedoch eine Berechnung nach der Lizenzanalogie üblich. Es gibt feste Sätze, die auch in der Rechtsprechung anerkannt werden, aus denen sich Schadensersatzansprüche berechnen lassen. Üblich für Fotos sind bspw. die Sätze der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), aus der sich je nach Art des Bildes und des Verstoßes unter Berücksichtigung der Verletzungsdauer pro Foto Kosten pro Bild von bis zu mehreren Hundert Euro rechtssicher errechnen lassen.



Quelle: http://www.internetrecht-rostock.de/foto-text-urheberrecht.htm



Offenbar wurde ja zumindest das Nutzungsrecht zur Eigenwerbung eingeräumt, sonst dürfte das Bildmaterial ja überhaupt nicht in der Modelkartei veröffentlicht werden!!
#231Report
01.09.2009
Nein,
Original von Futility
Ist es so schwer zu verstehen, dass man selbst bestimmen möchte wofür
man sich bewirbt? Schon um niemals nicht in die Kartei einer Schmuddel-
redaktion zu kommen!
das ist nicht schwer zu verstehen ... aber in der letzten Konsequenz bewirbst Du Dich gar nicht ... Du fällst nur in die eventuelle engere Auswahl aus der der Fotograf dann das Model aussuchen darf/muss ...

Wobei Deine Aussage ja auch wieder im Gegnsatz dazu steht, dass man ja ruhig den Link zur Sedcard weitergeben darf (ich glaub, das kam n icht von dir) ... irgendwie passen hier fast keine Argumente zueinander ...
#232Report
01.09.2009
Entschuldige Robert, Du unterstellst mir unmoralisches Verhalten wo keins ist. Deine Wahrnehmung ist nicht zutreffend.

Bevor die Jobausschreibungs-Funktion so gut funktionierte suchte ich dezidiert nach Models für diesen Auftrag. Dabei bin ich (vor langer Zeit) auch mal über das Profil von Damjana gestolpert. Entweder habe ich gleich gelesen "war schon in der Coupé" und bin weitergesurft, oder ich habe mit meiner Redaktion telephoniert, und die haben abgewunken, sie sei schon drin gewesen. Bilder gespeichert hatte ich von ihr jedoch nicht.
Jetzt bewirbt SIE sich bei MIR auf meine Jobausschreibung. Ich erinnere mich dunkel, sage im ersten Moment - nee, schonmal abgelehnt. Und nach üblicher Praxis hätte ich Bilder von ihr weitergeleitet. Das ist diesmal jedoch nicht der Fall gewesen.

Viele Grüße
Sebastian


Original von Robert Kirk
[quote]Original von BS
[quote]Original von Robert Kirk
Fassen wir mal zusammen, eine Model hat sich hier bei einen Moderator beschwert weil sie empfand das der TO unberechtigterweise in ihrer Auftrag als Agent tätig war. Das ist worum es eigentlich geht - oder?

Robert


Ich berichtige....der Fotograf hat sich über das Model beschwert das sich beschwert hat...

Verwirrend, nicht wahr?

:)[/quote]

Naja, in diesem Thread beschwert er (TO) das er von einem Moderator zurecht gestützt wurde, nachdem das Model sich beim Moderator meldete dass er(TO) sie (Model)unberschtigterweise und ohne ihrer wissens oder einverständniss vermitteln würde.

Dummerweis wollte er sie vermitteln wo sie bereits bekannt und veröffentlicht würde, und durch bereits bestehende Kontakte hat das Model davon erfahren (natürlich würden die Bilder aber ja nicht verbreitet).

Oder ist es etwa noch verwirrender?

Robert[/quote]
#233Report
01.09.2009
Stimmt, aber "frei" ist bei mir nur die Auswahl "ordentlicher" Bilder. Auf
die Aktbilder hätte also ohne mein Einverständnis ohnehin keiner Zugriff :)
Das heißt, selbst wenn jemand den Link weitergibt, sollte er keinen Zu-
griff ohne Account haben...


Original von Tobias Voss
Nein,[quote]Original von Futility
Ist es so schwer zu verstehen, dass man selbst bestimmen möchte wofür
man sich bewirbt? Schon um niemals nicht in die Kartei einer Schmuddel-
redaktion zu kommen!
das ist nicht schwer zu verstehen ... aber in der letzten Konsequenz bewirbst Du Dich gar nicht ... Du fällst nur in die eventuelle engere Auswahl aus der der Fotograf dann das Model aussuchen darf/muss ...

Wobei Deine Aussage ja auch wieder im Gegnsatz dazu steht, dass man ja ruhig den Link zur Sedcard weitergeben darf (ich glaub, das kam n icht von dir) ... irgendwie passen hier fast keine Argumente zueinander ...[/quote]
#234Report
01.09.2009
24 Seiten seit 17:03 Uhr, Respekt und das bei dem Wetter!
#235Report
01.09.2009
Sebastian, wie ist eine Moderator dazu gekommen dir zu untersagen Bilder an eine Redaktion weiterzuleiten, sowas riecht keinen Moderator. Irgendwie ergibt es keinen Sinn

Robert


Original von Steve Bernard
Entschuldige Robert, Du unterstellst mir unmoralisches Verhalten wo keins ist. Deine Wahrnehmung ist nicht zutreffend.

Bevor die Jobausschreibungs-Funktion so gut funktionierte suchte ich dezidiert nach Models für diesen Auftrag. Dabei bin ich (vor langer Zeit) auch mal über das Profil von Damjana gestolpert. Entweder habe ich gleich gelesen "war schon in der Coupé" und bin weitergesurft, oder ich habe mit meiner Redaktion telephoniert, und die haben abgewunken, sie sei schon drin gewesen. Bilder gespeichert hatte ich von ihr jedoch nicht.
Jetzt bewirbt SIE sich bei MIR auf meine Jobausschreibung. Ich erinnere mich dunkel, sage im ersten Moment - nee, schonmal abgelehnt. Und nach üblicher Praxis hätte ich Bilder von ihr weitergeleitet. Das ist diesmal jedoch nicht der Fall gewesen.

Viele Grüße
Sebastian


[quote]Original von Robert Kirk
[quote]Original von BS
[quote]Original von Robert Kirk
Fassen wir mal zusammen, eine Model hat sich hier bei einen Moderator beschwert weil sie empfand das der TO unberechtigterweise in ihrer Auftrag als Agent tätig war. Das ist worum es eigentlich geht - oder?

Robert


Ich berichtige....der Fotograf hat sich über das Model beschwert das sich beschwert hat...

Verwirrend, nicht wahr?

:)[/quote]

Naja, in diesem Thread beschwert er (TO) das er von einem Moderator zurecht gestützt wurde, nachdem das Model sich beim Moderator meldete dass er(TO) sie (Model)unberschtigterweise und ohne ihrer wissens oder einverständniss vermitteln würde.

Dummerweis wollte er sie vermitteln wo sie bereits bekannt und veröffentlicht würde, und durch bereits bestehende Kontakte hat das Model davon erfahren (natürlich würden die Bilder aber ja nicht verbreitet).

Oder ist es etwa noch verwirrender?

Robert[/quote][/quote]
#236Report
01.09.2009
OK ...
Original von Futility
Stimmt, aber "frei" ist bei mir nur die Auswahl "ordentlicher" Bilder. Auf
die Aktbilder hätte also ohne mein Einverständnis ohnehin keiner Zugriff :)
Das heißt, selbst wenn jemand den Link weitergibt, sollte er keinen Zu-
griff ohne Account haben...
und jetzt sitzen Fotograf und Redaktor in der Redaktion vor der MK und nutzen den Account des Fotografen ... und nun?

Jetzt passiert genau das, was Du (und viele andere) verhindern wollen ... jeder sieht die gesperrten Bilder ...
#237Report
01.09.2009
Gegen sehen habe ich auch nichts, aber unter Umständen verwendbare Dateien
sind einfach etwas Anderes...

Original von Tobias Voss
OK ...[quote]Original von Futility
Stimmt, aber "frei" ist bei mir nur die Auswahl "ordentlicher" Bilder. Auf
die Aktbilder hätte also ohne mein Einverständnis ohnehin keiner Zugriff :)
Das heißt, selbst wenn jemand den Link weitergibt, sollte er keinen Zu-
griff ohne Account haben...
und jetzt sitzen Fotograf und Redaktor in der Redaktion vor der MK und nutzen den Account des Fotografen ... und nun?

Jetzt passiert genau das, was Du (und viele andere) verhindern wollen ... jeder sieht die gesperrten Bilder ...[/quote]
#238Report
01.09.2009
Ich habe nachgefragt, nachdem die Konversation aus dem Ruder lief. Ich wollte wissen, ob ich vielleicht doch im Unrecht bin.

Viele Grüße
Sebastian


Original von Robert Kirk
Sebastian, wie ist eine Moderator dazu gekommen dir zu untersagen Bilder an eine Redaktion weiterzuleiten, sowas riecht keinen Moderator. Irgendwie ergibt es keinen Sinn

Robert

#239Report
noch was zum Lesen... wollte es nun nicht kopieren...*gg*

Aber hier der Link:


http://www.webhosting-und-recht.de/urteile/Landgericht-Muenchen-20080918.html
#240Report

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